Öffentliches Recht > Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Typischerweise schnell erledigte Verwaltungsakte – Feststellungsinteresse? (BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22)
K beging früher als Hooligan verschiedene Straftaten im Zusammenhang mit Spielen des Vereins D. Am 27.04.2019 findet ein Derby zwischen D und S statt. Daher erteilt das Polizeipräsidium P dem K mit Bescheid vom selben Tag ein zeitlich begrenztes Betretungs- und Aufenthaltsverbot rund um Ds Stadion.
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Erfordernis eines vorherigen Antrags bei der Behörde im einstweiligen Rechtsschutz (VGH München, Beschl. v. 16.05.2023)
Seit 20 Jahren erhält Gizem (G) jährlich auf Antrag eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Tischen auf dem Bürgersteig vor Gs Bar von der zuständigen Behörde (B). Im Winter 2021 erteilt B auf Antrag der G zusätzlich eine bis März 2022 befristete Genehmigung zum Aufstellen von Heizstrahlern, weil aus Gründen des Infektionsschutzes der Gastronomiebetrieb nur noch im Freien zulässig ist.
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Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Klage
Der in der USA lebende K erhält am 08.01.2015 einen Zahlungsbescheid der Behörde B, mit der Rechtsbehelfsbelehrung „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift Klage beim Verwaltungsgericht G (inklusive Adresse) erhoben werden“. Ks Klage geht am 24.08.2015 bei Gericht ein.
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Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung beim unzuständigen Gericht
K erhebt ohne anwaltliche Vertretung fristgerecht eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Die Sache wird an das zuständige Oberverwaltungsgericht verwiesen. Dieses hält die Klageerhebung mangels Postulationsfähigkeit für unwirksam und die Klage für unzulässig.
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Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis wegen ungewöhnlich langen Postlaufs
A klagt gegen einen abgelehnten Asylantrag. Die Klagefrist endet am 01.06. P, der Anwalt des A, gibt die Klageschrift am 30.05. zur Post, sie geht aber erst am 06.06. beim Verwaltungsgericht ein. Dieses hält die Klage für verfristet. A begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.