Ergänzende Vertragsauslegung
9. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Tabakhändler T verpachtet P sein Tabakwarengeschäft. Vertraglich ist es T untersagt, in demselben Gebäude einen Laden gleicher Art zu betreiben. T eröffnet vor dem Haus einen Kiosk und verkauft dort Tabakwaren.
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Einordnung des Falls
Ergänzende Vertragsauslegung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Haben sich Vertragsparteien nicht über alle (Neben-)Punkte geeinigt, die nach Erklärung mindestens einer Partei Vertragsbestandteil sein sollten, ist der Vertrag gleichwohl wirksam geschlossen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es besteht eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Vertrag zwischen P und T hinsichtlich der Geltung des Konkurrenzverbots auch vor dem Gebäude.
Ja, in der Tat!
3. Ein vollumfängliches Konkurrenzverbot zwischen T und P könnte sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) ergeben. Dazu müsste der Pachtvertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweisen und der hypothetische Parteiwille müsste darauf gerichtet sein.
Ja!
4. P und T hätten – wenn sie die Möglichkeit der Eröffnung eines tabakverkaufenden Kiosks seitens T in der Nachbarschaft bedacht hätten – ein vollumfängliches Konkurrenzverbot vereinbart.
Genau, so ist das!
5. Da P und T sich nicht über ein vollumfängliches Konkurrenzverbot auch vor dem Gebäude geeinigt haben, liegt ein offener Dissens (§ 154 Abs. 1 S. 1 BGB) und deshalb kein wirksamer Pachtvertrag vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
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