Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Vorrang der Sachmängelansprüche auch vor Gefahrübergang
Vorrang der Sachmängelansprüche auch vor Gefahrübergang
3. April 2025
23 Kommentare
4,8 ★ (45.722 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein „Baugrundstück“. Noch vor Auflassung (§ 925 BGB) und Übergabe stellt sich heraus, dass das Grundstück nach öffentlichem Baurecht nicht bebaubar ist.
Diesen Fall lösen 78,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vorrang der Sachmängelansprüche auch vor Gefahrübergang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Grundstück ist mangelhaft, weil es nicht bebaut werden darf (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann Mängelrechte aus dem Kaufvertrag geltend machen (§ 437 BGB).
Nein!
3. K kann vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen (§§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 4, 326 Abs. 5 BGB).
Genau, so ist das!
4. K unterlag beim Kauf des Grundstücks einem Eigenschaftsirrtum. Er irrte über die Bebaubarkeit des Grundstücks (§ 119 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
5. K kann nach überwiegender Ansicht sein Kaufangebot anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB).
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Alex
15.3.2022, 10:33:25
Super Fall!

Lukas_Mengestu
15.3.2022, 10:58:15
Danke Alex, das freut uns sehr!
Raphaeljura
12.6.2023, 03:38:04
Was ist hier besser für den Käufer? Rückgewährschuldverhältnis oder ex-tunc?
Maurice66
5.7.2023, 19:12:04
Da bei einer Anfechtung das
Bereicherungsrecht Anwendung findet und dort die Gefahr der Entreichung besteht, würde ich sagen, dass der
Rücktrittwohl regelmäßig das bessere Recht ist.
silasowicz
7.8.2023, 21:51:45
Fall ist sehr hilfreich! Ich finde es nur immer etwas komisch, wenn Meinungsstände als Ja-Nein-Frage abgefragt werden, wobei unmittelbar darauf in den Erläuterungen darauf hingewiesen wird, dass die Problematik eigentlich umstritten ist...

Lukas_Mengestu
8.8.2023, 17:47:00
Danke silasowicz, wir haben die Frage entsprechend präzisiert, damit dies nun noch klarer zum Ausdruck kommt. Beste Grüße, LUkas - für das Jurafuchs-Team
Paul21
13.2.2024, 17:27:14
§ 434 I BGB enthält nicht – womöglich mehr – mehrere Sätze.

Rechthaber
23.2.2024, 08:16:07
Hier wird erwähnt, dass das
Fristsetzungserfordernis wegen
Unmöglichkeit der Nacherfüllungentfällt, ein solcher
Nacherfüllungsanspruchbesteht aber im vorliegenden Fall gar nicht, da das Grundstück noch nicht übergeben wurde. Die Pflicht zur Leistung eines mangelfreien Grundstücks ist vielmehr unmöglich, nicht der
Nacherfüllungsanspruch.
Leo Lee
26.2.2024, 12:35:02
Hallo Marcel A., vielen Dank für dein Feedback! In der Tat klingt es logischer, dass man hier sich auf die mangelfreie Erfüllung bezieht! Wir danken dir vielmals, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen und auf weiter Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Pilea
15.7.2024, 11:22:41
Hier ist der Text (und die Zitierung, wie unten bereits angemerkt) noch nicht auf den neuen Sachmangelbegriff angepasst worden.
judith
21.8.2024, 15:09:26
*Push*
Ugento
5.9.2024, 14:49:27
Stella2244
1.11.2024, 18:47:24
Interessiert mich auch!

Sebastian Schmitt
19.11.2024, 15:19:04
Hallo @[Ugento](179280), hallo @[Stella2244](227540), in den typischen Fällen, in denen sich die Nicht-Bebaubarkeit aus der Lage des Grundstücks ergibt, wird sie als Sachmangel gesehen ("versteckt" zB bei Dauner-Lieb/Langen/Jung, BGB SchuldR, 4. Aufl 2021, § 313 (!) Rn 31). So stellt Lettmaier (JuS 2017, 577, 578 mwN) für den Fall der Nicht-Bebaubarkeit aus Naturschutzgründen darauf ab, dass das gerade an
die Beschaffenheitder Sache selbst anknüpft, an die konkrete Lage des Grundstücks. Rechtsmängel nach § 435 S 1 BGB wirken dagegen typischerweise "von außen" auf die Sache ein, sind aber nicht mit ihrer
Beschaffenheitverknüpft. Unser Fall ist insoweit offen gehalten, weil wir nicht sagen, worauf die Unbebaubarkeit genau beruht. Ich will gar nicht ausschließen, dass es Fälle gibt, in denen man auch mal einen
Rechtsmangeldiskutieren kann. Üblicherweise wird man es nach dem eben Gesagten aber mit einem Sachmangel zu tun haben. Sollte es auf die Unterscheidung wirklich einmal ankommen, würdet Ihr sicherlich mehr Abwägungsmaterial und/oder Hinweise in der Sachverhaltsdarstellung finden. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Waltrop
25.11.2024, 11:59:31
Ich fände es super hilfreich, wenn hier kurz auf die Argumente für und gegen die überwiegende Auffassung eingegangen werden würde

David
2.2.2025, 04:28:11
Push
QuiGonTim
13.1.2025, 17:58:31
Liegt hier überhaupt ein Sachmangel vor? § 435 stellt auf
die Beschaffenheitbei Gefahrübergang ab, der vorliegend ja gerade noch nicht erfolgt ist.
Stella2244
24.1.2025, 17:25:44
Das würde mich auch interessieren! ist nicht der Gefahrübergang nötig, damit überhaupt ein Sachmangel bestehen kann?
cornelius.spans
25.1.2025, 13:29:25
Hi, § 434 I BGB spricht davon, dass eine Sache frei von Sachmängeln ist, wenn sie bei Gefahrübergang den Anforderungen entspricht. Diese Verknüpfung erfolgt jedoch nur, da § 434 I BGB Voraussetzung der Mängelgewährleistungsrechte ist (§ 437 BGB). Zumindest theoretisch kann die Frage nach einem Sachmangel aber unabhängig von der Frage des Gefahrübergangs beantwortet werden. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache nicht den subj., obj. und Montage-Anforderungen entspricht. Der Gefahrübergang ist nur der maßgebliche Zeitpunkt, auf den es ankommt, wenn der Gläubiger aus einem zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachmangel ein (Mängelgewährleistungs-)Recht herleiten will. So kann die Sache aber ja auch später noch mangelhaft werden. Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn der Käufer die Sache nach Erhalt selbst zerstört; nur kann er hieraus eben keine Rechte gegen den Verkäufer ableiten. Im vorliegenden Fall kann die Bebaubarkeit durch den Verkäufer zu keinem Zeitpunkt hergestellt werden. Deshalb kann die Frage des Sachmangels auch unabhängig von einem Beurteilungszeitpunkt beantwortet werden. Ob der Gefahrenübertragung stattgefunden hat ist für die theoretische Frage daher unbeachtlich. Um die Frage des Gefahrübergangs nicht zu unterschlagen wird dann ja auch in der zweiten Frage nach der Möglichkeit, ein Mängelgewährleistungsrecht geltend zu machen, gefragt. Hier kommt es dann wieder auf sämtliche Voraussetzungen des § 434 I BGB an, also
Sachmangel bei Gefahrübergang. MfG