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Klageänderung: 31 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 31 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Klageänderung für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Veräußerung der streitbefangenen Sache durch den Kläger - Beklagter stimmt Übernahme durch Erwerber nicht zu

Als K erfährt, dass sich sein verloren geglaubtes Fahrrad im Besitz des B befindet, verlangt er klageweise dessen Herausgabe (§ 985 BGB). Noch bevor es zu einem Urteil kommt, übereignet er das Fahrrad an X. Dieser möchte den Prozess übernehmen, womit K, nicht aber B einverstanden ist.

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Beklagter veräußert streitbefangene Sache und verliert dadurch Passivlegitimation - keine Zustimmung des Klägers (§ 265 Abs. 2 S. 1 ZPO)

K verlangt klageweise die Herausgabe der Bohrmaschine, die B bei ihm entwendet hat (§ 985 BGB). Kurz nach Klageerhebung „übereignet“ B die Bohrmaschine an X und händigt sie ihm aus. Nun wollen B und X, dass X anstelle des B in den Prozess eintritt.‌

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Abtretung des durch den Kläger geltend gemachten Anspruchs im Prozess & Zustimmung des Beklagten (§ 265 Abs. 2 S. 2 ZPO)

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Parteiänderung wegen Todesfall - keine anwaltliche Vertretung

Vermieter V erhält schon seit einigen Monaten keine Mietzahlungen mehr für seine an die Eheleute E und F vermietete Wohnung. Deshalb verklagt er beide auf Zahlung der Miete. Kurz darauf verstirbt V jedoch. Sein Sohn S ist Alleinerbe.

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Rubrum, Tenor und Tatbestand bei gewillkürter Parteiänderung – Kostenbeschluss gegenüber altem Beklagten vorhanden

K hat E auf Zahlung von €800 verklagt. Noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung beantragt er einen Beklagtenwechsel. Statt E soll F Beklagter sein. E ist damit nicht einverstanden, F jedoch schon. Bezüglich Es Kosten ergeht ein Kostenbeschluss. F wird antragsgemäß verurteilt. ‌

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Rubrum, Tenor und Tatbestand bei gewillkürter Parteiänderung

K hat B auf Zahlung von €4.000 verklagt. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung beantragt K einen Beklagtenwechsel. Statt B soll C Beklagter sein, womit auch B und C einverstanden sind. Gegen B ist noch kein Kostenbeschluss ergangen. C wird antragsgemäß verurteilt. ‌

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Rechtsfolgen des Nichtvorliegens der §§ 263, 267 ZPO analog und/oder § 269 Abs. 1 ZPO, Beispiel Beklagtenwechsel

A und B schulden K aus unterschiedlichen Gründen Geld. K klagt nur gegen A, da er nur A für zahlungsfähig hält. Erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung erfährt er, dass nur B Geld hat. Darum erklärt er, den Beklagten austauschen zu wollen. Weder A, noch B sind damit einverstanden. ‌

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Rubrumsberichtigung – Verortung in der Klausur

K möchte die B-GmbH verklagen, weil diese ihre vertragliche Verpflichtung ihm gegenüber nicht erfüllt hat. In seiner Klageschrift gibt er zwar die korrekte Adresse der B-GmbH an, benennt sie jedoch als B-OHG. Eine B-OHG existiert nicht. K möchte dies nun berichtigen lassen.

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Gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite: Rubrumsberichtigung / Zustimmung des alten Beklagten?

S wurde von M mit dem Auto angefahren und erhebt Schadensersatzklage gegen M und gegen G, den er für den Halter des Fahrzeugs hält. Er bemerkt erst danach, dass er Ms Nachnamen in der Klage falsch geschrieben hat und, dass nicht G, sondern H der Halter ist. Er möchte die Klage entsprechend ändern. ‌

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Einführungsfall: gesetzlicher Parteiwechsel und gewillkürte Parteierweiterung

Vermieter V erhält schon seit einigen Monaten keine Mietzahlungen mehr für seine an die Eheleute E und F vermietete Wohnung. Da er weiß, dass F mehr verdient als E, erhebt er Zahlungsklage gegen F. Kurz darauf verstirbt V jedoch. Sein Sohn S (alleiniger Erbe) will die Klage auf E erweitern. ‌

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Wegfall des Klageanlasses nach Rechtshängigkeit

K klagt gegen B auf Zahlung von €3.000. Nachdem B die Klage erhalten hat, zahlt er den geforderten Betrag an K.

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Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit

K klagt gegen B auf Zahlung von €3.000. Nach Klageeinreichung, aber bevor die Klage dem B zugestellt wird, zahlt B den geforderten Betrag.

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Wann ist § 264 Nr. 3 ZPO anwendbar, obwohl die Veränderung bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist?

Vermieter K klagt gegen B auf Herausgabe des Fahrrads nach Ende des Mietvertrags. Noch vor Zustellung der Klageschrift bei B wird das Fahrrad durch einen schweren Unfall zerstört. K weiß von dem Unfall nichts und hätte es auch nicht wissen müssen. <i>Kann K seine Herausgabeklage nach § 264 Nr. 3 ZPO in eine Schadensersatzklage umstellen?</i>

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Vollständiger Wegfall des Klageanlasses

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Tenor teilweise Rücknahme - vorläufige Vollstreckbarkeit

K klagt gegen B auf €8.000. In der Zeit zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit zahlt B €4.000, woraufhin K die Klage in dieser Höhe zurücknimmt. Die Klage ist begründet. Auch hinsichtlich des zurückgenommenen Teils hätte K gewonnen.

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teilweiser Wegfall des Klageanlasses zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit

K klagt gegen B zu Recht auf Zahlung von €8.000. Nach Einreichung, aber vor Zustellung der Klage, zahlt B €2.000 an K. K nimmt daraufhin die Klage in Höhe des gezahlten Betrages zurück und beantragt, B die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Klagerücknahme nach Beginn mündlicher Verhandlung, aber vor dem Stellen der Anträge

K erhebt Klage mit zwei Anträgen, jeweils über €5.000. In der mündlichen Verhandlung stellt K nur noch einen der beiden Anträge. B hat in der mündlichen Verhandlung noch keinen Antrag auf Klageabweisung gestellt, beteiligt sich aber an Gesprächen zur Erörterung der Sach- und Rechtslage. Er widerspricht außerdem der Beschränkung auf nur einen der ursprünglichen Anträge des K.

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Einstiegsfall Klagerücknahme

K klagt zunächst €4.000 ein. K reduziert die Klageforderung sodann vor Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen auf €2.000. B widerspricht.

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Zulässigkeit der nachträglichen objektiven Klagehäufung - Einhaltung von Schriftsatzfrist einbauen

K stellt erst während der mündlichen Verhandlung einen weiteren Antrag. B widerspricht der Klageänderung. Die Klageänderung ist sachdienlich.

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Beschränkung des Klageantrags, § 264 Nr. 2 ZPO

K begehrt von B Übereignung eines €500 teuren Mofas, das K von B gekauft hat und bislang nicht bezahlt wurde. Nach Klagezustellung wird B das Mofa gestohlen. K verlangt nunmehr von B €100 Schadensersatz, da K das Mofa für €600 an D weiterverkauft hätte. Im Übrigen erklärt K die Hauptsache für erledigt. B widerspricht beidem.

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Übergang von Erfüllung auf Surrogat

K klagt gegen B auf Übereignung eines antiken Schreibtisches. Infolge eines Brandes wird der Tisch vollständig zerstört. B hat gegen seine Versicherung Anspruch auf Geldersatz für den Tisch. K klagt nun auf Abtretung dieses Anspruchs.

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Übergang von Erfüllung auf Schadensersatz

K klagt gegen B auf Übereignung eines von ihm erworbenen Ferraris. K hat den Kaufpreis (€90.000) bereits bezahlt. Nach Zustellung der Klage wird der Pkw gestohlen. K verlangt nunmehr Schadensersatz iHv €90.000.

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Klageänderung - Systematik (§§ 263, 264 ZPO)

K klagt gegen B auf Zahlung von €50, weil B ihren Anteil für das gemeinsame Netflix-Abo nicht gezahlt hat. Nach zwei weiteren Monaten, in denen zwei weitere Monatsbeträge fällig geworden sind, erweitert K die Klage auf €70. B widerspricht der Klageänderung.

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Sachliche Klageänderung - Einführung

K klagt gegen B auf Zahlung von €50 aus Werkvertrag. Nach ungünstiger Beweisaufnahme erklärt K in der mündlichen Verhandlung, dass sie die Klage nun auf eine Kaufpreiszahlung über €50 stütze, die sich allerdings aus einem anderen Lebenssachverhalt ergeben soll. B stimmt nicht ausdrücklich zu. Sie verhandelt jedoch weiter, ohne der Änderung zu widersprechen.

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Zivilrecht › Zivilprozessrecht

Sachdienlichkeit (§ 263 Alt. 2 ZPO)

K kauft von B ein Pferd. Das Pferd lahmt. K erklärt die Minderung und verklagt B auf Rückzahlung eines Kaufpreisanteils. Im weiteren Verlauf erklärt K stattdessen den Rücktritt und verlangt den Gesamtkaufpreis zurück. B widerspricht der Klageänderung.

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Zivilrecht › Zivilprozessrecht

Rügelose Einlassung (§ 267 ZPO)

K kauft von B ein Pferd. Das Pferd lahmt. K erklärt die Minderung und verklagt B auf Rückzahlung eines Kaufpreisanteils. Im weiteren Verlauf erklärt K stattdessen den Rücktritt und verlangt den Gesamtkaufpreis zurück. B verhandelt sodann ohne weitere Erklärung mit K über die Rücktrittsvoraussetzungen.

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Zivilrecht › Zivilprozessrecht

Anwendungsbereich von § 264 Nr. 3 ZPO

K tritt von einem Kaufvertrag über eine antike Vase zurück und verklagt B auf Rückgewähr der Kaufsache. Den Kaufpreis hat B trotz Übergabe und Übereignung der antiken Vase nicht gezahlt. Es stellt sich heraus, dass das Unikat schon vor Zustellung der Klage zerbrochen ist. Nun will K Schadenersatz.

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Zivilrecht › Zivilprozessrecht

Anwendungsbereich von § 264 Nr. 2 ZPO

Kläger K hat gegen die Beklagte B zunächst eine zulässige Klage auf Feststellung erhoben, dass B zum „Ersatz allen Schadens aus dem Verkehrsunfall (…)“ verpflichtet ist. Im Verlauf des Prozesses kann K seinen Schaden genau beziffern und beantragt nun ihre Verurteilung zur Zahlung von € 26.000.

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Zivilrecht › Zivilprozessrecht

Nachträgliche objektive Klagehäufung

Vermieterin K erhebt Klage gegen B auf ausstehende Miete. Nach Rechtshängigkeit kündigt sie wegen der ausstehenden Miete den Mietvertrag und beantragt zusätzlich Herausgabe der Mieträume.

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Zivilrecht › Zivilprozessrecht

Parteiänderung

K hat vor dem zuständigen Landgericht Klage gegen B auf Zahlung von €35.000 erhoben. Im Verlauf des Verfahrens verstirbt K. Seine Ehefrau E (Alleinerbin) möchte den Prozess mit demselben Rechtsanwalt weiterführen.

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Klageauswechslung

K kauft von B ein Pferd. Das Pferd lahmt. K erklärt die Minderung und verklagt B auf Rückzahlung eines Kaufpreisanteils. Im weiteren Verlauf erklärt K stattdessen den Rücktritt und verlangt den Gesamtkaufpreis zurück. B stimmt der Änderung zu und verhandelt sodann mit K über die Rücktrittsvoraussetzungen.