Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die ZVR-Klausur
Anwartschaftsrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
D kauft von S eine Luxusuhr. Sie vereinbaren Ratenzahlung und einen Eigentumsvorbehalt. Weil S einen Tresor hat, bleibt die Uhr erst einmal bei ihm. Vor Zahlung der letzten Rate lässt G einen titulierten Anspruch gegen S vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher pfändet die Uhr. D will dagegen vorgehen.
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Drittwiderspruchsklage – Tenor
K hat ihre Goldkette im Wert von €500 bei ihrem Freund F vergessen. Sie wird bei der von B gegen F betriebenen Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung einer titulierten Forderung in Höhe von €2.000 gepfändet. Das Gericht hält die Drittwiderspruchsklage der K für zulässig und begründet.
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Statthaftigkeit - Was bedeutet „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ im Sinne des § 771 Abs. 1 ZPO?
Als D bei seinem Freund S zu Besuch ist, kommt ein Gerichtsvollzieher vorbei, um eine titulierte Forderung des G gegen S zu vollstrecken. Ds Sonnenbrille wird gepfändet. D fragt sich, ob eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 Abs. 1 ZPO) statthaft wäre.
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Erhebung der verlängerten Drittwiderspruchsklage durch Klageumstellung
D hat ihren Ehering bei ihrer Liebhaberin L vergessen. Als der Ring bei der Zwangsvollstreckung des G gegen L gepfändet wird, erhebt sie Drittwiderspruchsklage beim zuständigen Gericht. Noch während des Prozesses wird der Ring jedoch versteigert und der Erlös dafür an G ausgezahlt.