Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Vorrang der Sachmängelansprüche auch vor Gefahrübergang

Vorrang der Sachmängelansprüche auch vor Gefahrübergang

3. April 2025

23 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von V ein „Baugrundstück“. Noch vor Auflassung (§ 925 BGB) und Übergabe stellt sich heraus, dass das Grundstück nach öffentlichem Baurecht nicht bebaubar ist.

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Einordnung des Falls

Vorrang der Sachmängelansprüche auch vor Gefahrübergang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Grundstück ist mangelhaft, weil es nicht bebaut werden darf (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Ein Sachmangel liegt bei einer negativen Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit einer Sache vor. Die Beschaffenheit umfasst alle Eigenschaften der Sache, die ihr unmittelbar anhaften sowie alle rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen der Sache zu ihrer Umwelt. Somit zählt auch die öffentlich-baurechtliche Nutzbarkeit eines Grundstücks zur Beschaffenheit der Sache. Da das Grundstück nicht wie vereinbart bebaut werden darf, ist das Grundstück mangelhaft im Sinne des subjektiven Fehlerbegriffes (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB).
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2. K kann Mängelrechte aus dem Kaufvertrag geltend machen (§ 437 BGB).

Nein!

Nein! Zwar liegt ein Sachmangel vor. Die Mängelrechte des Käufers gelten jedoch erst ab Gefahrübergang, ⁣ grundsätzlich also ab Übergabe der gekauften Sache (§ 446 S. 1 BGB), beim Versendungskauf ab Übergabe an das Versandunternehmen (§ 447 Abs. 1 BGB). Vorsicht: § 447 Abs. 1 BGB findet beim Verbrauchsgüterkauf so gut wie keine Anwendung! (§ 475 Abs. 2 BGB). Hier hatte V dem K das Grundstück noch nicht übergeben. Der Gefahrübergang hat noch nicht stattgefunden.

3. K kann vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen (§§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 4, 326 Abs. 5 BGB).

Genau, so ist das!

Vor Gefahrübergang stehen dem Käufer die Rechte aus allgemeinem Leistungsstörungsrecht zu. Steht fest, dass der Verkäufer niemals vertragsgemäß leisten kann, so kann der Käufer bereits vor Fälligkeit der Leistung zurücktreten (§ 323 Abs. 4 BGB). Die grundsätzlich erforderliche Fristsetzung (§ 323 Abs. 1 BGB) ist wegen Unmöglichkeit der mangelfreien Erfüllung entbehrlich (§§ 326 Abs. 5, 275 BGB). Die fehlende Bebaubarkeit ist auch erheblich (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Nach Rücktrittserklärung gegenüber V (§ 349 BGB) kann K von V Rückzahlung des Kaufpreises verlangen (§ 346 Abs. 1 BGB).

4. K unterlag beim Kauf des Grundstücks einem Eigenschaftsirrtum. Er irrte über die Bebaubarkeit des Grundstücks (§ 119 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Eigenschaftsirrtum berechtigt zur Anfechtung, wenn der Erklärende über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache irrt (§ 119 Abs. 2 BGB). Eigenschaften einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren, die ihr aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse auf Dauer anhaften. Sie sind verkehrswesentlich, wenn sie von der Verkehrsanschauung oder der Parteienabrede als wesentlich anzusehen sind. Die Bebaubarkeit eines Grundstücks stellt eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft dar, da sie dem Grundstück unmittelbar anhaftet und immense Auswirkungen auf dessen Wert hat. Da K hierüber irrte, unterlag er einem grundsätzlich zur Anfechtung berechtigenden Eigenschaftsirrtum.

5. K kann nach überwiegender Ansicht sein Kaufangebot anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB).

Ja!

Ob die kaufrechtliche Mängelhaftung das Anfechtungsrecht wegen eines Eigenschaftsirrtums auch schon vor Gefahrübergang ausschließt, ist umstritten. Nach überwiegender Ansicht soll der Käufer vor Gefahrübergang nicht anfechten dürfen, wenn dies dazu führen würde, dass nach Gefahrübergang kaufrechtliche Spezifika umgangen werden, insbesondere: (1) dem Verkäufer sein zukünftiges „Recht der zweiten Andienung“ genommen wird und (2) der Käufer sich durch Anfechtung trotz grob fahrlässiger Unkenntnis vom Mangel vom Vertrag lösen könnte (entgegen § 442 Abs. 1 BGB). Beides liegt hier nicht vor: Die Nacherfüllung des V ist ohnehin unmöglich. Und K hat nicht arglistig getäuscht (§ 442 Abs. 1 BGB). Die kaufrechtliche Mängelhaftung steht der Anfechtung durch K hier nicht entgegen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Alex

Alex

15.3.2022, 10:33:25

Super Fall!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.3.2022, 10:58:15

Danke Alex, das freut uns sehr!

RAP

Raphaeljura

12.6.2023, 03:38:04

Was ist hier besser für den Käufer? Rückgewährschuldverhältnis oder ex-tunc?

MAUR

Maurice66

5.7.2023, 19:12:04

Da bei einer Anfechtung das

Bereicherung

srecht Anwendung findet und dort die Gefahr der Entreichung besteht, würde ich sagen, dass der

Rücktritt

wohl regelmäßig das bessere Recht ist.

SI

silasowicz

7.8.2023, 21:51:45

Fall ist sehr hilfreich! Ich finde es nur immer etwas komisch, wenn Meinungsstände als Ja-Nein-Frage abgefragt werden, wobei unmittelbar darauf in den Erläuterungen darauf hingewiesen wird, dass die Problematik eigentlich umstritten ist...

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.8.2023, 17:47:00

Danke silasowicz, wir haben die Frage entsprechend präzisiert, damit dies nun noch klarer zum Ausdruck kommt. Beste Grüße, LUkas - für das Jurafuchs-Team

PAUL21

Paul21

13.2.2024, 17:27:14

§ 434 I BGB enthält nicht – womöglich mehr – mehrere Sätze.

Rechthaber

Rechthaber

23.2.2024, 08:16:07

Hier wird erwähnt, dass das

Fristsetzung

serfordernis wegen

Unmöglichkeit der Nacherfüllung

entfällt, ein solcher

Nacherfüllungsanspruch

besteht aber im vorliegenden Fall gar nicht, da das Grundstück noch nicht übergeben wurde. Die Pflicht zur Leistung eines mangelfreien Grundstücks ist vielmehr unmöglich, nicht der

Nacherfüllungsanspruch

.

LELEE

Leo Lee

26.2.2024, 12:35:02

Hallo Marcel A., vielen Dank für dein Feedback! In der Tat klingt es logischer, dass man hier sich auf die mangelfreie Erfüllung bezieht! Wir danken dir vielmals, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen und auf weiter Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Pilea

Pilea

15.7.2024, 11:22:41

Hier ist der Text (und die Zitierung, wie unten bereits angemerkt) noch nicht auf den neuen Sachmangelbegriff angepasst worden.

JUDI

judith

21.8.2024, 15:09:26

*Push*

UGE

Ugento

5.9.2024, 14:49:27

Dumme Frage, aber ist das nicht eher ein

Rechtsmangel

?

STE

Stella2244

1.11.2024, 18:47:24

Interessiert mich auch!

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

19.11.2024, 15:19:04

Hallo @[Ugento](179280), hallo @[Stella2244](227540), in den typischen Fällen, in denen sich die Nicht-Bebaubarkeit aus der Lage des Grundstücks ergibt, wird sie als Sachmangel gesehen ("versteckt" zB bei Dauner-Lieb/Langen/Jung, BGB SchuldR, 4. Aufl 2021, § 313 (!) Rn 31). So stellt Lettmaier (JuS 2017, 577, 578 mwN) für den Fall der Nicht-Bebaubarkeit aus Naturschutzgründen darauf ab, dass das gerade an

die Beschaffenheit

der Sache selbst anknüpft, an die konkrete Lage des Grundstücks. Rechtsmängel nach § 435 S 1 BGB wirken dagegen typischerweise "von außen" auf die Sache ein, sind aber nicht mit ihrer

Beschaffenheit

verknüpft. Unser Fall ist insoweit offen gehalten, weil wir nicht sagen, worauf die Unbebaubarkeit genau beruht. Ich will gar nicht ausschließen, dass es Fälle gibt, in denen man auch mal einen

Rechtsmangel

diskutieren kann. Üblicherweise wird man es nach dem eben Gesagten aber mit einem Sachmangel zu tun haben. Sollte es auf die Unterscheidung wirklich einmal ankommen, würdet Ihr sicherlich mehr Abwägungsmaterial und/oder Hinweise in der Sachverhaltsdarstellung finden. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

WAL

Waltrop

25.11.2024, 11:59:31

Ich fände es super hilfreich, wenn hier kurz auf die Argumente für und gegen die überwiegende Auffassung eingegangen werden würde

David

David

2.2.2025, 04:28:11

Push

QUIG

QuiGonTim

13.1.2025, 17:58:31

Liegt hier überhaupt ein Sachmangel vor? § 435 stellt auf

die Beschaffenheit

bei Gefahrübergang ab, der vorliegend ja gerade noch nicht erfolgt ist.

STE

Stella2244

24.1.2025, 17:25:44

Das würde mich auch interessieren! ist nicht der Gefahrübergang nötig, damit überhaupt ein Sachmangel bestehen kann?

CO

cornelius.spans

25.1.2025, 13:29:25

Hi, § 434 I BGB spricht davon, dass eine Sache frei von Sachmängeln ist, wenn sie bei Gefahrübergang den Anforderungen entspricht. Diese Verknüpfung erfolgt jedoch nur, da § 434 I BGB Voraussetzung der Mängelgewährleistungsrechte ist (§ 437 BGB). Zumindest theoretisch kann die Frage nach einem Sachmangel aber unabhängig von der Frage des Gefahrübergangs beantwortet werden. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache nicht den subj., obj. und Montage-Anforderungen entspricht. Der Gefahrübergang ist nur der maßgebliche Zeitpunkt, auf den es ankommt, wenn der Gläubiger aus einem zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachmangel ein (Mängelgewährleistungs-)Recht herleiten will. So kann die Sache aber ja auch später noch mangelhaft werden. Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn der Käufer die Sache nach Erhalt selbst zerstört; nur kann er hieraus eben keine Rechte gegen den Verkäufer ableiten. Im vorliegenden Fall kann die Bebaubarkeit durch den Verkäufer zu keinem Zeitpunkt hergestellt werden. Deshalb kann die Frage des Sachmangels auch unabhängig von einem Beurteilungszeitpunkt beantwortet werden. Ob der Gefahrenübertragung stattgefunden hat ist für die theoretische Frage daher unbeachtlich. Um die Frage des Gefahrübergangs nicht zu unterschlagen wird dann ja auch in der zweiten Frage nach der Möglichkeit, ein Mängelgewährleistungsrecht geltend zu machen, gefragt. Hier kommt es dann wieder auf sämtliche Voraussetzungen des § 434 I BGB an, also

Sachmangel bei Gefahrübergang

. MfG


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