Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Streitgenössische Drittwiderklage gegen Kläger und dessen Versicherer - keine notwendige Streitgenossenschaft trotz Rechtskrafterstreckung
K und B sind mit ihren Autos im Straßenverkehr zusammengestoßen. K begehrt klageweise Schadensersatz von B. Auch B möchte Schadensersatz. Er erhebt Widerklage gegen K und dessen Versicherung V. K, B und V beantragen jeweils die Abweisung der gegen sie erhobenen Klage.
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Auswirkungen der Streitgenossenschaft auf sachliche Zuständigkeit (Addition von Streitwerten)
K erhebt Klage beim Landgericht L gegen Bauunternehmer B und Elektriker E. Aufgrund der Mängel an seinem neuen Einfamilienhaus möchte er von beiden jeweils €3.000 Schadensersatz. Von B wegen des mangelhaften Fundaments, von E wegen Mängeln an der Elektrik. E widerspricht der gemeinsamen Klage.
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Notwendige Streitgenossenschaft
S kann sich seinen kostspieligen Lebenswandel nicht mehr leisten. Gläubiger G lässt eine Forderung des S gegen D pfänden (§§ 829, 835 ZPO). V und X, weitere Vertragspartner des S, haben dafür ebenfalls einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und möchten auch etwas vom Geld haben. V klagt auf Hinterlegung des Geldes und X schließt sich der Klage an (§§ 856 Abs. 2 ZPO).