Bereicherungsrechtliche Ansprüche: 69 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 69 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Bereicherungsrechtliche Ansprüche für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Die 6 beliebtesten Fälle zum Thema Bereicherungsrechtliche Ansprüche
Diese Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Bereicherungsrechtliche Ansprüche wurden von den Jurafuchs-Wissen-Nutzern zuletzt am häufigsten aufgerufen.
Entreicherung bei Luxusaufwendungen (§ 818 Abs. 3 BGB)
Zuweisungstheorie: Voraussetzung „auf dessen Kosten“ bei der Eingriffskondiktion
Schutz des nicht voll Geschäftsfähigen – Saldotheorie
Die Durchgriffskondiktion nach § 822
§ 822 BGB ermöglicht einem Bereicherungsgläubiger den Durchgriff auf einen Dritten, wenn dieser den Bereicherungsgegenstand unentgeltlich vom eigentlichen rechtsgrundlosen Empfänger erhalten hat und Letzterer deshalb entreichert ist. § 822 BGB dient der Korrektur eines unbilligen Ergebnisses von § 818 Abs. 3 BGB: Wenn sich jemand erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung beruft (§ 818 Abs. 3 BGB), weil die Sache nicht mehr in seinem Eigentum ist, und er auch kein Surrogat dafür erhalten hat, geht der Gläubiger einer Kondiktion leer aus. § 822 BGB schafft hier Abhilfe.
►Aufgedrängte Bereicherung nach § 818 Abs. 2 BGB

Anwendungsbereich des Ausschlussgrundes nach § 817 S. 2 BGB
Die neuesten Fälle zum Thema Bereicherungsrechtliche Ansprüche
Diese Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Bereicherungsrechtliche Ansprüche wurden von der Jurafuchs-Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.
Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Bezahlung eigener Verbindlichkeiten

Anwendungsbereich des Ausschlussgrundes nach § 817 S. 2 BGB
►Aufgedrängte Bereicherung nach § 818 Abs. 2 BGB
Die Durchgriffskondiktion nach § 822
§ 822 BGB ermöglicht einem Bereicherungsgläubiger den Durchgriff auf einen Dritten, wenn dieser den Bereicherungsgegenstand unentgeltlich vom eigentlichen rechtsgrundlosen Empfänger erhalten hat und Letzterer deshalb entreichert ist. § 822 BGB dient der Korrektur eines unbilligen Ergebnisses von § 818 Abs. 3 BGB: Wenn sich jemand erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung beruft (§ 818 Abs. 3 BGB), weil die Sache nicht mehr in seinem Eigentum ist, und er auch kein Surrogat dafür erhalten hat, geht der Gläubiger einer Kondiktion leer aus. § 822 BGB schafft hier Abhilfe.
Nichtleistungskondiktion bei fehlerhafter Auszahlung nach Widerruf der Kontovollmacht
Widerrufener Scheck – Anspruch der Bank gegen bösgläubigen Scheckempfänger
Bereicherungsrechtliche Ansprüche: Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zu diesen Teilrechtsgebieten
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