Öffentliches Recht
VwGO
Feststellungsklage
Statthaftigkeit Feststellungsklage gegen Rechtsverordnungen des Bundes?
Statthaftigkeit Feststellungsklage gegen Rechtsverordnungen des Bundes?
4. April 2025
17 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bundesgesundheitsminister S erlässt eine Rechtsverordnung des Bundes, die bestimmte Meldeauflagen für Hersteller medizinischer Schutzausrüstung aufstellt. Der davon betroffene Hersteller H ist verärgert und will Klage gegen die Rechtsverordnung erheben.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit Feststellungsklage gegen Rechtsverordnungen des Bundes?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H möchte die Rechtmäßigkeit einer untergesetzlichen Norm überprüfen lassen. Könnte dafür grundsätzlich ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO in Betracht kommen?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann auch bundesrechtliche Normen zum Gegenstand haben.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Mangels Statthaftigkeit des Normenkontrollantrags bleibt H der Rechtsschutz gegen die Rechtsverordnung damit nach allgemeiner Ansicht gänzlich verwehrt.
Nein!
4. Hs Feststellungsklage, gerichtet darauf festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, sich an die Meldeauflagen der Rechtsverordnung des Bundes zu halten, ist statthaft.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David.
14.7.2022, 10:16:54
Was genau ist eine prinzipale Feststellungsklage?

Nora Mommsen
23.7.2022, 16:05:26
Hallo davdz97, das ist eine Feststellungsklage die ausnahmsweise unmittelbar eine Norm zum Prüfgegenstand hat. Dies ist ja normalerweise unstatthaft. Bei untergesetzlichen Landesnormen bei denen kein
Normenkontrollantragstatthaft ist, wird dies ausnahmsweise als zulässig erachtet. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Heuzi
28.2.2024, 09:50:52
m.E. wichtig zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Rechtswirkungen/Rechtsfolgen erheblich voneinander unterscheiden. Die prinzipale Feststellungsklage würde wie bei § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO die allgemein verbindliche Unwirksamkeit zur Folge haben (inter omnes Wirkung). Wohingegen die "normale" Feststellungklage ja grundsätzlich lediglich zwischen dem Kläger und der Beklagten Rechtswirkung entfaltet, vgl. § 121 Nr. 1 VwGO (inter partes Wirkung). Alle anderen Betroffenen müssten also selbständig ebenfalls klagen oder versuchen sich beiladen zu lassen.
Dogu
8.6.2024, 13:49:03
Aber steht hier nicht noch die Subsumtion durch eine
Behördeaus? Wäre es der Klägerin nicht zumutbar, erst abzuwarten, ob die zuständige
Behördegegen sie vorgeht und dann gegen entsprechende VA vorzugehen? Schließlich haben die VG auch bei der inzidenten Normenkontrolle eine Verwerfungsmöglichkeit für Rechtsverordnungen.

Linne_Karlotta_
26.3.2025, 18:13:24
Hey @[Dogu](137074), danke für die Frage. Zunächst: Ich würde diesen (guten) Gedanken nicht im Rahmen der Statthaftigkeit der Feststellungsklage, sondern eher i.R.d.
Rechtsschutzbedürfnisses/
Feststellungsinteresses ansprechen. Denn nach der Argumentation des BVerwG liegen hier erst einmal alle Voraussetzungen des
§ 43 Abs. 1 VwGO, insbesondere ein
feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, vor (siehe dazu auch: BVerwG, Urteil vom 27.01.2010 - 8 C 19.09, https://
openjur.de/u/162498.html, RdNr. 33ff.). Wichtig ist hierbei der folgenden Aspekt: „Eine Feststellungsklage gegen den Normgeber kommt mithin nur dann in Betracht, wenn die Rechtsverordnung unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine
Konkretisierungoder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist.“ (RdNr. 39). So liegt der Fall hier: H wird durch die Verordnung unmittelbar verpflichtet, die
Meldeauflagenzu erfüllen. Im Rahmen des
Rechtsschutzbedürfnisses (welches wir in dieser Aufgabe nicht geprüft haben) kommt es darauf an, dass H ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass aufgrund der Norm kein Rechtsverhältnis besteht (er also keine Pflichten hat). Das in
§ 43 Abs. 1 VwGOgeforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Dafür bräuchten wir vorliegend noch etwas mehr Angaben im Sachverhalt. Hs
Feststellungsinteressekönnte z.B. vorliegen, wenn H möglichst frühzeitig wissen muss, ob er sich an die Verordnung halten muss, weil er hierfür neues Personal einstellen muss. Im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG kann man H gerade nicht zumuten, dass er abwartet, bis die
Behördeeine Einzelfallmaßnahme gegen ihn erlässt. An dieser Stelle noch der Hinweis, dass es auch Meinungen gibt, die bereits die Statthaftigkeit der Feststellungsklage in diesen Fällen verneinen. Unter anderem deswegen, da die gesetzgeberische Wertung, die durch
§ 47 VwGOzum Ausdruck gebracht wird, eindeutig sei (Schmidt, Verwaltungsprozessrecht, 21.A. 2024, RdNr. 477). Folgt man dieser Ansicht, so bleibt nur die von dir erwähnte verwaltungsgerichtliche Inzidentkontrolle und die Verfassungsbeschwerde. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team