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Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Nachhaftung des Veräußerers, § 26 HGB
Fahrradhersteller V veräußert seine Fahrradproduktion an K, der das Unternehmen unter der bisherigen Firma fortführt. Lieferant L hat noch eine offene Forderung aus einem Werklieferungsvertrag, den er mit V geschlossen hatte. L hat mit K schlechte Erfahrungen gemacht und möchte sich mit seiner Forderung lieber an V wenden.