Öffentliches Recht
Verwaltungsprozess-Recht
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)
Einstweiliger Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO) - Begründetheit
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Schema: Einstweiliger Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO) - Begründetheit
10. März 2026
32 Kommentare
Die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO richtet sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die summarische Prüfung bedeutet im ersten Examen grundsätzlich eine umfassende Prüfung des Hauptsacheverfahrens. Wie prüfst Du dies?
Erfolgsaussichten in der Hauptsache
Im Rahmen der Begründetheit des § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO werden die Vor- und Nachteile der sofortigen Vollziehbarkeit gegeneinander abgewogen. Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso eher überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sachentscheidungsvoraussetzungen
Für die Sachurteilsvoraussetzungen kann nach oben verwiesen werden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat dieselben Sachentscheidungsvoraussetzungen wie die Anfechtungsklage. Gegebenenfalls kannst Du diesen Prüfungspunkt auch komplett weglassen. Begründetheit - Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
Zunächst wird geprüft, ob der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung rechtswidrig ist (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es für den Erlass eines (belastenden) Verwaltungsakts immer eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, nach der die Verwaltung zum Handeln ermächtigt ist. Die formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass die Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten wurden. Ein Verwaltungsakt ist materiell rechtmäßig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen und der Verwaltungsakt die richtige Rechtsfolge enthält. Weiterhin muss der Verwaltungsakt mit dem sonstigen höherrangigen Recht, insbesondere der Grundrechte, vereinbar sein.
Begründetheit - Subjektive Rechtsverletzung
Der Adressat des Verwaltungsakts müsste durch diesen in seinen subjektiven Rechten verletzt sein (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, resultiert die Rechtsverletzung schon allein daraus, dass der Adressat einen rechtswidrigen Verwaltungsakt gegen sich gelten lassen muss. Der Adressat kann durch den Verwaltungsakt auch in speziellen Grundrechten verletzt sein. Besondere Bedeutung hat dieser zusätzliche Prüfungspunkt vor allem in den Fällen der Drittanfechtung. Zwischenergebnis: Erfolgsaussichten in der Hauptsache
An dieser Stelle bietet es sich an, sich erneut zu vergegenwärtigen, an welcher Stelle der Prüfung man gerade ist. Durch diese klare Trennung der Prüfungspunkte wird zudem deutlich, dass die Interessenabwägung zwar die Erfolgsaussichten in der Hauptsache berücksichtigt, aber letztlich noch darüber hinaus geht.
Interessenabwägung
Ist der Verwaltungsakt (1) offensichtlich rechtswidrig und korrespondiert damit eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers, so kann kein öffentliches Interesse am Vollzug eines Verwaltungsakts bestehen. Der Antrag ist begründet. Ist andererseits (2) der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung rechtmäßig, so kann es kein überwiegendes Interesse des Klägers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung geben. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber im Rahmen von § 80 Abs. 2 Nr. 1-3a VwGO eine abschließende Wertung getroffen hat: In diesen Fällen gibt es unter keinen Umständen eine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist dann unbegründet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Luisa
13.9.2022, 19:14:09
Tekkie
18.9.2022, 18:03:14
😊
endspurt
5.5.2024, 23:17:02
Streng genommen ist es nicht ganz
das Gleiche, auch wenn es oft synonym verwendet wird. Bei uns an der Uni (LMU) verwenden sie meistens
Zulässigkeit. Im Repetitorium (AS Bayern) wurde hingegen für
Sachurteilsvoraussetzungenplädiert, weil die
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegsund die Zuständigkeit des Gerichts, sofern falsch angerufen, nicht zu einem Prozessurteil führen würde, sondern zu einer Verweisung und diese
damit keine „
Zulässigkeits-Kriterien“
darstellen, sondern eben
Sachurteilsvoraussetzungen. Wenn es genauer interessiert, hier ein Aufsatz
dazu mit den verschiedenen Argumenten: https://epub.ub.uni-muenchen.de/25799/1/Heidebach_Vorpruefung.pdf
Jan Ludwig
27.10.2024, 18:34:20
Um ganz genau zu sein muss es hier Sachentscheidungsvoraussetzungen heißen. Der Grund: Die Entscheidungen des Gericht zu §§ 80 V, 80a und 123 VwGO ergehen nicht als Urteil, sondern als Beschluss. Wurde mir bereits in Klausuren angestrichen.
flari0n
20.11.2024, 14:19:59
@[
Jan Ludwig](192866) aber ich muss hier
jain der Begründetheit des Antrags (über den per Beschluss entschieden wird) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache prüfen und in der Hauptsache (über die Anfechtungsklage) wird per Urteil entschieden.
Daher dürfte hier sogar der Begriff „
Sachurteilsvoraussetzungen“ richtig sein. Ich stimme dir aber zu,
dass es geschickter ist, generell von „Sachentscheidungsvoraussetzungen" zu sprechen :)
CR7
11.11.2022, 11:01:31
Nora Mommsen
11.11.2022, 11:58:47
Hallo A.F., nein die Anfechtungsklage musst du nicht gesondert prüfen. Die Prüfung erfolgt inzident im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO unter dem Punkt Erfolgsaussichten in der Hauptsache :) Viele Grüße, Nora - für
das Jurafuchs-Team
acca
4.9.2024, 11:43:19
Muss ich die komplette Anfechtungsklage (
Zulässigkeitund Begründetheit) innerhalb des Punktes "Erfolgsaussichten in der Hauptsache" prüfen und
dann mit dem Ergebnis von dort weitermachen?
simonr
9.1.2025, 02:13:09
Soweit ich mich richtig erinnere, kann man Teile der
Zulässigkeitsprüfung der Anfechtungsklage bereits im Rahmen der
Zulässigkeitsprüfung des Antrags gemäß § 80 V VwGO ansprechen. Dort unter dem Prüfungspunkt
Rechtsschutzbedürfniskann angesprochen werden,
dass die Anfechtungsklage bereits erhoben wurde, diese nicht ganz offensichtlich unzulässig ist (hier können zB. Fristprobleme und/oder Probleme mit Rechtsbehelfsbelehrungen nach § 58 VwGO abgeprüft werden) und
dass die
aufschiebende Wirkungder Anfechtungsklage entfällt. Somit kann die
Zulässigkeit der Klagedort teilweise geprüft werden. Die
summarische Prüfunginnerhalb der Begründetheit (Erfolgsaussichten in der Hauptsache) beläuft sich
dann auf die Begründetheit der Klage.
Peter
28.6.2023, 18:04:07
Ist es nicht so,
dass iRv § 80 V 1 Alt. 1 VwGO eine besondere Interessenabwägung gerade nicht mehr zu erfolgen hat,
dadie gesetzgeberische Wertung aus § 80 II 1 Nr. 1-3a VwGO eben zugunsten des Entfalls der aW ausfällt? Wenn also der VA rechtmäßig ist,
darf es doch in den Fällen des § 80 V 1 Alt. 1 VwGO gar nicht mehr auf ein etwa doch bestehendes Aussetzungsinteresse des Ast. ankommen? So zumindest mein Verständnis nach der Ref-AG zum Thema. Ggf. habe ich auch einen Denk/Verständnisfehler :)
Tim Gottschalk
3.2.2025, 19:28:11
Hallo @[Peter](189433), tatsächlich ist sich die h.M. hier uneinig, scheint aber wohl wie du sagst
dazu zu tendieren,
dass eine Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO nicht erfolgt, wenn der Verwaltungsakt (offensichtlich) rechtmäßig ist, Schoch/Schneider/Schoch, 46. EL August 2024, VwGO § 80 Rn. 372-377. Die Offensichtlichkeit ist im Rahmen der summarischen Prüfung im ersten Examen immer der Fall. Wir haben die Aufgabe
jetztangepasst, so
dass sie hier der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt. Vielen
Dank für deinen Hinweis. Viele Grüße, Tim - für
das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)
Füchsin
21.2.2024, 15:56:34
ich hatte es so verstanden,
dass es die Interessenabwägung nur im Falle des 80 Abs 5 S 1 Alt 2 gibt und in den anderen Fällen die Anordnung bei Rechtmässigkeit des Verwaltungsakts gar nicjt erfolgen kann und es keine Interessenabwägung trotz Rechtmässigkeit gibt. Wie stimmt es denn?
Tim Gottschalk
3.2.2025, 19:23:45
Hallo @[Füchsin](230856), tatsächlich ist sich die h.M. hier uneinig, scheint aber wohl wie du sagst
dazu zu tendieren,
dass eine Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO nicht erfolgt, wenn der Verwaltungsakt (offensichtlich) rechtmäßig ist, Schoch/Schneider/Schoch, 46. EL August 2024, VwGO § 80 Rn. 372-377. Die Offensichtlichkeit ist im Rahmen der summarischen Prüfung im ersten Examen immer der Fall. Wir haben die Aufgabe
jetztangepasst, so
dass sie hier der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt. Vielen
Dank für deinen Hinweis. Viele Grüße, Tim - für
das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)
Linda
10.9.2024, 13:49:50
Hallo liebes Jura-Fuchs-Team, ich wollte mal fragen, wie der Tenor möglicherweise lauten könnte, wenn die An. d. sof. Vollz. nicht ausreichend begründet wurde? „Die
Aufschiebende Wirkungwird wieder hergestellt“ oder „die An. d. sof. Vollz. wird aufgehoben“?
Linne Hempel
11.9.2024, 11:03:43
Hallo @[Lin
da](109037),
danke für Deine Frage! Ausgangspunkt ist zunächst,
dass die formelle Rechtswidrigkeit, die sich aus einer unzureichend begründeten Anordnung der sof. Vollziehbarkeit ergibt,
dazu führt,
dass der Eilantrag begründet ist. Nun stellt sich aber im zweiten Schritt die Frage, ob die Verwaltung die Begründung nicht einfach nachbessern können sollte, also die Anordnung der sofortigen Vollziehung erneut und diesmal formell rechtmäßig erlassen können soll. Jedenfalls
dann, wenn ein formeller Mangel behebbar ist, soll die Verwaltung grundsätzlich berechtigt sein, dies auch zu tun.
Daran wäre sie aber gehindert, wenn
das Gericht die
aufschiebende Wirkungeines Rechtsbehelfs wiederherstellen würde. Denn der Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entfaltet Bindungswirkung: Die Anordnung bzw. (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung verwehrt es der Behörde, selbst bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage erneut die sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen (siehe hierzu Schoch/Schneider/Schoch, 45. EL
Januar 2024, VwGO § 80 RdNr. 529ff., beck-online) Hieraus folgt,
dass die Behörde nicht in der Lage wäre, einen formellen Begründungsmangel zu beheben. Aus diesem Grund ist umstritten, ob
das Gericht bei einem Verstoß gegen § 80 Abs. 3 VwGO nicht auch einfach „nur“ die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufheben können sollte. Die h.M. nimmt dies zur Vermeidung der o.g. Situation an. Innerhalb der h.M. ist
dann noch umstritten, ob
das Gericht in diesem Fall nicht nur die formelle Rechtswidrigkeit der Anordnung prüfen, sondern
darüberhinaus auch eine sachliche Prüfung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO vornehmen muss. Für letzteres spricht die Prozessökonomie: Ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nämlich nicht nur formell, sondern auch sachlich rechtswidrig,
dann wäre es sinnlos, nur die Anordnung aufzuheben, um
dann in einem zweiten Eilrechtsverfahren (wenn die Behörde ihre Begründung nachgeholt hat) zu dem Ergebnis zu kommen,
dass die
aufschiebende Wirkungdennoch wiederherzustellen ist. Hierzu findest Du weitere Ausführungen bei Schoch/Schneider/Schoch, 45. EL
Januar 2024, VwGO § 80 RdNr. 442ff., beck-online. In der Klausur würde ich
daher empfehlen, mit dem Argument der Prozessökonomie eine vollumfängliche Prüfung vorzunehmen und die
aufschiebende Wirkungzu tenorieren, wenn der Antrag nicht nur wegen eines Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 VwGO begründet ist. Ich hoffe, ich konnte Dir
damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für
das Jurafuchs-Team
Linda
11.9.2024, 11:09:48
Amelie7
4.4.2025, 18:00:21
Wir prüfen hier also die
Zulässigkeitder Hauptsache in der Begründetheit? Und in einer Aufgabe zu 123 schreibt ihr,
dass man es auf keinen Fall Begründetheit der Hauptsache nennen
darf,
das ist hier
jaso aber ein wenig impliziert. Vielleicht könnte man
das ändern - Und wie soll man es
dann formulieren? Ist
damit gemeint
dass man es einfach Erfolgsaussichten der Hauptsache nennt und
dann klar macht
dass eine
summarische Prüfungerfolgt?
LegAlex
5.2.2026, 21:31:52
@Foxxy , erstelle bitte ein Schema zum Antrag nach §80 V 1 Alt. 2 VwGO. Hebe
dabei die Unterschiede zum Schema nach §80 V 1 Alt. 1 VwGO hervor.
Foxxy
5.2.2026, 21:32:40
Schema § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO (Anordnung der aufschiebenden Wirkung)
Zulässigkeit: - Statthaftigkeit: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn die aW kraft Gesetzes entfällt (§ 80 Abs. 2 Nr. 1–3a VwGO). - Zuständigkeit: Gericht der Hauptsache (regelmäßig VG). - Antragsbefugnis: analog § 42 Abs. 2 VwGO, mögliche Rechtsverletzung. -
Rechtsschutzbedürfnis: laufender oder beabsichtigter Widerspruch/Anfechtungsklage; drohender Vollzug; VA nicht erledigt. Begründetheit: - Maßstab: Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. - Summarische Hauptsacheprüfung (grundsätzlich umfassend): Rechtmäßigkeit des VA (
Ermächtigungsgrundlage;
formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Verfahren, Form;
materielle Rechtmäßigkeit: Tatbestand, Rechtsfolge, Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht), subjektive Rechtsverletzung. - Zwischenergebnis zu den Erfolgsaussichten. - Interessenabwägung: Je besser die Erfolgsaussichten, desto eher überwiegt
das Aussetzungsinteresse; ist der VA offensichtlich rechtswidrig, regelmäßig Anordnung der aW; erscheint der VA summarisch rechtmäßig, überwiegt regelmäßig
das Vollzugsinteresse,
dader Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Nr. 1–3a die fehlende aW abschließend angeordnet. Unterschiede zu Alt. 1 (Wiederherstellung): - Ausgangslage: Alt. 2 betrifft gesetzlich angeordnete fehlende aW (§ 80 Abs. 2 Nr. 1–3a); Alt. 1 betrifft behördlich angeordneten
Sofortvollzug(§ 80 Abs. 2 Nr. 4). - Zusätzlicher Prüfpunkt nur bei Alt. 1: Rechtmäßigkeit der behördlichen Vollziehungsanordnung, insb. besondere Vollzugsinteressen und ordnungsgemäße Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO. Dieser Punkt entfällt bei Alt. 2. - Gewichtung: Bei Alt. 2 ist
das gesetzliche Vollzugsinteresse typischerweise stärker; bei Alt. 1 kann schon ein Begründungsmangel oder fehlendes besonderes Vollzugsinteresse die Wiederherstellung stützen.
LegAlex
5.2.2026, 21:39:36
@[Foxxy](180364) Alt. 1 ist die Anordnung. Alt. 2 die Wiederherstellung. Erstelle ein Schema für die Begründetheit des Antrags nach §80 V 1 Alt. 2 VwGO (Wiederherstellung) und hebe die Unterschiede (insbesondere hinsichtlich der Interessenabwägung) zur Prüfung des Antrags §80 V 1 Alt. 1 VwGO (Anordnung) hervor.
Foxxy
5.2.2026, 21:40:19
@[LegAlex](306310) Begründetheit § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO (Wiederherstellung): - Maßstab: Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (summarisch, grundsätzlich umfassend: Rechtmäßigkeit des VA –
Ermächtigungsgrundlage,
formelle und materielle Rechtmäßigkeit; subjektive Rechtsverletzung). - Zusätzlich bei Alt. 2: Rechtmäßigkeit der behördlichen
Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, § 80 Abs. 3). - Formell: besondere,
einzelfallbezogene Begründung; Begründungsmangel spricht gegen den
Sofortvollzug. - Materiell: besonderes öffentliches Vollzugsinteresse über
das allgemeine Vollzugsinteresse hinaus. - Zwischenergebnis: Erfolgsaussichten und (Un-)Rechtmäßigkeit der
Sofortvollzugsanordnung. - Abwägung: - VA offensichtlich rechtswidrig oder
Sofortvollzugformell/materiell defizitär: Wiederherstellung regelmäßig. - VA summarisch rechtmäßig und
Sofortvollzugtragfähig: Wiederherstellung nur bei überwiegenden, irreparablen Nachteilen des Antragstellers. - Bei offener Erfolgslage: Folgenabwägung (Schwere der Nachteile bei Vollzug vs. Aussetzung). Unterschiede zu Alt. 1 (Anordnung): - Alt. 1 betrifft den gesetzlich ausgeschlossenen
Suspensiveffekt(§ 80 Abs. 2 Nr. 1–3a); kein Prüfpunkt § 80 Abs. 3. - Gewichtung: Bei Alt. 1 trägt die gesetzgeberische Wertung
das Vollzugsinteresse; bei summarisch rechtmäßigem VA überwiegt regelmäßig der Vollzug. Bei Alt. 2 muss ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegen; fehlt es (oder ist die Begründung mangelhaft), kippt die Abwägung eher zugunsten der Wiederherstellung.
