Vermögensbegriff 7 - Täuschungsbedingter Verzicht auf nichtige Ansprüche aus verbotenen oder sittenwidrigen Rechtsgeschäften(§§134, 138 BGB)


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Klassisches Klausurproblem

Die engen Freunde T und M brauchen dringend Geld. M steht Schmiere. T entwendet währenddessen bei Oma O €2.000. Es war vereinbart, dass der Erlös geteilt wird. Gegenüber M behauptet T, dass er nur €1.000 erbeutet habe. M verlangt von T daher nur €500.

Einordnung des Falls

Vermögensbegriff 7 - Täuschungsbedingter Verzicht auf nichtige Ansprüche aus verbotenen oder sittenwidrigen Rechtsgeschäften(§§134, 138 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat M getäuscht.

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Genau, so ist das!

Eine Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel der Erregung eines Irrtums. Indem T gegenüber dem M behauptet hat, dass die Beute nur €1.000 betrug, ging M davon aus, dass ihm nur €500 zustünden.

2. Indem M es unterlassen hat, die fehlenden 500 Euro einzufordern, hat er eine Vermögensverfügung getätigt.

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Ja, in der Tat!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Neben einem Handeln oder Dulden ist auch in Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt, eine Vermögensverfügung. Wegen des Irrtums unterließ es M, die übrigen 500 Euro einzufordern.

3. Nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff (hL) liegt ein Vermögensschaden vor.

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Nein!

Nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff, besteht das Vermögen in der Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten Positionen, soweit diese nicht von der Rechtsordnung missbilligt werden. Die Forderung des M gegen T ist wegen eines Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig, sodass sie nicht von der Rechtsordnung gebilligt wird.

4. Nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff liegt ein Vermögensschaden vor.

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Genau, so ist das!

Nach dem rein ökonomischen Vermögensbegriff besteht das Vermögen in allen geldwerten Gütern, über die eine Person faktisch verfügen kann. Die rechtliche Anerkennung des Guts spielt dabei keine Rolle. Nichtige Forderungen haben dann einen wirtschaftlichen Wert, wenn sie nach den konkreten Umständen aufgrund geschäftlicher, familiärer, freundschaftlicher oder sonstiger Beziehungen faktisch realisierbar erschienen. Der Forderung iHv 500 Euro kommt ein wirtschaftlicher Wert zu. Durch die enge Freundschaft, kann davon ausgegangen werden, dass M gegenüber T die Forderung geltend machen könnte, sofern er Kenntnis von dieser hätte.

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