Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO: 33 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 33 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die ZVR-Klausur

Materielle Einwendung gegen die Wirksamkeit des Titels – Unwirksame Unterwerfungserklärung

G und S schließen einen Wohnraummietvertrag. In Bezug auf den zukünftigen Herausgabeanspruch (§ 546 Abs. 1 BGB) unterwirft sich S durch notarielle Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nach Mietende betreibt G die Zwangsvollstreckung. S hält die Unterwerfungserklärung für unwirksam. ‌

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Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die ZVR-Klausur

Grundsätzlich fehlende Sachbefugnis des Zedenten ab Titelumschreibung, außer: Vollstreckungsstandschaft

B tritt seinen durch Urteil titulierten Anspruch gegen K an C ab. Obwohl C bereits eine Titelumschreibung erwirkt hat, erteilt er B eine Vollstreckungs- und Einziehungsermächtigung. K erhebt Vollstreckungsabwehrklage gegen B und C. ‌

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Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die ZVR-Klausur

Fortbestehende Sachbefugnis des Zedenten bis zur Titelumschreibung trotz Abtretung, aber fehlende Aktivlegitimation

B tritt seinen durch Urteil titulierten Anspruch gegen K an C ab. Noch bevor C eine Titelumschreibung erwirken kann, um gegen K zu vollstrecken, leitet B trotz der Abtretung und gegen Cs Willen die Zwangsvollstreckung ein. Daraufhin erhebt K Vollstreckungsabwehrklage gegen B und C.

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Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die ZVR-Klausur

Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Rücktritt

S kauft von G ein iPhone. S bemerkt einen Sachmangel am iPhone und fordert G erfolglos unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auf. Weil S nicht zahlen will, verklagt G ihn. S kümmert sich nicht darum und wird verurteilt. G will vollstrecken. S erklärt den Rücktritt.

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Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die ZVR-Klausur

Materiell-rechtliche Einwendungen / Zahlung an den Gerichtsvollzieher (§ 815 Abs. 3 ZPO analog)

G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €100.000 und beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Z fordert S zur Zahlung auf. S zahlt daraufhin an Z. Z setzt sich mit dem Geld in die Karibik ab. G kündigt gegenüber S die erneute Vollstreckung an.

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Zivilrecht > ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / ab Erlass des Titels

G verklagt S auf Zahlung von €1.000. Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Nach der Urteilsverkündung übergibt S dem G noch im Gerichtssaal €1.000 in bar. S befürchtet, dass G trotzdem vollstrecken will.