Referendariat > Die ZVR-Klausur
Allgemeines / Prüfungsschema
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €2.000. Als S nicht zahlt, beauftragt G den Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Z geht zum Haus der S. S ist nicht da. Z betritt das Haus über die Terrassentür und nimmt 2 goldene Diamantringe mit. S findet das Vorgehen unerhört.
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Zuständigkeit / Form / Frist
G - wohnhaft in Frankfurt - verklagt S, die in München wohnt, erfolgreich auf Herausgabe eines Ferrari. G beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung, doch dieser weigert sich und will die Zwangsvollstreckung nicht durchführen.
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Pfändung unpfändbarer Sachen (§ 811 ZPO)
S ist Rechtsanwalt. G hat gegen ihn einen titulierten Anspruch auf Zahlung von €500. Als S nicht zahlt, beauftragt G einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung. Dieser pfändet die Robe des S. S willigt zunächst ein, will später aber doch dagegen vorgehen.
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Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO)
G weist Gerichtsvollzieher Z an, einen titulierten Anspruch in Höhe von €1.000 gegen die S zu vollstrecken. Der einzige Vermögenswert, den S hat, ist ein Porsche im Wert von €100.000. Z pfändet den Porsche. S will gegen die Pfändung vorgehen.
Zivilrecht > ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Pfändung von Sachen in Drittgewahrsam (§ 809 ZPO) (Ehegatten)
S und E sind verheiratet. In der gemeinsamen Wohnung steht ein Flügel, der E gehört. G hat gegen S einen titulierten Anspruch. Er beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Dieser pfändet - ohne Zustimmung der E - den Flügel.
Zivilrecht > ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
3. Evidentes Dritteigentum (§ 71 Abs. 2 GVGA)
G hat gegen die selbstständige Automechanikerin S einen titulierten Anspruch. Er beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Dieser pfändet das Auto der D, das gerade zur Reparatur auf der Hebebühne steht. D will gegen die Pfändung vorgehen.
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Verstoß gegen allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Heilung)
G hat eine titulierte Forderung gegen S. Auf Gs Antrag hin begibt sich der Gerichtsvollzieher zu S und pfändet dessen Münzsammlung. Da S der Titel nicht zuvor oder zeitgleich zugestellt worden ist, legt er Vollstreckungserinnerung ein. Kurz darauf erfolgt die Zustellung.
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Tenor bei erfolgloser Schuldnererinnerung gegen Sachpfändung (Fall)
Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers G führt der Gerichtsvollzieher bei Vollstreckungsschuldner S eine Sachpfändung durch. S legt Vollstreckungserinnerung ein. Die mit der Sache befasste Richterin R hält die Pfändung jedoch für zulässig.
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Tenor bei erfolgreicher Gläubigererinnerung
Vollstreckungsgläubiger G beantragt eine Sachpfändung bei Vollstreckungsschuldner S. Da der zuständige Gerichtsvollzieher jedoch ohne nähere Begründung untätig bleibt, legt G Vollstreckungserinnerung ein. Die mit der Sache befasste Richterin R hält diese für zulässig und begründet.
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Rubrum und Tenor bei erfolgreicher Schuldnererinnerung gegen Sachpfändung (Verstoß gegen § 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO)
Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers G wurde bei Vollstreckungsschuldner S dessen Lesebrille gepfändet. Daraufhin hat S Vollstreckungserinnerung beim zuständigen Vollstreckungsgericht eingelegt. Sie wurde Richterin R zugeteilt, die sie für zulässig und begründet hält.
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Pfändung einer Sache, die in den Haftungsverband der Hypothek fällt (§ 865 Abs. 2 ZPO)
G hat einen titulierten Zahlungsanspruch gegen S. S betreibt einen Bauernhof. Auf Gs Antrag hin begibt sich ein Gerichtsvollzieher zu S und pfändet drei seiner Kühe. S legt Vollstreckungserinnerung ein. S meint, die Pfändung sei unzulässig, weil die Tiere zu seinem Hof gehören.