ZR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht
Vollstreckungsabwehrklage + gleichzeitige Titelherausgabeklage
Auf Ks Klage hin wird B zur Zahlung von €500 an K verurteilt. B bezahlt direkt nach Urteilsverkündung. Als K dennoch die Zwangsvollstreckung einleitet, erhebt B Vollstreckungsabwehrklage. Gleichzeitig verlangt er Titelherausgabe. Die Vollstreckungsabwehrklage hat Erfolg.
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Grundsätzlich fehlende Sachbefugnis des Zedenten ab Titelumschreibung, außer: Vollstreckungsstandschaft
B tritt seinen durch Urteil titulierten Anspruch gegen K an C ab. Obwohl C bereits eine Titelumschreibung erwirkt hat, erteilt er B eine Vollstreckungs- und Einziehungsermächtigung. K erhebt Vollstreckungsabwehrklage gegen B und C.
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Fortbestehende Sachbefugnis des Zedenten bis zur Titelumschreibung trotz Abtretung, aber fehlende Aktivlegitimation
B tritt seinen durch Urteil titulierten Anspruch gegen K an C ab. Noch bevor C eine Titelumschreibung erwirken kann, um gegen K zu vollstrecken, leitet B trotz der Abtretung und gegen Cs Willen die Zwangsvollstreckung ein. Daraufhin erhebt K Vollstreckungsabwehrklage gegen B und C.
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Statthafter Rechtsbehelf bei Zwangsvollstreckung aus Zuschlagsbeschluss (Kläger=Mieter)
B hat auf einer Zwangsversteigerung das an K vermietete Grundstück des G erworben. Nun betreibt er die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss (§ 93 ZVG) gegen K auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks. K möchte gerichtlich hiergegen vorgehen.
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Statthafter Rechtsbehelf und Rechtsschutzbedürfnis bei Zwangsvollstreckung aus Zuschlagsbeschluss (Kläger=ehemaliger Eigentümer)
B erwirbt bei einer Zwangsversteigerung Ks Grundstück. Trotz des anschließend mit K geschlossenen Mietvertrags betreibt er nun die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss (§ 93 ZVG) auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Hiergegen erhebt K Vollstreckungsabwehrklage.
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Rechtsschutzbedürfnis bei Kostenfestsetzungsbeschluss
K wurden die Kosten eines gegen B verlorenen Rechtsstreits auferlegt. B betreibt aus dem dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschluss die Zwangsvollstreckung trotz bereits erfolgter Zahlung durch K. Daher erhebt K Vollstreckungsabwehrklage.
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Rechtsschutzbedürfnis bei Prozessvergleich
Ein von K und B geschlossener Prozessvergleich verpflichtet K zur Zahlung von €500. K erhebt Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung durch B mit dem Einwand, sie sei bei Vergleichsabschluss geschäfts- und prozessunfähig gewesen. Hilfsweise wendet sie ein, sie habe wirksam aufgerechnet.
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Rechtsschutzbedürfnis - Vollstreckung aus VU – Einwendung kann auch durch Einspruch geltend gemacht werden
B hat K auf Zahlung von € 800 aus einem Kaufvertrag verklagt. Da K nicht zur Verhandlung erscheint und die Klage schlüssig ist, ergeht ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil. Noch während der Einspruchsfrist ficht K den Kaufvertrag an und erhebt deshalb Vollstreckungsabwehrklage.
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Vollstreckungsabwehrklage - Tenor
K wurde zur Zahlung von €1.500 an B verurteilt. K behauptet, die €1.500 kurz nach Zustellung des Urteils an B bezahlt zu haben, was B bestreitet. Als B die Zwangsvollstreckung einleitet, erhebt K Vollstreckungsabwehrklage. Das Gericht hält die Klage für zulässig und begründet.
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Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Rücktritt
S kauft von G ein iPhone. S bemerkt einen Sachmangel am iPhone und fordert G erfolglos unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auf. Weil S nicht zahlen will, verklagt G ihn. S kümmert sich nicht darum und wird verurteilt. G will vollstrecken. S erklärt den Rücktritt.
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Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Aufrechnung
G und S haben fällige Zahlungsansprüche in Höhe von €10.000 gegen den jeweils anderen. G verklagt S auf Zahlung. S wartet das Urteil ab, das ihn zur Zahlung verurteilt, und erklärt gegenüber G die Aufrechnung mit seiner Forderung. G kündigt die Vollstreckung an.
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Materiell-rechtliche Einwendungen / Erfüllung
S kauft von G ein Grundstück. S unterwirft sich hinsichtlich der Kaufpreiszahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung. G will vollstrecken. S erhebt Vollstreckungsabwehrklage und legt Kontoauszüge vor, die die Überweisung des Geldes belegen sollen. G bestreitet den Zahlungseingang mit Nichtwissen.