Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO: 25 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 25 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die ZVR-Klausur

Verstoß gegen allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Heilung)

G hat eine titulierte Forderung gegen S. Auf Gs Antrag hin begibt sich der Gerichtsvollzieher zu S und pfändet dessen Münzsammlung. Da S der Titel nicht zuvor oder zeitgleich zugestellt worden ist, legt er Vollstreckungserinnerung ein. Kurz darauf erfolgt die Zustellung. ‌

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Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die ZVR-Klausur

Tenor bei erfolgloser Schuldnererinnerung gegen Sachpfändung (Fall)

Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers G führt der Gerichtsvollzieher bei Vollstreckungsschuldner S eine Sachpfändung durch. S legt Vollstreckungserinnerung ein. Die mit der Sache befasste Richterin R hält die Pfändung jedoch für zulässig. ‌

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Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die ZVR-Klausur

Tenor bei erfolgreicher Gläubigererinnerung

Vollstreckungsgläubiger G beantragt eine Sachpfändung bei Vollstreckungsschuldner S. Da der zuständige Gerichtsvollzieher jedoch ohne nähere Begründung untätig bleibt, legt G Vollstreckungserinnerung ein. Die mit der Sache befasste Richterin R hält diese für zulässig und begründet. ‌

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Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die ZVR-Klausur

Besonderheiten beim Rubrum – Parteibezeichnung (§ 766 ZPO)

Im Rubrum eines Erinnerungsbeschlusses sind die Parteien zu benennen. Hier musst Du Dir ein paar Besonderheiten merken. Welche der folgenden Aussagen ist diesbezüglich korrekt? ‌

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Zivilrecht > ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

Wohnungsdurchsuchung (§§ 758ff. ZPO)

Gerichtsvollzieher Z durchsucht mit Einwilligung des S dessen Wohnung, um im Auftrag des G zu vollstrecken. Als WG-Mitbewohner D hinzukommt, verlangt S, dass Z die Wohnung verlässt. Auf dem Weg zur Tür öffnet Z noch eine Schublade und pfändet eine darin befindliche Uhr.

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Zivilrecht > ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

3. Evidentes Dritteigentum (§ 71 Abs. 2 GVGA)

G hat gegen die selbstständige Automechanikerin S einen titulierten Anspruch. Er beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Dieser pfändet das Auto der D, das gerade zur Reparatur auf der Hebebühne steht. D will gegen die Pfändung vorgehen.

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Zivilrecht > ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

Verstoß gegen § 808 ZPO

G hat einen titulierten Anspruch gegen S und weist Gerichtsvollzieher Z an, das Auto des S zu pfänden. G weist Z weiter an, das Auto trotz der Pfändung bei S zu belassen. Z weigert sich, weil er das Auto lieber in amtliche Verwahrung nehmen will. G will dagegen vorgehen.

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Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO)

G weist Gerichtsvollzieher Z an, einen titulierten Anspruch in Höhe von €1.000 gegen die S zu vollstrecken. Der einzige Vermögenswert, den S hat, ist ein Porsche im Wert von €100.000. Z pfändet den Porsche. S will gegen die Pfändung vorgehen.

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Verbindung mit anderen Rechtsbehelfen

G hat gegen S einen titulierten Anspruch auf Zahlung von €200. G beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Später bekommt er Mitleid mit S und erlässt ihm die Forderung. Z weiß nichts davon und pfändet die Brille des S.

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Erinnerungsbefugnis: drittschützende Verfahrensnormen

Z lässt Gerichtsvollzieher G eine Forderung gegen S vollstrecken. S wohnt in einer WG mit D. G pfändet in Abwesenheit der D eine Playstation, die S gehört, aber im Zimmer der D aufgebaut ist. D will gegen die Pfändung vorgehen.

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Rechtsschutzbedürfnis

G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €1.500. Als S nicht freiwillig zahlt, beauftragt G den Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Z pfändet den Dackel des S, versteigert ihn und zahlt den Erlös an G. S will gegen die Vollstreckung vorgehen.

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Erinnerungsbefugnis: mögliche Verletzung in eigenen Rechten

Nach erfolgreicher Zahlungsklage gegen S beauftragt G Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Z geht zu S und pfändet dort einen Laptop. S will gegen die Pfändung vorgehen, da der Laptop seiner Freundin gehöre und der Titel ihm nicht zugestellt worden sei.

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Allgemeines / Prüfungsschema

G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €2.000. Als S nicht zahlt, beauftragt G den Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Z geht zum Haus der S. S ist nicht da. Z betritt das Haus über die Terrassentür und nimmt 2 goldene Diamantringe mit. S findet das Vorgehen unerhört.