Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Anfechtung nichtiger Rechtsgeschäfte, Kipp'sche Lehre zu „Doppelwirkungen im Recht“

Anfechtung nichtiger Rechtsgeschäfte, Kipp'sche Lehre zu „Doppelwirkungen im Recht“

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Der 16-jährige M verkauft K seinen Motorroller. Dabei gibt M eine zu niedrige Laufleistung an, um einen höheren Preis zu erzielen. Die Eltern des M sind mit alledem nicht einverstanden. K möchte zudem anfechten, als er von der Täuschung erfährt.

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Einordnung des Falls

Anfechtung nichtiger Rechtsgeschäfte, Kipp'sche Lehre zu „Doppelwirkungen im Recht“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen M und K ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen (§ 433 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

M ist als 16-Jähriger beschränkt geschäftsfähig (§§ 2, 106 BGB). Wirksame Willenserklärungen kann er nur abgeben, wenn (1) diese lediglich rechtlich vorteilhaft (oder neutral) sind (§ 107 BGB), (2) die gesetzlichen Vertreter zustimmen (§§ 107, 108 BGB), (3) er die Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt (§ 110) oder (4) §§ 112, 113 BGB erfüllt sind. Der Abschluss des Kaufvertrags ist für M nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil er ihn zur Übergabe und Übereignung des Motorrollers verpflichtet. Die Eltern des M (gesetzliche Vertreter, § 1629 BGB) haben auch nicht eingewilligt oder genehmigt. Die Willenserklärung des M ist unwirksam.
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2. K kann den nichtigen Kaufvertrag zusätzlich auch wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich könnte man die Anfechtung eines bereits nichtigen (d.h. nicht-existenten) Rechtsgeschäfts anzweifeln. Nach der Kipp'schen Lehre von der Doppelnichtigkeit können aber auch nichtige Rechtsgeschäfte angefochten oder widerrufen werden. Ein Grund hierfür ist, dass Anfechtung und Widerruf regelmäßig leichter zu beweisen sind, als die Nichtigkeit (prozessualer Grund für die Anfechtbarkeit). Ein weiterer Grund ist, dass die Anfechtung weitergehende Rechtsfolge als die Nichtigkeit haben kann (z.B. Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs durch Dritte, die bloß Anfechtbarkeit, nicht aber Nichtigkeit kennen). K kann den bereits nichtigen Kaufvertrag anfechten.
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