Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Partei- und Prozessfähigkeit auf Gegnerseite
Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm Schadensersatzansprüche gegen den Minderjährigen J zustehen, weil dieser vorsätzlich sein Auto zerkratzt hat.
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Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 ZPO vor - bei der Geschäftsstelle kann niemand erreicht werden
Mandant M legt Anwältin A eine ihm zugestellte Klage mit Versäumnisurteil-Antrag vor. Die ihm im schriftlichen Vorverfahren zur Verteidigungsanzeige gesetzte Frist hat M unverschuldet versäumt (§ 276 Abs. 1 ZPO). Bei der Geschäftsstelle ist niemand zu erreichen.
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Sicherungsverfügung (Beispielsfall)
Heinz (H) hat Anneliese (A) sein geliebtes Fahrrad geliehen. Da A das Rad nach Ende der Leihzeit nicht an H herausgegeben hat, will H seinen Herausgabeanspruch aus § 604 Abs. 1 BGB gerichtlich geltend machen. H erfährt, dass A plant, das Rad an den gutgläubigen G zu veräußern.
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Einstiegsfall zur Glaubhaftmachung
Antragstellerin A stellt ordnungsgemäß einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsverfügung. A trägt vor, dass sie sowohl einen Verfügungsanspruch, als auch Verfügungsgrund habe. Sie fragt sich, ob sie die Richterin von den zugrunde liegenden Tatsachen voll überzeugen muss.
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Einstweilige Verfügung (Antrag)
Anwältin A soll für den Mandanten M einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsverfügung wegen eines Anspruchs auf Herausgabe des Fahrrads stellen. Der Herausgabeanspruch resultiert nicht aus Besitzschutzansprüchen wegen verbotener Eigenmacht.