Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Statthaftigkeit Feststellungsklage gegen Rechtsverordnungen des Bundes?

Statthaftigkeit Feststellungsklage gegen Rechtsverordnungen des Bundes?

4. April 2025

17 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Bundesgesundheitsminister S erlässt eine Rechtsverordnung des Bundes, die bestimmte Meldeauflagen für Hersteller medizinischer Schutzausrüstung aufstellt. Der davon betroffene Hersteller H ist verärgert und will Klage gegen die Rechtsverordnung erheben.

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Einordnung des Falls

Statthaftigkeit Feststellungsklage gegen Rechtsverordnungen des Bundes?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H möchte die Rechtmäßigkeit einer untergesetzlichen Norm überprüfen lassen. Könnte dafür grundsätzlich ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO in Betracht kommen?

Genau, so ist das!

Bestimmte untergesetzliche Rechtsnormen können im Rahmen einer Normenkontrolle (§ 47 Abs. 1 VwGO) auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. H möchte eine Rechtsverordnung des Bundes überprüfen lassen. Diese steht im Rang unter den formellen Bundesgesetzen.
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2. Ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann auch bundesrechtliche Normen zum Gegenstand haben.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO können nur untergesetzliche Rechtsnormen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, die in ihrem Rang unter dem Landesgesetz stehen und sofern das Landesrecht dies bestimmt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Die Regelung ist nach ihrem Wortlaut und ihrem Telos damit nur auf landesrechtliche untergesetzliche Normen anwendbar, jedoch nicht auf untergesetzliche Normen des Bundes. H wendet sich gegen eine untergesetzliche Rechtsnorm des Bundes. Hiergegen steht die Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht zur Verfügung. Das parallele Problem ergibt sich bei Rechtsverordnungen und anderen Regelungen des Landes Hamburg: Zwar stehen diese Regelungen unter dem Landesgesetz. Allerdings hat Hamburg eine Regelung i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht erlassen.

3. Mangels Statthaftigkeit des Normenkontrollantrags bleibt H der Rechtsschutz gegen die Rechtsverordnung damit nach allgemeiner Ansicht gänzlich verwehrt.

Nein!

Rechtsschutz gegen untergesetzliche Normen bei Unanwendbarkeit von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gänzlich zu untersagen, widerspräche dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG). Das BVerfG und die wohl h.M. halten eine gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage für statthaft, gerichtet darauf, dass die Norm (keine) Wirkungen für den Kläger entfaltet bzw. seine subjektiven Rechte (nicht) verletzt. Darin liegt das feststellungsfähige Rechtsverhältnis. Die Zulässigkeit der Klage setzt voraus, dass die Norm unmittelbar Rechte und Pflichten des Klägers begründet. Eine andere Ansicht lässt für den Fall, dass eine prinzipale Normenkontrolle (= Kontrolle, die unmittelbar eine Norm zum Gegenstand hat) nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO unstatthaft ist, eine prinzipale Feststellungsklage zu. Dagegen spricht, dass die eindeutige gesetzgeberische Wertung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO durch eine solche Normenkontrolle "durch die Hintertür" umgangen würde.

4. Hs Feststellungsklage, gerichtet darauf festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, sich an die Meldeauflagen der Rechtsverordnung des Bundes zu halten, ist statthaft.

Genau, so ist das!

Nach BVerwG und wohl h.M. ist für den Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen des Bundes mangels Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eine Feststellungsklage statthaft. Sie ist zu richten auf die Feststellung, dass die Norm (keine) Wirkungen für den Kläger entfaltet bzw. seine subjektiven Rechte (nicht) verletzt. Die streitige Rechtsverordnung des Bundes begründet unmittelbar eine Pflicht für H zur Einhaltung bestimmter Meldeauflagen. U kann eine Feststellungsklage erheben, gerichtet auf die Feststellung, dass er nicht zur Einhaltung der Meldeauflagen der Rechtsverordnung verpflichtet ist bzw. gerichtet darauf, dass die Meldeauflagen der Rechtsverordnung ihn in seinen Rechten verletzen. Die Lösung zeigt, dass auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG kein Bedürfnis besteht, Rechtsschutz über eine prinzipale Feststellungsklage zu gewähren. Denn die subjektiven Rechte des Klägers können effektiv mit einer Feststellungsklage gewahrt werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAV

David.

14.7.2022, 10:16:54

Was genau ist eine prinzipale Feststellungsklage?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

23.7.2022, 16:05:26

Hallo davdz97, das ist eine Feststellungsklage die ausnahmsweise unmittelbar eine Norm zum Prüfgegenstand hat. Dies ist ja normalerweise unstatthaft. Bei untergesetzlichen Landesnormen bei denen kein

Normenkontrollantrag

statthaft ist, wird dies ausnahmsweise als zulässig erachtet. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

HEUZ

Heuzi

28.2.2024, 09:50:52

m.E. wichtig zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Rechtswirkungen/Rechtsfolgen erheblich voneinander unterscheiden. Die prinzipale Feststellungsklage würde wie bei § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO die allgemein verbindliche Unwirksamkeit zur Folge haben (inter omnes Wirkung). Wohingegen die "normale" Feststellungklage ja grundsätzlich lediglich zwischen dem Kläger und der Beklagten Rechtswirkung entfaltet, vgl. § 121 Nr. 1 VwGO (inter partes Wirkung). Alle anderen Betroffenen müssten also selbständig ebenfalls klagen oder versuchen sich beiladen zu lassen.

Dogu

Dogu

8.6.2024, 13:49:03

Aber steht hier nicht noch die Subsumtion durch eine

Behörde

aus? Wäre es der Klägerin nicht zumutbar, erst abzuwarten, ob die zuständige

Behörde

gegen sie vorgeht und dann gegen entsprechende VA vorzugehen? Schließlich haben die VG auch bei der inzidenten Normenkontrolle eine Verwerfungsmöglichkeit für Rechtsverordnungen.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

26.3.2025, 18:13:24

Hey @[Dogu](137074), danke für die Frage. Zunächst: Ich würde diesen (guten) Gedanken nicht im Rahmen der Statthaftigkeit der Feststellungsklage, sondern eher i.R.d.

Rechtsschutzbedürfnis

ses/

Feststellungsinteresse

s ansprechen. Denn nach der Argumentation des BVerwG liegen hier erst einmal alle Voraussetzungen des

§ 43 Abs. 1 VwGO

, insbesondere ein

feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

, vor (siehe dazu auch: BVerwG, Urteil vom 27.01.2010 - 8 C 19.09, https://

openjur

.de/u/162498.html, RdNr. 33ff.). Wichtig ist hierbei der folgenden Aspekt: „Eine Feststellungsklage gegen den Normgeber kommt mithin nur dann in Betracht, wenn die Rechtsverordnung unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine

Konkretisierung

oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist.“ (RdNr. 39). So liegt der Fall hier: H wird durch die Verordnung unmittelbar verpflichtet, die

Meldeauflagen

zu erfüllen. Im Rahmen des

Rechtsschutzbedürfnis

ses (welches wir in dieser Aufgabe nicht geprüft haben) kommt es darauf an, dass H ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass aufgrund der Norm kein Rechtsverhältnis besteht (er also keine Pflichten hat). Das in

§ 43 Abs. 1 VwGO

geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Dafür bräuchten wir vorliegend noch etwas mehr Angaben im Sachverhalt. Hs

Feststellungsinteresse

könnte z.B. vorliegen, wenn H möglichst frühzeitig wissen muss, ob er sich an die Verordnung halten muss, weil er hierfür neues Personal einstellen muss. Im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG kann man H gerade nicht zumuten, dass er abwartet, bis die

Behörde

eine Einzelfallmaßnahme gegen ihn erlässt. An dieser Stelle noch der Hinweis, dass es auch Meinungen gibt, die bereits die Statthaftigkeit der Feststellungsklage in diesen Fällen verneinen. Unter anderem deswegen, da die gesetzgeberische Wertung, die durch

§ 47 VwGO

zum Ausdruck gebracht wird, eindeutig sei (Schmidt, Verwaltungsprozessrecht, 21.A. 2024, RdNr. 477). Folgt man dieser Ansicht, so bleibt nur die von dir erwähnte verwaltungsgerichtliche Inzidentkontrolle und die Verfassungsbeschwerde. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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