Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die ZVR-Klausur
Tenor bei erfolgreicher Gläubigererinnerung
Vollstreckungsgläubiger G beantragt eine Sachpfändung bei Vollstreckungsschuldner S. Da der zuständige Gerichtsvollzieher jedoch ohne nähere Begründung untätig bleibt, legt G Vollstreckungserinnerung ein. Die mit der Sache befasste Richterin R hält diese für zulässig und begründet.
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Erinnerungsbefugnis: mögliche Verletzung in eigenen Rechten
Nach erfolgreicher Zahlungsklage gegen S beauftragt G Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Z geht zu S und pfändet dort einen Laptop. S will gegen die Pfändung vorgehen, da der Laptop seiner Freundin gehöre und der Titel ihm nicht zugestellt worden sei.
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Statthaftigkeit: gegen Maßnahmen; nicht gegen gerichtliche Entscheidungen
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. S hat eine Forderung in dieser Höhe gegen A. G beantragt beim Vollstreckungsgericht, diese Forderung zu pfänden und an ihn zu überweisen. Das Gericht hört S an und entscheidet dann antragsgemäß zugunsten von G.