Öffentliches Recht

Verwaltungsprozess-Recht

Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)

Einstweiliger Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO) - Begründetheit

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Schema: Einstweiliger Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO) - Begründetheit

10. März 2026

32 Kommentare


Die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO richtet sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die summarische Prüfung bedeutet im ersten Examen grundsätzlich eine umfassende Prüfung des Hauptsacheverfahrens. Wie prüfst Du dies?

  1. Erfolgsaussichten in der Hauptsache

    Im Rahmen der Begründetheit des § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO werden die Vor- und Nachteile der sofortigen Vollziehbarkeit gegeneinander abgewogen. Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso eher überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

    1. Sachentscheidungsvoraussetzungen

      Für die Sachurteilsvoraussetzungen kann nach oben verwiesen werden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat dieselben Sachentscheidungsvoraussetzungen wie die Anfechtungsklage. Gegebenenfalls kannst Du diesen Prüfungspunkt auch komplett weglassen.

    2. Begründetheit - Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

      Zunächst wird geprüft, ob der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung rechtswidrig ist (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

      1. Ermächtigungsgrundlage

        Aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es für den Erlass eines (belastenden) Verwaltungsakts immer eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, nach der die Verwaltung zum Handeln ermächtigt ist.

      2. Formelle Rechtmäßigkeit

        Die formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass die Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten wurden.

      3. Materielle Rechtmäßigkeit

        Ein Verwaltungsakt ist materiell rechtmäßig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen und der Verwaltungsakt die richtige Rechtsfolge enthält. Weiterhin muss der Verwaltungsakt mit dem sonstigen höherrangigen Recht, insbesondere der Grundrechte, vereinbar sein.

    3. Begründetheit - Subjektive Rechtsverletzung

      Der Adressat des Verwaltungsakts müsste durch diesen in seinen subjektiven Rechten verletzt sein (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, resultiert die Rechtsverletzung schon allein daraus, dass der Adressat einen rechtswidrigen Verwaltungsakt gegen sich gelten lassen muss. Der Adressat kann durch den Verwaltungsakt auch in speziellen Grundrechten verletzt sein. Besondere Bedeutung hat dieser zusätzliche Prüfungspunkt vor allem in den Fällen der Drittanfechtung.

    4. Zwischenergebnis: Erfolgsaussichten in der Hauptsache

      An dieser Stelle bietet es sich an, sich erneut zu vergegenwärtigen, an welcher Stelle der Prüfung man gerade ist. Durch diese klare Trennung der Prüfungspunkte wird zudem deutlich, dass die Interessenabwägung zwar die Erfolgsaussichten in der Hauptsache berücksichtigt, aber letztlich noch darüber hinaus geht.

  2. Interessenabwägung

    Ist der Verwaltungsakt (1) offensichtlich rechtswidrig und korrespondiert damit eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers, so kann kein öffentliches Interesse am Vollzug eines Verwaltungsakts bestehen. Der Antrag ist begründet. Ist andererseits (2) der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung rechtmäßig, so kann es kein überwiegendes Interesse des Klägers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung geben. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber im Rahmen von § 80 Abs. 2 Nr. 1-3a VwGO eine abschließende Wertung getroffen hat: In diesen Fällen gibt es unter keinen Umständen eine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist dann unbegründet.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Luisa

Luisa

13.9.2022, 19:14:09

Ist

Sachurteilsvoraussetzungen

ein anderes Wort für

Zulässigkeit

?

Tekkie

Tekkie

18.9.2022, 18:03:14

Ja

😊

endspurt

endspurt

5.5.2024, 23:17:02

Streng genommen ist es nicht ganz

da

s Gleiche, auch wenn es oft synonym verwendet wird. Bei uns an der Uni (LMU) verwenden sie meistens

Zulässigkeit

. Im Repetitorium (AS Bayern) wurde hingegen für

Sachurteilsvoraussetzungen

plädiert, weil die

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

und die Zuständigkeit des Gerichts, sofern falsch angerufen, nicht zu einem Prozessurteil führen würde, sondern zu einer Verweisung und diese

da

mit keine „

Zulässigkeit

s-Kriterien“

da

rstellen, sondern eben

Sachurteilsvoraussetzungen

. Wenn es genauer interessiert, hier ein Aufsatz

da

zu mit den verschiedenen Argumenten: https://epub.ub.uni-muenchen.de/25799/1/Heidebach_Vorpruefung.pdf

JALUD

Jan Ludwig

27.10.2024, 18:34:20

Um ganz genau zu sein muss es hier Sachentscheidungsvoraussetzungen heißen. Der Grund: Die Entscheidungen des Gericht zu §§ 80 V, 80a und 123 VwGO ergehen nicht als Urteil, sondern als Beschluss. Wurde mir bereits in Klausuren angestrichen.

flari0n

flari0n

20.11.2024, 14:19:59

@[

Ja

n Ludwig](192866) aber ich muss hier

ja

in der Begründetheit des Antrags (über den per Beschluss entschieden wird) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache prüfen und in der Hauptsache (über die Anfechtungsklage) wird per Urteil entschieden.

Da

her dürfte hier sogar der Begriff „

Sachurteilsvoraussetzungen

“ richtig sein. Ich stimme dir aber zu,

da

ss es geschickter ist, generell von „Sachentscheidungsvoraussetzungen" zu sprechen :)

CR7

CR7

11.11.2022, 11:01:31

Muss ich die AK vorher durchprüfen? Ich

da

chte, man prüft sie direkt im Antrag mit.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.11.2022, 11:58:47

Hallo A.F., nein die Anfechtungsklage musst du nicht gesondert prüfen. Die Prüfung erfolgt inzident im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO unter dem Punkt Erfolgsaussichten in der Hauptsache :) Viele Grüße, Nora - für

da

s Jurafuchs-Team

ACCA

acca

4.9.2024, 11:43:19

Muss ich die komplette Anfechtungsklage (

Zulässigkeit

und Begründetheit) innerhalb des Punktes "Erfolgsaussichten in der Hauptsache" prüfen und

da

nn mit dem Ergebnis von dort weitermachen?

SI

simonr

9.1.2025, 02:13:09

Soweit ich mich richtig erinnere, kann man Teile der

Zulässigkeit

sprüfung der Anfechtungsklage bereits im Rahmen der

Zulässigkeit

sprüfung des Antrags gemäß § 80 V VwGO ansprechen. Dort unter dem Prüfungspunkt

Rechtsschutzbedürfnis

kann angesprochen werden,

da

ss die Anfechtungsklage bereits erhoben wurde, diese nicht ganz offensichtlich unzulässig ist (hier können zB. Fristprobleme und/oder Probleme mit Rechtsbehelfsbelehrungen nach § 58 VwGO abgeprüft werden) und

da

ss die

aufschiebende Wirkung

der Anfechtungsklage entfällt. Somit kann die

Zulässigkeit der Klage

dort teilweise geprüft werden. Die

summarische Prüfung

innerhalb der Begründetheit (Erfolgsaussichten in der Hauptsache) beläuft sich

da

nn auf die Begründetheit der Klage.

PETE

Peter

28.6.2023, 18:04:07

Ist es nicht so,

da

ss iRv § 80 V 1 Alt. 1 VwGO eine besondere Interessenabwägung gerade nicht mehr zu erfolgen hat,

da

die gesetzgeberische Wertung aus § 80 II 1 Nr. 1-3a VwGO eben zugunsten des Entfalls der aW ausfällt? Wenn also der VA rechtmäßig ist,

da

rf es doch in den Fällen des § 80 V 1 Alt. 1 VwGO gar nicht mehr auf ein etwa doch bestehendes Aussetzungsinteresse des Ast. ankommen? So zumindest mein Verständnis nach der Ref-AG zum Thema. Ggf. habe ich auch einen Denk/Verständnisfehler :)

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

3.2.2025, 19:28:11

Hallo @[Peter](189433), tatsächlich ist sich die h.M. hier uneinig, scheint aber wohl wie du sagst

da

zu zu tendieren,

da

ss eine Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO nicht erfolgt, wenn der Verwaltungsakt (offensichtlich) rechtmäßig ist, Schoch/Schneider/Schoch, 46. EL August 2024, VwGO § 80 Rn. 372-377. Die Offensichtlichkeit ist im Rahmen der summarischen Prüfung im ersten Examen immer der Fall. Wir haben die Aufgabe

jetzt

angepasst, so

da

ss sie hier der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt. Vielen

Da

nk für deinen Hinweis. Viele Grüße, Tim - für

da

s Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)

Füchsin

Füchsin

21.2.2024, 15:56:34

ich hatte es so verstanden,

da

ss es die Interessenabwägung nur im Falle des 80 Abs 5 S 1 Alt 2 gibt und in den anderen Fällen die Anordnung bei Rechtmässigkeit des Verwaltungsakts gar nicjt erfolgen kann und es keine Interessenabwägung trotz Rechtmässigkeit gibt. Wie stimmt es denn?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

3.2.2025, 19:23:45

Hallo @[Füchsin](230856), tatsächlich ist sich die h.M. hier uneinig, scheint aber wohl wie du sagst

da

zu zu tendieren,

da

ss eine Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO nicht erfolgt, wenn der Verwaltungsakt (offensichtlich) rechtmäßig ist, Schoch/Schneider/Schoch, 46. EL August 2024, VwGO § 80 Rn. 372-377. Die Offensichtlichkeit ist im Rahmen der summarischen Prüfung im ersten Examen immer der Fall. Wir haben die Aufgabe

jetzt

angepasst, so

da

ss sie hier der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt. Vielen

Da

nk für deinen Hinweis. Viele Grüße, Tim - für

da

s Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)

Linda

Linda

10.9.2024, 13:49:50

Hallo liebes Jura-Fuchs-Team, ich wollte mal fragen, wie der Tenor möglicherweise lauten könnte, wenn die An. d. sof. Vollz. nicht ausreichend begründet wurde? „Die

Aufschiebende Wirkung

wird wieder hergestellt“ oder „die An. d. sof. Vollz. wird aufgehoben“?

Linne Hempel

Linne Hempel

11.9.2024, 11:03:43

Hallo @[Lin

da

](109037),

da

nke für Deine Frage! Ausgangspunkt ist zunächst,

da

ss die formelle Rechtswidrigkeit, die sich aus einer unzureichend begründeten Anordnung der sof. Vollziehbarkeit ergibt,

da

zu führt,

da

ss der Eilantrag begründet ist. Nun stellt sich aber im zweiten Schritt die Frage, ob die Verwaltung die Begründung nicht einfach nachbessern können sollte, also die Anordnung der sofortigen Vollziehung erneut und diesmal formell rechtmäßig erlassen können soll. Jedenfalls

da

nn, wenn ein formeller Mangel behebbar ist, soll die Verwaltung grundsätzlich berechtigt sein, dies auch zu tun.

Da

ran wäre sie aber gehindert, wenn

da

s Gericht die

aufschiebende Wirkung

eines Rechtsbehelfs wiederherstellen würde. Denn der Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entfaltet Bindungswirkung: Die Anordnung bzw. (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung verwehrt es der Behörde, selbst bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage erneut die sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen (siehe hierzu Schoch/Schneider/Schoch, 45. EL

Ja

nuar 2024, VwGO § 80 RdNr. 529ff., beck-online) Hieraus folgt,

da

ss die Behörde nicht in der Lage wäre, einen formellen Begründungsmangel zu beheben. Aus diesem Grund ist umstritten, ob

da

s Gericht bei einem Verstoß gegen § 80 Abs. 3 VwGO nicht auch einfach „nur“ die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufheben können sollte. Die h.M. nimmt dies zur Vermeidung der o.g. Situation an. Innerhalb der h.M. ist

da

nn noch umstritten, ob

da

s Gericht in diesem Fall nicht nur die formelle Rechtswidrigkeit der Anordnung prüfen, sondern

da

rüberhinaus auch eine sachliche Prüfung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO vornehmen muss. Für letzteres spricht die Prozessökonomie: Ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nämlich nicht nur formell, sondern auch sachlich rechtswidrig,

da

nn wäre es sinnlos, nur die Anordnung aufzuheben, um

da

nn in einem zweiten Eilrechtsverfahren (wenn die Behörde ihre Begründung nachgeholt hat) zu dem Ergebnis zu kommen,

da

ss die

aufschiebende Wirkung

dennoch wiederherzustellen ist. Hierzu findest Du weitere Ausführungen bei Schoch/Schneider/Schoch, 45. EL

Ja

nuar 2024, VwGO § 80 RdNr. 442ff., beck-online. In der Klausur würde ich

da

her empfehlen, mit dem Argument der Prozessökonomie eine vollumfängliche Prüfung vorzunehmen und die

aufschiebende Wirkung

zu tenorieren, wenn der Antrag nicht nur wegen eines Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 VwGO begründet ist. Ich hoffe, ich konnte Dir

da

mit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für

da

s Jurafuchs-Team

Linda

Linda

11.9.2024, 11:09:48

Die Antwort ist wirklich richtig gut! Vielen

Da

nk :D

AME

Amelie7

4.4.2025, 18:00:21

Wir prüfen hier also die

Zulässigkeit

der Hauptsache in der Begründetheit? Und in einer Aufgabe zu 123 schreibt ihr,

da

ss man es auf keinen Fall Begründetheit der Hauptsache nennen

da

rf,

da

s ist hier

ja

so aber ein wenig impliziert. Vielleicht könnte man

da

s ändern - Und wie soll man es

da

nn formulieren? Ist

da

mit gemeint

da

ss man es einfach Erfolgsaussichten der Hauptsache nennt und

da

nn klar macht

da

ss eine

summarische Prüfung

erfolgt?

LEGA

LegAlex

5.2.2026, 21:31:52

@Foxxy , erstelle bitte ein Schema zum Antrag nach §80 V 1 Alt. 2 VwGO. Hebe

da

bei die Unterschiede zum Schema nach §80 V 1 Alt. 1 VwGO hervor.

Foxxy

Foxxy

5.2.2026, 21:32:40

Schema § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO (Anordnung der aufschiebenden Wirkung)

Zulässigkeit

: - Statthaftigkeit: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn die aW kraft Gesetzes entfällt (§ 80 Abs. 2 Nr. 1–3a VwGO). - Zuständigkeit: Gericht der Hauptsache (regelmäßig VG). - Antragsbefugnis: analog § 42 Abs. 2 VwGO, mögliche Rechtsverletzung. -

Rechtsschutzbedürfnis

: laufender oder beabsichtigter Widerspruch/Anfechtungsklage; drohender Vollzug; VA nicht erledigt. Begründetheit: - Maßstab: Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. - Summarische Hauptsacheprüfung (grundsätzlich umfassend): Rechtmäßigkeit des VA (

Ermächtigungsgrundlage

;

formelle Rechtmäßigkeit

: Zuständigkeit, Verfahren, Form;

materielle Rechtmäßigkeit

: Tatbestand, Rechtsfolge, Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht), subjektive Rechtsverletzung. - Zwischenergebnis zu den Erfolgsaussichten. - Interessenabwägung: Je besser die Erfolgsaussichten, desto eher überwiegt

da

s Aussetzungsinteresse; ist der VA offensichtlich rechtswidrig, regelmäßig Anordnung der aW; erscheint der VA summarisch rechtmäßig, überwiegt regelmäßig

da

s Vollzugsinteresse,

da

der Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Nr. 1–3a die fehlende aW abschließend angeordnet. Unterschiede zu Alt. 1 (Wiederherstellung): - Ausgangslage: Alt. 2 betrifft gesetzlich angeordnete fehlende aW (§ 80 Abs. 2 Nr. 1–3a); Alt. 1 betrifft behördlich angeordneten

Sofortvollzug

(§ 80 Abs. 2 Nr. 4). - Zusätzlicher Prüfpunkt nur bei Alt. 1: Rechtmäßigkeit der behördlichen Vollziehungsanordnung, insb. besondere Vollzugsinteressen und ordnungsgemäße Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO. Dieser Punkt entfällt bei Alt. 2. - Gewichtung: Bei Alt. 2 ist

da

s gesetzliche Vollzugsinteresse typischerweise stärker; bei Alt. 1 kann schon ein Begründungsmangel oder fehlendes besonderes Vollzugsinteresse die Wiederherstellung stützen.

LEGA

LegAlex

5.2.2026, 21:39:36

@[Foxxy](180364) Alt. 1 ist die Anordnung. Alt. 2 die Wiederherstellung. Erstelle ein Schema für die Begründetheit des Antrags nach §80 V 1 Alt. 2 VwGO (Wiederherstellung) und hebe die Unterschiede (insbesondere hinsichtlich der Interessenabwägung) zur Prüfung des Antrags §80 V 1 Alt. 1 VwGO (Anordnung) hervor.

Foxxy

Foxxy

5.2.2026, 21:40:19

@[LegAlex](306310) Begründetheit § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO (Wiederherstellung): - Maßstab: Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (summarisch, grundsätzlich umfassend: Rechtmäßigkeit des VA –

Ermächtigungsgrundlage

,

formelle und materielle Rechtmäßigkeit

; subjektive Rechtsverletzung). - Zusätzlich bei Alt. 2: Rechtmäßigkeit der behördlichen

Sofortvollzug

sanordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, § 80 Abs. 3). - Formell: besondere,

einzelfall

bezogene Begründung; Begründungsmangel spricht gegen den

Sofortvollzug

. - Materiell: besonderes öffentliches Vollzugsinteresse über

da

s allgemeine Vollzugsinteresse hinaus. - Zwischenergebnis: Erfolgsaussichten und (Un-)Rechtmäßigkeit der

Sofortvollzug

sanordnung. - Abwägung: - VA offensichtlich rechtswidrig oder

Sofortvollzug

formell/materiell defizitär: Wiederherstellung regelmäßig. - VA summarisch rechtmäßig und

Sofortvollzug

tragfähig: Wiederherstellung nur bei überwiegenden, irreparablen Nachteilen des Antragstellers. - Bei offener Erfolgslage: Folgenabwägung (Schwere der Nachteile bei Vollzug vs. Aussetzung). Unterschiede zu Alt. 1 (Anordnung): - Alt. 1 betrifft den gesetzlich ausgeschlossenen

Suspensiveffekt

(§ 80 Abs. 2 Nr. 1–3a); kein Prüfpunkt § 80 Abs. 3. - Gewichtung: Bei Alt. 1 trägt die gesetzgeberische Wertung

da

s Vollzugsinteresse; bei summarisch rechtmäßigem VA überwiegt regelmäßig der Vollzug. Bei Alt. 2 muss ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegen; fehlt es (oder ist die Begründung mangelhaft), kippt die Abwägung eher zugunsten der Wiederherstellung.


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