ZR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht
Vollstreckungsabwehrklage + gleichzeitige Titelherausgabeklage
Auf Ks Klage hin wird B zur Zahlung von €500 an K verurteilt. B bezahlt direkt nach Urteilsverkündung. Als K dennoch die Zwangsvollstreckung einleitet, erhebt B Vollstreckungsabwehrklage. Gleichzeitig verlangt er Titelherausgabe. Die Vollstreckungsabwehrklage hat Erfolg.
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Materielle Einwendung gegen die Wirksamkeit des Titels – Unwirksame Unterwerfungserklärung
G und S schließen einen Wohnraummietvertrag. In Bezug auf den zukünftigen Herausgabeanspruch (§ 546 Abs. 1 BGB) unterwirft sich S durch notarielle Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nach Mietende betreibt G die Zwangsvollstreckung. S hält die Unterwerfungserklärung für unwirksam.
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Pfändungsverbot vs. Eigentumsvorbehalt (§ 811 Abs. 2 ZPO)
R betreibt eine Reitschule. Hierfür hat er bei Sattlerin S einen Sattel unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Als R nicht bezahlt, erstreitet S einen Titel und beantragt die Pfändung des Sattels.
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Exkurs: Pfändung auf dem Grundstück eines Dritten
Der Gerichtsvollzieher G hat in Erfahrung gebracht, dass er den unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Grabstein grundsätzlich pfänden darf. Der Grabstein befindet sich auf einem Grab des Friedhofs F. G fragt sich, wie sich dieser Umstand auf seinen Vollstreckungsauftrag auswirkt.
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Fällt ein Grabstein unter § 811 Abs. 1 Nr. 1d ZPO?
Steinmetz S hat für die E einen Grabstein angefertigt (Wert: €1000) und unter Eigentumsvorbehalt am Grab von Es Oma aufgestellt. Als E hierfür nicht bezahlt, erstreitet S einen Zahlungstitel und beantragt die Pfändung des Grabsteins. Gerichtsvollzieher G fragt sich, ob er das darf.