Fälle & Rechtsprechung
Definitionen
Prüfungsschemata
ZR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft – Unzulässigkeit einer der Klagen führt zur Unzulässigkeit aller Klagen
C und D leben im Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1415ff. BGB) mit gemeinschaftlicher Vermögensverwaltung (§ 1421 BGB). Da ihr Haus unbehebbare Baumängel aufweist, erheben sie gemeinsam Schadensersatzklage gegen B, der es ihnen verkauft hat. C ist jedoch seit einiger Zeit unerkannt geisteskrank.
Streitgenössische Drittwiderklage gegen Kläger und dessen Versicherer - keine notwendige Streitgenossenschaft trotz Rechtskrafterstreckung
K und B sind mit ihren Autos im Straßenverkehr zusammengestoßen. K begehrt klageweise Schadensersatz von B. Auch B möchte Schadensersatz. Er erhebt Widerklage gegen K und dessen Versicherung V. K, B und V beantragen jeweils die Abweisung der gegen sie erhobenen Klage.
Prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft
B hat von seiner Oma O eine Immobilie geerbt, deren Verwaltung vorerst dem Testamentsvollstrecker T unterliegt. Im Auftrag des T hat K Klempnerarbeiten in der Immobilie ausgeführt, die T trotz mehrmaliger Aufforderung noch nicht bezahlt hat. Daher erhebt K Zahlungsklage gegen B und T.
Säumnis eines notwendigen Streitgenossen/materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft
E und F sind Miteigentümer eines Waldgrundstücks. Dieses ist Gegenstand eines Kaufvertrags, den beide mit K geschlossen haben. Obwohl K den Kaufpreis bereits entrichtet hat, weigern sich E und F die Auflassung zu erklären. Auf die Klage des K hin erscheint nur F zum Gerichtstermin.
Klage gegen zwei einfache Streitgenossen, einer säumig, der andere anwesend
Die Autos von K und B sind im Straßenverkehr zusammengestoßen. K gibt B die alleinige Schuld. Er erhebt Schadensersatzklage gegen ihn und seine Haftpflichtversicherung H. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint jedoch nur ein Vertreter der H. B ist nicht anwesend.
Nachträgliche Streitgenossenschaft - keine Addition bei wirtschaftlicher Identität
K erhebt Schadensersatzklage (€4.000) gegen F, weil dieser ihn beim Überqueren der Straße mit dem Auto angefahren hat. F will mit der Aussage seines Beifahrers H, der auch Fahrzeughalter ist, beweisen, dass die Ampel für ihn Grün war. Daher erweitert K die Klage auf H, der zur Sache verhandelt.
Streitgenossenschaft bei unterschiedlichen Streitgegenständen?
Lebensmittellieferant L erhebt eine gemeinsame Klage auf Kaufpreiszahlung gegen Restaurantbesitzer R und gegen Kioskbesitzer K. R schuldet ihm €2.500 für eine Weinlieferung und K €1.000 für Eis am Stil. In der mündlichen Verhandlung haben R und K direkt zur Sache verhandelt.
Auswirkungen der Streitgenossenschaft auf sachliche Zuständigkeit (Addition von Streitwerten)
K erhebt Klage beim Landgericht L gegen Bauunternehmer B und Elektriker E. Aufgrund der Mängel an seinem neuen Einfamilienhaus möchte er von beiden jeweils €3.000 Schadensersatz. Von B wegen des mangelhaften Fundaments, von E wegen Mängeln an der Elektrik. E widerspricht der gemeinsamen Klage.
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Notwendige Streitgenossenschaft
S kann sich seinen kostspieligen Lebenswandel nicht mehr leisten. Gläubiger G lässt eine Forderung des S gegen D pfänden (§§ 829, 835 ZPO). V und X, weitere Vertragspartner des S, haben dafür ebenfalls einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und möchten auch etwas vom Geld haben. V klagt auf Hinterlegung des Geldes und X schließt sich der Klage an (§§ 856 Abs. 2 ZPO).
Streitgenossenschaft 2
Student S bezieht in Heidelberg seine erste eigene Wohnung, seine Mutter M verbürgt sich selbstschuldnerisch für die Mietzahlungen. Als S mit 2 Monatsmieten im Rückstand ist, möchte Vermieter V sowohl S als auch M verklagen.
Streitgenossenschaft
V ist Haftpflichtversicherer des Autohalters A. A begeht einen Fahrfehler und beschädigt das Auto des K. K will A und V auf Schadenersatz verklagen.