Zivilrecht

Sachenrecht

Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Klassiker: Der Jungbullenfall – gegen Metzgermeister

Klassiker: Der Jungbullenfall – gegen Metzgermeister

4. November 2025

21 Kommentare

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leichtmittelschwer

Prüfungsschema

Wie prüfst Du einen Anspruch aus condictio indebiti (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?

  1. Etwas erlangt
  2. Durch Leistung
  3. Ohne Rechtsgrund
  4. Ausschlusstatbestände (§§ 814, 817 S. 2 BGB)
  5. Umfang der Bereicherung (§ 818 BGB)

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D stiehlt von L zwei Jungbullen (Wert: € 200) und veräußert sie für € 150 an die gutgläubige Fleischerin F. F verarbeitet die Bullen zu Schinken. L fragt sich, welche Ansprüche ihr gegen F zustehen.

Diesen Fall lösen 75,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Klassiker: Der Jungbullenfall – gegen Metzgermeister

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. L hat das Eigentum an den Jungbullen durch die Veräußerung von D an F verloren (siehe §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1, 935 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Veräußert ein Nichtberechtigter eine Sache an einen Dritten, kann dieser Eigentum an der veräußerten Sache nach den Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb erwerben (z. B. § 929 S. 1 i.V.m. § 932 I 1 BGB). Dies ist aber ausgeschlossen, wenn die Sache abhandengekommen ist (§ 935 BGB). Abhandenkommen meint den unfreiwilligen Besitzverlust des unmittelbaren Besitzers. Auf die Veräußerung von Tieren sind die für Sachen geltenden Vorschriften gem. § 90a S. 3 BGB entsprechend anzuwenden.Vorliegend war F zwar gutgläubig bezüglich der Eigentümerstellung des D. Allerdings wurden die Bullen der L gestohlen. Ein gutgläubiger Erwerb ist somit nach § 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
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2. Ist L auch offensichtlich Eigentümerin des Schinkens (vgl. § 950 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 950 BGB erwirbt jemand, der (1) durch Verarbeitung (2) eine neue bewegliche Sache herstellt, Eigentum an der neuen Sache, wenn (3) der Verarbeitungswert nicht erheblich geringer ist als der Wert der Ausgangsstoffe.F hat die Bullen geschlachtet und zu Schinken weiterverarbeitet. Der Schinken stellt im Verhältnis zu den Bullen auch eine neue Sache dar. Der Wert der Verarbeitung beträgt € 300 und ist damit nicht erheblich geringer als der, der Bullen. Damit hat F durch die Verarbeitung Eigentum am Schinken erworben, während L ihr Eigentum verloren hat.

3. L kann von F zum Ausgleich des Eigentumsverlusts Vergütung in Geld verlangen (§ 951 BGB), wenn die weiteren Voraussetzungen der §§ 812ff. BGB erfüllt sind.

Ja!

Nach § 951 Abs. 1 S. 1 BGB kann jemand, der sein Eigentum infolge der Vorschriften der §§ 946-950 BGB verliert, von demjenigen, der nach diesen Vorschriften Eigentum erwirbt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften der §§ 812ff. BGB verlangen. Bei dieser Verweisung handelt es sich nach h.M. um eine Rechtsgrundverweisung, d.h. es müssen sämtliche weitere Voraussetzungen des Bereicherungsrechts vorliegen.L hat nach § 950 Abs. 1 S. 1 BGB ihr Eigentum an ihren Bullen zugunsten der F verloren. Liegen die weiteren Voraussetzungen der §§ 812ff. BGB vor, kann sie daher Vergütung in Geld verlangen.In einer Klausur wären zuvor noch Ansprüche aus EBV (§§ 989, 990 BGB) bzw. Delikt (§ 823 Abs. 1 BGB) zu prüfen. Ansprüche aus EBV scheiden indes aufgrund der Gutgläubigkeit der F aus. Für deliktische Ansprüche fehlt es am Verschulden der F. Zudem greift hier die Sperrwirkung des EBV (§ 993 Abs. 1 BGB a.E.). Mehr dazu findest Du in der Einheit zum EBV .

4. Eine Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hat F das Eigentum an dem Schinken durch Leistung der L erlangt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) setzt voraus, dass der Bereicherungsschuldner (1) etwas, (2) durch Leistung des Bereicherungsgläubigers und (3) ohne Rechtsgrund erlangt hat. „Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.Zwar hat F Eigentum an dem Schinken erlangt. F hat das Eigentum aber nicht dadurch erlangt, dass L Fs Vermögen zweckgerichtet mehren wollte. Vielmehr hat F das Eigentum nach § 950 BGB originär durch die Verarbeitung des Bullen zum Schinken erlangt. Mehr zur Leistungskondiktion findest Du in unserem Kurs zum Bereicherungsrecht .

5. L könnte jedoch einen Anspruch aus Eingriffskondiktion gegen F haben (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). Sperrt die Veräußerung des Bullen von D an F einen solchen Anspruch der L?

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich ist anerkannt, dass die Eingriffskondiktion subsidiär zur Leistungskondiktion ist. Bei der Rückabwicklung in einem Drei-Personen-Verhältnis muss sich jede der beteiligten Personen grundsätzlich an ihren jeweiligen Leistungspartner halten.D konnte der F nur den Besitz, wegen § 935 BGB jedoch nicht das Eigentum an den Bullen verschaffen. Der Kondiktionsanspruch der L bezieht sich aber gerade auf das Eigentum an dem Schinken als erlangtes „etwas“. Dieses Eigentum hat F aber kraft Gesetzes auf Kosten der L erlangt und gerade nicht durch Leistung des D erlangt. Somit ist die Eingriffskondiktion nicht aufgrund vorrangier Leistung gesperrt.

6. L hat dem Grunde nach einen Anspruch aus Eingriffskondiktion gegen F (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). Kann F aber einwenden, dass sie in Höhe des Kaufpreises (€150) entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB) ist?

Nein!

Kann das Erlangte, die Nutzungen oder das Surrogat nicht (mehr) so, wie es erlangt worden sind, herausgegeben werden, ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Die Wertersatzpflicht steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Einwendung der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht greift. Besteht der Kondiktionsanspruch als „Ersatz“ für den Vindikationsanspruch (§ 985 BGB), kann sich der Anspruchsgegner nicht auf eine etwaige Entreicherung durch den Kaufpreis berufen. Denn diese Entreicherung könnte er auch nicht gegen den Vindikationsanspruch geltend machen.Bis zur Verarbeitung der Bullen stand L ein Vindikationsanspruch gegen F zu. Dieser ist erst durch die Verarbeitung untergegangen. An dessen Stelle ist der Bereicherungsanspruch getreten. Dementsprechend kann F den gezahlten Kaufpreis nicht als Entreicherung geltend machen.Stattdessen muss sich F bezüglich des Kaufpreises an D halten.

7. Wird die Anwendung des Bereicherungsrechts im vorliegenden Fall durch § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB ausgeschlossen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Liegt eine Vindikationslage (=Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) vor, ist der Besitzer dem Eigentümer grundsätzlich nur dann zum Schadensersatz und zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet, wenn er bösgläubig oder verklagt war (§§ 987ff. BGB). Im Übrigen entfaltet das EBV Sperrwirkung (§ 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB). Dies gilt indes nicht für Ansprüche, die nicht die Nutzung, sondern die Sachsubstanz selbst bzw. ihre Surrogate betreffen. Im Hinblick auf diese genießt der Besitzer keinen Schutz.Der vorliegende Bereicherungsanspruch ist darauf gerichtet, den Verlust des Eigentums zu kompensieren. Es handelt sich nicht um einen Schadensersatzanspruch bzw. Nutzungsersatzanspruch des Eigentümers und unterfällt somit nicht der Sperrwirkung des EBV. Mehr über das Zusammenspiel des EBV gegenüber anderen Ansprüchen sowie den Umfang der Sperrwirkung, erfährst Du in der Einheit Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.

8. L steht somit ein Wertersatzanspruch i.H.v. € 200 gegen F zu.

Ja, in der Tat!

Der Anspruchsteller nach §§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB kann Entschädigung in Geld und gerade nicht Übereignung der neuen Sache oder die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen (§ 951 Abs. 1 BGB). Der Erwerber muss den Wert des Erlangten herausgeben. Bei dem Eigentumserwerb nach § 950 Abs. 1 S. 1 BGB ist dies der Wert des Ausgangsstoffes.F ist in Höhe des Werts der Bullen bereichert. Diesen Wert muss sie herausgeben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

9.2.2023, 16:12:27

Wie lässt sich hier die Abschöpfungsfunktion des BereicherungsR in einen Ausgleich mit der Wertersatzfunktion des § 951 bringen? Einfach argumentativ mit der Gutgläubigkeit des Verarbeitenden?

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

17.9.2024, 18:34:30

Die Frage finde ich auch sehr interessant!

HARD

hardymary

1.4.2025, 15:40:58

Ein Prof meinte neulich zu mir (auf eine ähnliche Frage) dass es falsch ist, den Zweck der Bereicherung als Abschöpfung des verbliebenden Vermögens zu bezeichnen. Das Bereicherungsrecht sei auf Wertersatz der noch verbliebenden Bereicherung gerichtet.

Skywalker

Skywalker

4.7.2023, 22:16:10

Parallel zu dem nächsten Fall (Einbaufall) wäre es hier auch noch gut anzumerken, dass die Wertungen der 932 ff iVm

816 I 1

einer

Eingriffskondiktion

der L gegen F entgegenstehen könnte. Denn nur weil hier aufgrund der Entwendung des D ein

gutgläubiger Erwerb

der F hypothetisch nicht! in Frage kommt, hat L eine

Eingriffskondiktion

gegen F. Das vervollständigt dann meiner Meinung nach das „Gesamtbild“etwas besser.

h.s

h.s

1.7.2025, 11:49:32

Die Ansprüche aus EBV scheiden mangels

Vindikationslage

schon aus Denn F ist ja durch Verarbeitung Eigentümerin geworden, sodass L schon nicht mehr Eigentümerin und F auch nicht Besitzerin ohne Besitzrecht ist (986). Daher greift der

Sperrwirkung

des 993 I Hs. 2 nicht sodass deliktische Ansprüche bestehen könnten; diese scheiden jedoch (wie richtig angemerkt mangels

Verschulden

aus. (Das bezieht sich auf den Klausurhinweis bei Frage 3)

Paulah

Paulah

16.7.2025, 12:03:48

Es ist auf die Lage unmittelbar v o r der Verarbeitung abzustellen und da lag die

Vindikationslage

vor.

ALE

Aleton

18.10.2025, 23:45:47

@[Paulah](135148) Ich dachte beim EBV geht es immer um den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses wo die

Vindikationslage

vorliegen muss. Ist das hier wegen den gesetzlichen Eigentumserwerb jetzt eine Besonderheit?

Paulah

Paulah

19.10.2025, 12:24:18

@[Aleton](3836) Der Zeitpunkt, wann genau das EBV für einschlägige Ansprüche bestanden haben muss, kann unterschiedlich sein. Für Ansprüche aus dem EBV ist auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses abzustellen. Es gibt, wenn ich es richtig verstanden habe, drei verschiedene Konstellationen, wann dieser Zeitpunkt eintritt: 1. Verarbeitung/Umwandlung =

Jungbullenfall

Maßgeblich ist der Zeitpunkt unmittelbar vor der Verarbeitung, weil danach die Herausgabe unmöglich geworden ist. 2. Zeitpunkt des vorherigen Eigentumsverlustes Liegt der Eigentumsverlust bereits vor der dem schädigenden Ereignis, gilt dieser Zeitpunkt. Beispiel: Ein Bauunternehmer erwirbt gutgläubig Eigentum an Baumaterial, danach tritt das schädigende Ereignis ein. Ein EBV besteht nicht mehr. 3. Fortdauernder, gestaltender Eingriff Ganz übel wird es bei einem fortdauernden, gestaltenden Eingriff: dort hat der BGH als maßgeblichen Zeitpunkt den Zeitpunkt festgelegt, zu dem der Eingriff rechtlich irreversibel wird. Es ist der Zeitpunkt für die Wertermittlung oder Beseitigung zu bestimmen. Der BGB hat dazu eine Konkretisierung des

Verwendung

s- begriffs zugrundegelegt - ein recht neues Urteil dazu: BGH, 14.03.2025 -

V ZR 153/23

Beispiel: Ein un

berechtigter Besitz

er baut auf einem fremden Grundstück nach und nach Gebäude. Für einen

Verwendungsersatz

müsste festgestellt werden, ab wann der Eingriff rechtlich irreversibel wird.

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

25.8.2025, 17:07:02

Wenn man dem weiten

Verwendung

sbegriff folgt, was mitlerweile ja auch der BGH tut, dann liegt beim Verbrauch einer

Sache

ja eine Nutzung vor. Entsprechend müsste § 993 bzgl. des Verbrauchs einer

Sache

Sperrwirkung

entfalten und § 951 wäre nicht mehr anwendbar. Oder verstehe ich das falsch?

Dwight Schrute

Dwight Schrute

13.9.2025, 14:42:26

Der Anspruchsumfang wird iRd § 951 nach hM doch nach dem Wert bestimmt, welchen die verarbeitete

Sache

nach der Verarbeitung hat?! (s. Grüneberg/Herrler § 951, Rn. 15); das wären hier mE die 500€

Dwight Schrute

Dwight Schrute

15.9.2025, 12:05:50

@[Leo Lee](174538)

Dwight Schrute

Dwight Schrute

15.9.2025, 12:06:07

@[Leo Lee](213375)

OKA

okalinkk

29.9.2025, 16:59:09

Richtig! Das habe ich in einer anderen Aufgabe zu 951 auch schon angemerkt! Wurde leider noch nicht korrigiert. Korrekt wären 500 Euro

NI

Niro95

8.10.2025, 07:40:06

Das ist sehr umstritten, ich tue mir etwas schwer damit, die andere Ansicht als herrschende Meinung zu bezeichnen. Ich denke aber auch, dass die Rechtsprechung eher zu dieser Ansicht tendiert. Mindestens sollte man den Streit hier aufnehmen, der steht ja auch in fast jedem Kommentar.

LENA2

Lena23

12.10.2025, 10:17:38

Stand in der anderen Aufgabe nicht, dass bei § 950 nur das Erlangte herausgegeben werden muss und bei § 946 der Betrag, um den sich der Wert des Grundstücks durch die Verbindung erhöht?

LELEE

Leo Lee

12.10.2025, 22:20:09

Hallo Dwight Schrute - übrigens ist The Office UK lustiger als die amerikanische Version ;) - Hallo okalinkk und Niro95, vielen Dank für euer Feedback! Ergebnis vorangestellt: Wir haben die Aufgabe verändert, sodass die ursprüngliche Lösung nunmehr richtig ist. Allerdings haben wir dies NICHT getan, damit wir uns vor einer weiteren Bearbeitung "drücken" können etc. Für den Kontext: Ihr habt völlig recht, dass nach der allg. Meinung (darunter auch in der Rspr.) der Wertzuwachs als entscheidend angesehen wird. D.h. vor allem in Grundstücksentscheidungen wird der Wert dahingehend ermittelt, dass der Wert des (mit wie hier gestohlenen Materialen) bebauten Grundstücks - Wert des nicht bebauten Grundstücks die Bereicherung darstellt. D.h., dass bei konsequenter Anwendung dieses Grundsatzes hier 300 Euro rausgegeben werden müssten. Allerdings ist es in den Jungbullenfällen eig. fast immer der Fall, dass der Wert des Endprodukts nicht separat angegeben wird, damit gerade diese Diskussion nicht entsteht (der

Jungbullenfall

ist kompliziert genug). Deshalb haben wir auch die hiesige Aufgabe eher der klass. Klausurkonstellation angepasst. @okalinkk kannst du uns kurz mitteilen, welche Aufgabe zu genau meinst? Dann würden wir auch dort zeitnah die Umstellung vornehmen. Ansonsten kann ich vor allem die Lektüre der Beispielfälle aus dem Netz (u.a. https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz55_176.htm) sowie BeckOGK BGB, Schermaler § 951 Rn. 33 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

ALE

Aleton

18.10.2025, 23:36:38

Wie kam man hier auf den Wert von 300 Euro in der Aufgabe?

ALE

Aleton

19.10.2025, 00:08:55

Ganz ehrlich. Ich verstehe nicht warum hier EBV überhaupt geprüft wurde. Durch die Verarbeitung ist doch die F Eigentümerin geworden. Eine

Vindikationslage

liegt doch gar nicht erst vor, oder?

Foxxy

Foxxy

19.10.2025, 00:09:02

Die Prüfung des EBV (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) ist hier relevant, weil L bis zur Verarbeitung der Bullen durch F noch Eigentümerin war und gegen F einen Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) hatte. Erst durch die Verarbeitung wurde F nach §

950 BGB

originär Eigentümerin des Schinkens, sodass die

Vindikationslage

endete. Das EBV spielt für die Abgrenzung der Ansprüche eine Rolle, insbesondere ob und inwieweit bereicherungsrechtliche Ansprüche (z.B. aus § 951 i.V.m. § 812 BGB) neben oder anstelle von Ansprüchen aus dem EBV bestehen. Die

Sperrwirkung des EBV

(§ 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB) greift aber nicht, wenn – wie hier – das Eigentum an der

Sache

durch Verarbeitung untergeht und ein Wertersatzanspruch entsteht. L kann daher von F Wertersatz in Höhe von 200 € verlangen (§§ 951, 812 BGB).

ALE

Aleton

19.10.2025, 00:12:04

Ich verstehe es immer noch nicht ganz. Wie die AI gesagt hat, ist die F Eigentümerin geworden. Warum muss es dann neben dem § 951, 812 BGB stehen? Könnte das irgendjemand für mich aufdrösseln.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

31.10.2025, 13:26:13

Hallo @[Aleton](3836), Foxxy geht nicht wirklich auf den Knackpunkt ein: Für das EBV muss die

Vindikationslage

grundsätzlich im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bestehen. Hier ist das schädigende Ereignis die Verarbeitung der Jungbullen. In diesem Zeitpunkt ist die L noch Eigentümerin, sodass die

Vindikationslage

vorliegt. Erst nach dem schädigenden Ereignis (wenn die Verarbeitung abgeschlossen ist), geht das Eigentum an F über. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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