Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Tatbestand der Willenserklärung

Fortsetzung kostenloser Nutzung bei Internet Scam – äußerer Tatbestand einer Willenserklärung

Fortsetzung kostenloser Nutzung bei Internet Scam – äußerer Tatbestand einer Willenserklärung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A sucht im Internet nach „get rich quick“ Möglichkeiten. Plötzlich erscheint auf dem Bildschirm ein großer „Free Download“-Button. Darunter steht klein gedruckt und fast nicht wahrnehmbar: Die Nutzung unserer Plattform kostet €0,49 die Minute.“ A klickt den Button. Unterstelle, es gilt deutsches BGB.

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Einordnung des Falls

Fortsetzung kostenloser Nutzung bei Internet Scam – äußerer Tatbestand einer Willenserklärung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung setzt voraus, dass der Erklärende einen Rechtsbindungswillen kundgibt.

Ja!

Der äußere (objektive) Tatbestand einer Willenserklärung liegt in einem äußerlich erkennbaren Verhalten, das auf das Vorliegen eines Handlungs-, eines Rechtsbindungs- und eines Geschäftswillens schließen lässt. Entscheidend ist, ob ein bestimmtes Verhalten nach den äußeren Umständen, unter denen es vorgenommen wird, aus Sicht eines objektiven Betrachters als Kundgabe eines rechtlich relevanten Willens aufzufassen ist. Die Entscheidung dieser Frage ist bei Zweifeln im Wege der Auslegung des jeweiligen Verhaltens zu treffen.
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2. Durch den Mausklick hat A nach außen kundgetan, das Vertragsangebot des Plattformbetreibers zum Preis von €0,49 pro Minute annehmen zu wollen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 157 BGB muss die Auslegung des Erklärten im Lichte von „Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte“ erfolgen.Das AG München hatte die Willenserklärung am fehlenden Erklärungsbewusstsein scheitern lassen: Nutzer kostenloser Internetseiten müssten nicht damit rechnen, plötzlich mit einer extrem kostenintensiven Nutzung weiterer Internetseiten konfrontiert zu werden.Die Annahme des fehlenden Rechtsbindungswillen ist nicht zwingend. Bezüglich des Ergebnisses bei der Kostenfalle besteht zwar Einigkeit (=keine Kostenpflicht), die Begründungen variieren aber. Neben dem fehlenden Rechtsbindungswillen wird u.a. vertreten, dass ein Dissens vorliege, ein Anfechtungsrecht bestehe oder der Vertrag sittenwidrig sei.

3. Gibt es nach aktueller Rechtslage auch eine ausdrückliche Regelung im BGB, die besagt, dass bei Verbraucherverträgen ein Vertrag nicht zustande gekommen ist?

Ja!

Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (= Verbraucherverträge, § 310 Abs. 3 BGB) sieht § 312j Abs. 3, 4 BGB seit 2014 ausdrücklich vor, dass die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss (sog. „Buttonlösung“). Andernfalls kommt kein Vertrag zustande.
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