Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Bereicherungsrechtlicher Ausgleich bei Doppelmangel in Bezug auf verbundene Geschäfte
Verbraucherin K kauft von Händler H ein Auto. H verschweigt arglistig einen früheren Unfall. Er vermittelt K zur Finanzierung ein Darlehen der B-Bank, das B anweisungsgemäß direkt an H auszahlt. Nach 6 Monaten ficht K sowohl Kauf- als auch Darlehensvertrag an und verlangt von B Rückzahlung gezahlter Raten.
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Autokäufer kann nach Anfechtung des Kaufvertrags vom Darlehensgeber die bereits gezahlten Kreditraten zurückverlangen
Verbraucher K kauft 2018 von Händlerin V einen „Neuwagen“. V weiß, dass das Auto nicht neu ist. Zur Finanzierung nimmt K bei der Bank B, die sich Vs Mitwirkung bedient, ein Darlehen auf. Dieses zahlt B vertragsgemäß an V aus. 2020 bemerkt K die Täuschung und ficht den Kaufvertrag an. B verlangt weiter Tilgung der vereinbarten Darlehensraten.
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Schuldrecht BT: Bereicherungsanspruch des Bürgen gegen den Gläubiger nach unberechtigter Inanspruchnahme
A beauftragt B mit Werkarbeiten. Die von A verwendeten AGB sehen vor: A darf nach Abnahme € 30.000 als Sicherheit einbehalten, B darf diesen Betrag durch Gewährleistungsbürgschaft unter Verzicht des Bürgen auf Einreden der § 770 Abs. 2 BGB ablösen. C bürgt vereinbarungsgemäß. Nach Ausführung der Arbeiten wird B insolvent. C zahlt.