Ergänzende Vertragsauslegung

22. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Tabakhändler T verpachtet P sein Tabakwarengeschäft. Vertraglich ist es T untersagt, in demselben Gebäude einen Laden gleicher Art zu betreiben. T eröffnet vor dem Haus einen Kiosk und verkauft dort Tabakwaren.

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Einordnung des Falls

Ergänzende Vertragsauslegung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Haben sich Vertragsparteien nicht über alle (Neben-)Punkte geeinigt, die nach Erklärung mindestens einer Partei Vertragsbestandteil sein sollten, ist der Vertrag gleichwohl wirksam geschlossen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Haben die Parteien sich nicht über alle Punkte geeinigt, über die eine Vereinbarung getroffen werden sollte, ist ein Vertrag im Zweifel nicht geschlossen (offener Dissens, § 154 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist hingegen anzunehmen, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde, ist der Vertrag wirksam (versteckter Dissens, § 155 BGB). Wichtig: Die §§ 154, 155 BGB betreffen nur Nebenabreden. Fehlt es an einer Einigung über die vertragswesentlichen Bestandteile (=essentialia negotii), so fehlt es stets an einem wirksamen Vertragsschluss.
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2. Es besteht eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Vertrag zwischen P und T hinsichtlich der Geltung des Konkurrenzverbots auch vor dem Gebäude.

Ja, in der Tat!

Nach Vertragsschluss kann sich herausstellen, dass ein bestimmter Punkt von den Parteien (bewusst oder unbewusst) nicht geregelt wurde. Eine solche Lücke ist ausfüllungsbedürftig, wenn ohne deren Schließung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Ob eine solche Lücke besteht, muss durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ermittelt werden. T und P haben ein potenzielles Konkurrenzproblem gesehen, die Möglichkeit der Errichtung eines tabakverkaufenden Kiosks vor dem Gebäude jedoch nicht bedacht. Der Verkauf von Tabakwaren vor dem Gebäude lässt eine Abwanderung des Kundenstammes vermuten und gefährdet damit den Vertragszweck.

3. Ein vollumfängliches Konkurrenzverbot zwischen T und P könnte sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) ergeben. Dazu müsste der Pachtvertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweisen und der hypothetische Parteiwille müsste darauf gerichtet sein.

Ja!

Ergänzende Vertragsauslegung bedeutet Ergänzung eines lückenhaften Rechtsgeschäfts. Sie setzt voraus: (1) einen wirksamen Vertragsschluss und (2) eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Vertrag. Rechtsfolge ist die Ausfüllung der Lücke anhand des hypothetischen Parteiwillens nach Treu und Glauben und der Verkehrsanschauung. Es stellt sich die Frage, was die Parteien vereinbart hätten, hätten sie die Lücke bedacht. Arbeite auch hier stets sauber: Erst musst Du prüfen, ob eine ausfüllungsbedürftige Lücke besteht (= Tatbestand), dann musst Du prüfen, wie die Lücke zu füllen ist (Rechtsfolge).

4. P und T hätten – wenn sie die Möglichkeit der Eröffnung eines tabakverkaufenden Kiosks seitens T in der Nachbarschaft bedacht hätten – ein vollumfängliches Konkurrenzverbot vereinbart.

Genau, so ist das!

Eine Auslegung des hypothetischen Parteiwillens nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte ergibt: Hätte P und T die Möglichkeit der Eröffnung eines tabakverkaufenden Kiosks seitens T in der Nachbarschaft bedacht, hätten sie ein vollumfängliches Konkurrenzverbot vereinbart. Zweck des lokalen Konkurrenzverbots war der Schutz des P vor einer Kundenabwanderung zu T. Dieser Zwecke wäre verfehlt, wenn T einen Kiosk vor dem Gebäude betreiben dürfte. Somit ist die Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch Annahme eines umfassenden Konkurrenzverbots zu schließen (§§ 133, 157 BGB). Der Betrieb des Kiosks vor dem Gebäude ist T im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung untersagt. Bei der Prüfung des hypothetischen Parteiwillens musst Du den Sachverhalt ausschlachten und lebensnah argumentieren.

5. Da P und T sich nicht über ein vollumfängliches Konkurrenzverbot auch vor dem Gebäude geeinigt haben, liegt ein offener Dissens (§ 154 Abs. 1 S. 1 BGB) und deshalb kein wirksamer Pachtvertrag vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Zweifel ist der Vertrag nicht geschlossen, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die eine Vereinbarung getroffen werden sollte (§ 154 Abs. 1 S. 1 BGB). Zwischen T und P war von einem Konkurrenzverbot außerhalb des Gebäudes nie die Rede, sodass lediglich ein versteckter Einigungsmangel in Betracht kommt, bei dem der Vertrag wirksam ist, wenn anzunehmen ist, dass er auch ohne ein weitergehendes Konkurrenzverbot geschlossen sein würde (§ 155 BGB). Eine Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass T und P den Willen zu einem Pachtvertrag hatten – auch ohne weitergehendes Konkurrenzverbot.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

REA

Rea

12.7.2020, 23:00:52

Liebes Jurafuchs Team, in vielen mir bekannten Verträgen wird die „Auffüllung einer vertraglichen Lücke“ über die Salvatorische Klausel geregelt, in der die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Vertrag beim Auffinden einer Lücke grds. weiter Bestand hat und die Vertragsparteien sich bemühen, eine Regelung zu finden, die die Lücke schließt, natürlich mit Blick auf den wirtschaftlichen Zweck... Meine Frage ist nun, ob man diese Regel überhaupt in einem Vertrag braucht, wenn sie von Gesetzeswegen bereits besteht? Bzw. wo der Vorteil in der Aufnahme der Salvadorianischen Klausel ist. Vielen Dank, Rea

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

13.7.2020, 09:48:45

Hallo Rea, danke für diese sehr gute Frage! In dem Fall hier geht es ja um

ergänzende Vertragsauslegung

nach

§§ 133, 157 BGB

. Die kommt dann zur Anwendung, wenn die Parteien unbeabsichtigt über einen relevanten Aspekt des Vertrages keine Vereinbarung getroffen haben. Dann entscheidet der hypothetische Parteiwille. Salvatorische Klauseln wie „Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.“ zielen darauf ab, eine Nichtigkeit nach §

139 BGB

zu vermeiden.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

13.7.2020, 09:53:53

Nach dem Urteil des Kartellsenats des BGH vom 24.09.2002 - KZR 10/01 (BGH ZIP 2003, 126) regeln solche Klauseln aber nur die Beweislast: Leit­satz: Die weit ver­brei­te­te, in der Regel stan­dard­mä­ßig ver­wen­de­te sal­va­to­ri­sche Klau­sel, nach der ein nich­ti­ges Rechts­ge­schäft auch ohne die nich­ti­ge Klau­sel wirk­sam sein soll, ent­bin­det nicht von der nach §

139 BGB

vor­zu­neh­men­den Prü­fung, ob die Par­tei­en das teil­nich­ti­ge Ge­schäft als Gan­zes ver­wor­fen hät­ten oder aber den Rest hät­ten gel­ten las­sen. Be­deut­sam ist sie le­dig­lich für die von §

139 BGB

ab­wei­chen­de Zu­wei­sung der Dar­le­gungs- und Be­weis­last; diese trifft den­je­ni­gen, der ent­ge­gen der Er­hal­tens­klau­sel den Ver­trag als Gan­zen für un­wirk­sam hält (Auf­ga­be von BGH, Urt. v. 8.2.1

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

13.7.2020, 10:00:17

(Auf­ga­be von BGH, Urt. v. 8.2.

199

4 – KZR 2/93, WuW/E 2909, 2913 – Pronup­tia II). In AGB sind salvatorische Klauseln nicht sinnvoll. Ohnehin gilt nach § 306 Abs. 1 BGB, dass die Unwirksamkeit einer Klausel, die des restlichen Vertrages nicht berührt. Weiterhin verstößt eine salvatorische Klausel dem Verbot der geltungserhaltenen Reduktion nach §§ 306,

307 BGB

. Nach § 306 Abs. 2 BGB gilt bei Unwirksamkeit die gesetzliche Regelung.

REA

Rea

13.7.2020, 10:04:14

Besten Dank für Deine Antwort, jetzt verstehe ich es!

GEL

gelöscht

14.6.2021, 07:14:34

Ergänzende Vertragsauslegung

nach §§ 133, 157 ? oder nur - wie in eurer Lösung - nach § 157 ?

PPAA

Philipp Paasch

1.9.2022, 23:09:03

Ich denke auch nach § 133 BGB, der ja die Auslegung von Willenserklärungen regelt.

Johannes Nebe

Johannes Nebe

16.10.2022, 15:55:12

Dann finde ich es willkürlich und verwirrend, mal nur § 157 zu zitieren und mal

§§ 133, 157 BGB

. Gilt für die Folgefälle, glaube ich, auch.

YO

yolojura

31.3.2022, 15:53:28

Hallo, wieder einmal ein sehr anschaulicher, guter Fall :) Ich frage mich, inwiefern man die gegensätzlichen Interessen der Vertragsparteien bei der ergänzendem

Vertragsauslegung

berücksichtigen muss. So ist in unserem Fall relativ klar, dass P den Inhalt des Wettbewerbsverbots auch auf die Aussenflächen beziehen will. Im Gegensatz steht dazu aber der Umstand, dass T kein Interesse an einem derart weiten Wettbewerbsverbot hat, weil er ja seinen eigenen Tabakstand auf der Außenfläche eröffnen will. Stellt man hier nur auf den "objektiven" Vertragszweck ab?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.4.2022, 14:57:47

Hallo yolojura, das ist in der

Tat

nicht ganz einfach. Maßstab ist letztlich nicht der konkrete Wille der Parteien, sondern was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten (vgl. BGH NJW 2015, 955). Insofern ist zu ermitteln, ob T den Vertrag auch geschlossen hätte, wenn er den Tabakstand dort nicht hätte errichten können. Ggfs. hätte er dann von der Verpachtung an P gänzlich Abstand genommen und wäre in seinem Geschäft geblieben. Oder die Pacht wäre geringer, weil P das Risiko tragen müsste, das ein Teil der Kundschaft abwandert. All dies wäre in eine Gesamtabwägung einzustellen - basierend auf dem Handeln redlicher Verkehrsteilnehmer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SS

Strand Spaziergang

28.4.2023, 12:29:03

Und wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass P den Vertrag nicht geschlossen hätte? Ist der Vertrag dann trotzdem zustande gekommen?

Paulah

Paulah

23.5.2023, 09:25:46

Ich würde mich der Frage von Strand Spaziergang anschließen.

Paulah

Paulah

10.11.2023, 10:00:34

Ich habe gerade das Urteil noch einmal gelesen, weil ich hier jedes Mal wieder "falsch" entscheide - hat mich aber nicht weiter gebracht. In der Argumen

tat

ion von Lukas wird eher auf die Interessen des T abgestellt. Wenn ich P wäre, hätte ich den Vertrag nicht geschlossen, wenn ich dann mit Konkurrenz durch den ursprünglichen Ladeninhaber rechnen müsste. Die Kundenkontakte wäre gefestigter als die mit einem neuen Inhaber und die Geschäftskalkulation passt gar nicht mehr, wenn Kunden dann wieder bei dem gewohnten Ladeninhaber kaufen. Es leuchtet mir daher nicht ein, warum es unter den Umständen zu einem Vertragsschluss gekommen wäre.

JEN

Jenny

10.12.2023, 09:27:23

müsste man bei der Ausfüllung der Lücke durch den hypothetischen Parteiwillen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die

Verkehrssitte

dann nicht zu einer Art "objektiven" Vereinbarung kommen? Die Vereinbarung von Konkurrenzverboten ist üblich. Auch wenn T den Vertrag mit Konkurrenzverbot sicher nicht geschlossen hätte, würde die Auslegung nach Treu und Glauben trotzdem zu einem Konkurrenzverbot gelangen oder?

JEN

Jenny

10.12.2023, 09:28:22

Muss der Vertrag ergänzend ausgelegt werden, um festzustellen, ob wirklich ein Dissens vorliegt oder legt man aus, nachdem man festgestellt hat, dass ein Dissens vorliegt?

DAV

David.

10.12.2023, 10:22:55

Zweiteres ist der Fall, zunächst kannst du den Dissens ansprechen um zu untersuchen, ob überhaupt ein Vertrag zustandegekommen ist, mit der ergänzenden

Vertragsauslegung

sollen dann Lücken dieses Vertrags geschlossen werden (sofern du eben vorher zu dem Schluss kommst, dass ein Vertrag besteht).

BEN

benjaminmeister

13.11.2024, 21:34:25

Ich bin mir ehrlich gesagt in dem vorliegenden Fall gar nicht sicher, ob überhaupt ein Dissens vorliegt. So wie ich die §§ 154,

155 BGB

verstehe liegt ein Dissens vor, wenn die Parteien sich über einen Punkt, über den sie sich bewusst einigen wollten, noch nicht geeinigt haben und dies ihnen auch bewusst ist (offener Dissens, § 154 I BGB, Rechtsfolge: Vertrag nicht geschlossen) oder sich über einen Punkt bewusst einigen wollten, von einer wirksam Einigung ausgegangen sind, aber

tat

sächlich doch keine wirksame Einigung zustande gekommem ist (

versteckter Dissens

, §

155 BGB

, Rechtsfolge: Vertrag wirksam wenn anzunehmen ist, dass er auch trotz des Irrtums geschlossen sein würde). Vorliegend haben sie sich bewusst über ein Konkurrenzverbot im Gebäude geeinigt. Beide Vertragsparteien haben aber nicht erklärt, dass sie sich über ein Konkurrenzverbot außerhalb des Gebäudes einigen wollten (§ 154 I BGB) und schon gar nicht sind sie davon ausgegangen, dass sie sich wirksam über ein Konkurrenzverbot außerhalb des Gebäudes geeinigt haben und das war bloß irrtümlich nicht der Fall (§

155 BGB

). Ich würde argumentieren, dass gar kein Dissens vorliegt und ein Vertrag wegen korrespondierender Willenserklärungen ganz normal zustande gekommen ist. Danach wendet man die Regeln über die planwidrige Regelungslücke (

ergänzende Vertragsauslegung

) an und weitet das Konkurrenzverbot auch auf den Bereich vor dem Gebäude aus. Vielleicht kann @[Lukas_Mengestu](136780) dazu nochmal was sagen?

EL

Elisa

30.1.2024, 20:21:27

Aber ist nicht schon alleine die

Tat

sache, dass T die Vertragslücke so bewusst ausgenutzt hat, schon ein starkes Indiz dafür, dass er kein Konkurrenzverbot haben wollte?

BL

Blotgrim

23.2.2024, 09:37:49

Naja sie haben ja grundsätzlich ein Konkurrenzverbot ausgehandelt, dass heißt T war grundsätzlich dazu bereit. Dass er den Kiosk betreibt spricht nicht zwingend dagegen. Nur weil ich etwas mache was erlaubt ist, heißt das nicht automatisch, dass ich nicht bereit wäre darauf zu verzichten. Hier ist deshalb anzunehmen, dass T wahrscheinlich auch bereit gewesen wäre das Konkurrenzverbot auszuweiten. Aber dein Argument kann man, wenn der Sachverhalt etwas ausführlicher ist und mehr Anhaltspunkte liefert, auch gut dagegen stellen. Es gibt ja selten ein klares richtig oder falsch bei sowas.😅

STE

Stella2244

29.8.2024, 22:59:44

@[Elisa](202289) sehe ich genauso

GVE

gottloser Vernunftsjurist

15.2.2024, 21:47:46

Hi, in dem Fall wurden die Paragraphen nicht zu den Normentexten verlinkt. Könnt ihr das bitte noch nachholen? Danke :)

FalkTG

FalkTG

9.6.2024, 08:40:15

Hier wurde an die Konkurrenz gedacht(!) aber die Grenzen wurden anders gezogen (im Haus). Ich finde es schwierig zu sagen, dass es für Außerhalb des Hauses daher eine Lücke gab. Diese ist ja überhaupt nicht atypisch sondern sehr gut vorhersehbar gewesen. Etwas anderes wäre wenn die Stadt eine neue Ubahn gebaut hätte womit niemand gerechnet hat und direkt unter dem Laden in der Ubahns

tat

ion der Konkurrenzladen eröffnet worden wäre.

LELEE

Leo Lee

10.6.2024, 07:14:47

Hallo

FalkTG

, vielen Dank für dein Feebdack! In der

Tat

ist dein Einwand insofern verständlich, als „Außerhalb des Hauses“ und Konkurrenzverbot auf den ersten Blick nicht miteinander verbunden scheinen. Beachte allerdings, dass gerade weil ein „innerhäusliches“ Konkurrenzverbot vereinbart wurde, es den Vertragszweck gefährden würde, wenn der T nicht IM, sondern unmittelbar VOR dem Haus verkauft. Denn aufgrund der räumlichen Nähe wäre es nur ein „Wortspiel“, mit dem sich der T dann rausreden könnte. Ansonsten würde eine Vereinbarung bzgl. eines Konkurrenzverbots uferlos, da ansonsten jede mögliche Situation im Vertrag festgehalten werden müsste, damit man später auch bzgl. der XYZ-ten Konstellation eine passende Klausel hat, die dann als „Aufhänger“ für eine Auslegung dienen kann. Allerdings ist bei entsprechender Begründung auch deine Ansicht mMn vertratbar :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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