Öffentliches Recht > Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Versammlungsfreiheit bei dauerhaften Massenveranstaltungen – G20 Hamburg
A meldet das 10-tägige Protestcamp „Alternativen zum Kapitalismus“ als Versammlung an. Das „Antikapitalistische Camp“ soll mit 10.000 Teilnehmenden parallel zum G20-Gipfel in einem Stadtpark in Hamburg stattfinden. Die Stadt (H) meint, das Camp sei keine Versammlung, und weigert sich A zu bescheiden.
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Corona: Verbot einer Dauermahnwache in Berlin
Veranstalter V möchte ein Protestcamp in Berlin gegen die staatlichen Maßnahmen der Covid-19-Pandemie ausrichten. Die Versammlungsbehörde verbot diese Dauermahnwache. Bereits in der Vergangenheit, hatte V ähnliche Veranstaltungen organisiert, welche aufgrund zahlreicher Verstöße gegen Auflagen aufgelöst wurden. V wendet sich gegen dieses Verbot im Eilverfahren an das BVerfG.
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Verbot des Abseilens an einer Autobahnbrücke ("Dannenröder Forst")
A meldet eine Versammlung auf einer Brücke über eine stark befahrene Autobahn an. Bei der Aktion sollen Aktivisten über das Geländer klettern, um Transparente aufzuhängen. Die Versammlungsbehörde verbietet die Versammlung. Vorläufiger Rechtsschutz hiergegen wird von VG und OVG abgelehnt.
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Corona: Milderes Mittel als Versammlungsverbot
A meldet am 10.4. eine Versammlung für den 18.4. an. Dabei wollen 50 Personen gegen Corona-Beschränkungen demonstrieren. Die Behörde lehnt pauschal ab, da die Versammlung nach der BWCoronaVO verboten sei. A begehrt vor den Verwaltungsgerichten erfolglos eine Ausnahmegenehmigung.