Referendariat > Die StA-Klausur im Assessorexamen
Belehrungspflicht von Zeugen (§ 57 StPO)
Polizeianwärter Paul führt seine erste Zeugenvernehmung durch. Aufgrund seiner Aufregung belehrt P den Zeugen Z zwar über die Wahrheitspflicht. P vergisst aber, Z über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Aussage aufzuklären. Z belastet den Beschuldigten B erheblich.
Referendariat > Die StA-Klausur im Assessorexamen
Minderjährige (§ 52 Abs. 2 ZPO)
Opa O ist Beschuldigter in einem Strafverfahren. Sein 17-jähriger Enkel E, der kurz vor seinem Abitur steht, soll im Verfahren als Zeuge vernommen werden. E weiß, dass seine Aussage für die Verurteilung des O von Bedeutung ist. E sagt aus. Es Mutter M hat der Vernehmung widersprochen.
Referendariat > Die StA-Klausur im Assessorexamen
Unzulässige Einwirkung auf Beschuldigten
Gegen B besteht der Anfangsverdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in geringen Mengen. B wird von einem verdeckten Ermittler angesprochen, ob er 3kg Kokain beschaffen könne. Als B nicht sofort liefert, erhöht V den Druck durch wiederholtes Nachfragen. Beim Liefertermin wird B festgenommen.
Referendariat > Die StA-Klausur im Assessorexamen
Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen der Polizei
Der eines Mordes verdächtige, inhaftierte B schweigt in seiner Vernehmung beharrlich. Um Erkenntnisse zu erlangen, wird Polizeibeamten P ins Gefängnis eingeschleust. Er gibt sich als Gefangener aus und freundet sich mit B an. Nach beharrlichem Nachfragen durch P räumt B die Tat ein.