ZR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht
Materielle Einwendung gegen die Wirksamkeit des Titels - Unwirksamkeit eines Urteils bei anschließender Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 S. 1 HS 2 ZPO)
Auf die Klage des B hin wird K zur Zahlung von €2000 an B verurteilt. Hiergegen legt K Berufung ein, woraufhin B die Klage mit Einwilligung des K zurücknimmt. Als B dennoch die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil betreibt, erhebt K Klage.
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Materielle Einwendung gegen die Wirksamkeit des Titels – Unwirksame Unterwerfungserklärung
G und S schließen einen Wohnraummietvertrag. In Bezug auf den zukünftigen Herausgabeanspruch (§ 546 Abs. 1 BGB) unterwirft sich S durch notarielle Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nach Mietende betreibt G die Zwangsvollstreckung. S hält die Unterwerfungserklärung für unwirksam.
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Vollstreckungsabwehrklage + gleichzeitige Titelherausgabeklage
Auf Ks Klage hin wird B zur Zahlung von €500 an K verurteilt. B bezahlt direkt nach Urteilsverkündung. Als K dennoch die Zwangsvollstreckung einleitet, erhebt B Vollstreckungsabwehrklage. Gleichzeitig verlangt er Titelherausgabe. Die Vollstreckungsabwehrklage hat Erfolg.
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Grundsätzlich fehlende Sachbefugnis des Zedenten ab Titelumschreibung, außer: Vollstreckungsstandschaft
B tritt seinen durch Urteil titulierten Anspruch gegen K an C ab. Obwohl C bereits eine Titelumschreibung erwirkt hat, erteilt er B eine Vollstreckungs- und Einziehungsermächtigung. K erhebt Vollstreckungsabwehrklage gegen B und C.
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Fortbestehende Sachbefugnis des Zedenten bis zur Titelumschreibung trotz Abtretung, aber fehlende Aktivlegitimation
B tritt seinen durch Urteil titulierten Anspruch gegen K an C ab. Noch bevor C eine Titelumschreibung erwirken kann, um gegen K zu vollstrecken, leitet B trotz der Abtretung und gegen Cs Willen die Zwangsvollstreckung ein. Daraufhin erhebt K Vollstreckungsabwehrklage gegen B und C.
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Statthafter Rechtsbehelf bei Zwangsvollstreckung aus Zuschlagsbeschluss (Kläger=Mieter)
B hat auf einer Zwangsversteigerung das an K vermietete Grundstück des G erworben. Nun betreibt er die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss (§ 93 ZVG) gegen K auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks. K möchte gerichtlich hiergegen vorgehen.
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Statthafter Rechtsbehelf und Rechtsschutzbedürfnis bei Zwangsvollstreckung aus Zuschlagsbeschluss (Kläger=ehemaliger Eigentümer)
B erwirbt bei einer Zwangsversteigerung Ks Grundstück. Trotz des anschließend mit K geschlossenen Mietvertrags betreibt er nun die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss (§ 93 ZVG) auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Hiergegen erhebt K Vollstreckungsabwehrklage.
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Rechtsschutzbedürfnis bei Kostenfestsetzungsbeschluss
K wurden die Kosten eines gegen B verlorenen Rechtsstreits auferlegt. B betreibt aus dem dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschluss die Zwangsvollstreckung trotz bereits erfolgter Zahlung durch K. Daher erhebt K Vollstreckungsabwehrklage.
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Rechtsschutzbedürfnis bei Prozessvergleich
Ein von K und B geschlossener Prozessvergleich verpflichtet K zur Zahlung von €500. K erhebt Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung durch B mit dem Einwand, er sei bei Vergleichsabschluss geschäfts- und prozessunfähig gewesen. Hilfsweise wendet er ein, er habe wirksam aufgerechnet.
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Rechtsschutzbedürfnis - Vollstreckung aus VU – Einwendung kann auch durch Einspruch geltend gemacht werden
B hat K auf Zahlung von € 800 aus einem Kaufvertrag verklagt. Da K nicht zur Verhandlung erscheint und die Klage schlüssig ist, ergeht ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil. Noch während der Einspruchsfrist ficht K den Kaufvertrag an und erhebt deshalb Vollstreckungsabwehrklage.
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Vollstreckungsabwehrklage - Tenor
K wurde zur Zahlung von €1.500 an B verurteilt. K behauptet, die €1.500 kurz nach Zustellung des Urteils an B bezahlt zu haben, was B bestreitet. Als B die Zwangsvollstreckung einleitet, erhebt K Vollstreckungsabwehrklage. Das Gericht hält die Klage für zulässig und begründet.
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Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Rücktritt
S kauft von G ein iPhone. S bemerkt einen Sachmangel am iPhone und fordert G erfolglos unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auf. Weil S nicht zahlen will, verklagt G ihn. S kümmert sich nicht darum und wird verurteilt. G will vollstrecken. S erklärt den Rücktritt.
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Präklusion / Gestaltungsrechte 1
G verkauft S einen Silberring. Dabei spiegelt G dem S wahrheitswidrig vor, der Ring sei aus Platin. Er zahlt nicht und reist in die Karibik. G verklagt ihn erfolgreich auf Zahlung. Als S nach Rechtskraft des Urteils zurückkommt, bemerkt er die Täuschung und erklärt sofort die Anfechtung. G will vollstrecken.
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Materiell-rechtliche Einwendungen / Erfüllung
S kauft von G ein Grundstück. S unterwirft sich hinsichtlich der Kaufpreiszahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung. G will vollstrecken. S erhebt Vollstreckungsabwehrklage und legt Kontoauszüge vor, die die Überweisung des Geldes belegen sollen. G bestreitet den Zahlungseingang mit Nichtwissen.
Zivilrecht > ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Rechtsschutzbedürfnis / Schuldner hat gegen den Titel anderen Rechtsbehelf (Berufung) eingelegt
G verklagt S erfolgreich aus einem Kaufvertrag auf Zahlung von €1.000. Nach dem erstinstanzlichen Urteil erklärt S den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er legt Berufung gegen das Urteil ein. Außerdem will er gegen eine mögliche Vollstreckung durch G vorgehen.
Zivilrecht > ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Statthaftigkeit / materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch
B verklagt K auf Zahlung von €50.000. K verliert den Prozess, verzichtet auf eine Berufung und zahlt direkt im Anschluss €50.000 an B. B beauftragt dennoch Gerichtsvollzieher G, der den Porsche des K pfändet. K möchte gegen die Pfändung gerichtlich vorgehen.