Öffentliches Recht
VwGO
Feststellungsklage
Statthaftigkeit Feststellungsklage gegen Rechtsverordnungen des Bundes?
Statthaftigkeit Feststellungsklage gegen Rechtsverordnungen des Bundes?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bundesgesundheitsminister S erlässt eine Rechtsverordnung des Bundes, die bestimmte Meldeauflagen für Hersteller medizinischer Schutzausrüstung aufstellt. Der davon betroffene Hersteller H ist verärgert und will Klage gegen die Rechtsverordnung erheben.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit Feststellungsklage gegen Rechtsverordnungen des Bundes?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H möchte die Rechtmäßigkeit einer untergesetzlichen Norm überprüfen lassen. In Betracht kommt daher grundsätzlich ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO.
Genau, so ist das!
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2. Ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das jeweilige Landesrecht diese Möglichkeit eröffnet. Normenkontrollanträge gegen untergesetzliche Normen des Bundes scheiden daher aus.
Ja, in der Tat!
3. Mangels Statthaftigkeit des Normenkontrollantrags bleibt H der Rechtsschutz gegen die Rechtsverordnung damit nach allgemeiner Ansicht gänzlich verwehrt.
Nein!
4. Hs Feststellungsklage, gerichtet darauf festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, sich an die Meldeauflagen der Rechtsverordnung des Bundes zu halten, ist statthaft.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David.
14.7.2022, 10:16:54
Nora Mommsen
23.7.2022, 16:05:26
Hallo davdz97, das ist eine
Feststellungsklagedie ausnahmsweise unmittelbar eine Norm zum Prüfgegenstand hat. Dies ist ja normalerweise unstatthaft. Bei untergesetzlichen Landesnormen bei denen kein Normenkontrollantrag statthaft ist, wird dies ausnahmsweise als zulässig erachtet. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Heuzi
28.2.2024, 09:50:52
m.E. wichtig zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Rechtswirkungen/Rechtsfolgen erheblich voneinander unterscheiden. Die prinzipale
Feststellungsklagewürde wie bei § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO die allgemein verbindliche Unwirksamkeit zur Folge haben (inter omnes Wirkung). Wohingegen die "normale" Feststellungklage ja grundsätzlich lediglich zwischen dem Kläger und der Beklagten Rechtswirkung entfaltet, vgl. § 121 Nr. 1 VwGO (inter partes Wirkung). Alle anderen Betroffenen müssten also selbständig ebenfalls klagen oder versuchen sich beiladen zu lassen.
Sniter
2.9.2023, 14:29:34
Vielleicht stehe ich hier auf dem Schlauch, aber wie kann man bitte eine Rechtsverordnung des Bundes mit § 47 I Nr. 2 VwGO überprüfen lassen? Nr. 2 spricht doch auf unter dem Landesgesetz -dh unter formellen Landesgesetzen- stehenden Rechtsvorschriften
Sniter
2.9.2023, 14:35:14
Never mind ... :D
Falsus Prokuristor
1.11.2023, 23:01:10
Die erste Frage ist tatsächlich so gestellt, dass man erst einmal falsch antwortet, wenn man das Problem erkennt, aber die weiteren Fragen nicht kennt. Vielleicht könnte man bei der Formulierung mit dem Konjunktiv arbeiten oder gänzlich anders formulieren?
Dogu
8.6.2024, 13:49:03
Aber steht hier nicht noch die Subsumtion durch eine Behörde aus? Wäre es der Klägerin nicht zumutbar, erst abzuwarten, ob die zuständige Behörde gegen sie vorgeht und dann gegen entsprechende VA vorzugehen? Schließlich haben die VG auch bei der inzidenten Normenkontrolle eine Verwerfungsmöglichkeit für Rechtsverordnungen.