Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Vermögensbegriff 7 - Täuschungsbedingter Verzicht auf nichtige Ansprüche aus verbotenen oder sittenwidrigen Rechtsgeschäften(§§134, 138 BGB)
Vermögensbegriff 7 - Täuschungsbedingter Verzicht auf nichtige Ansprüche aus verbotenen oder sittenwidrigen Rechtsgeschäften(§§134, 138 BGB)
16. Februar 2025
15 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die engen Freunde T und M brauchen dringend Geld. M steht Schmiere. T entwendet währenddessen bei Oma O €2.000. Es war vereinbart, dass der Erlös geteilt wird. Gegenüber M behauptet T, dass er nur €1.000 erbeutet habe. M verlangt von T daher nur €500.
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Einordnung des Falls
Vermögensbegriff 7 - Täuschungsbedingter Verzicht auf nichtige Ansprüche aus verbotenen oder sittenwidrigen Rechtsgeschäften(§§134, 138 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat M getäuscht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem M es unterlassen hat, die fehlenden 500 Euro einzufordern, hat er eine Vermögensverfügung getätigt.
Ja, in der Tat!
3. Nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff (hL) liegt ein Vermögensschaden vor.
Nein!
4. Nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff liegt ein Vermögensschaden vor.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
nae3
5.7.2022, 15:04:50
Eine Frage: Wieso ist hier das Geld nicht „neutral“ und unterfällt dann doch dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff?
Fabio_specter
7.7.2022, 13:46:20
Hier musst du auf die sittenwidrige Abrede der beiden Freunde abstellen, wobei die daraus für M bestehenden „Forderung“ aufgrund ihrer rechtlichen Nicht-Durchsetzbarkeit nicht schützenswert ist nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff. Anders wäre der Fall wenn M den T bereits Geld gegeben hat damit er die Oma beklaut und T das von vorne herein nicht vorhatte. Hier kannst du dann auf das wertneutrale Geld abstellen.
Benni Bertelmann
30.11.2022, 17:14:21
Ist hier nun § 134 BGB oder § 138 I BGB einschlägig?
Patrick4219
29.7.2024, 15:58:22
Wieso gilt hier § 138 BGB im vorherigen Fall (Kauf von Drogen) war das ge
schuldete Bargeld noch neutral?

Larzed
23.1.2023, 11:48:02
Ich verstehe nicht, warum die Forderung nach dem ökonomischen Vermögensbegriff zum geschützten Vermögen gehört. Bei "normalen" Vereinbarungen ist es durchaus verständlich. Aber M hatte ja nie einen Anspruch auf das Geld wegen Nichtigkeit, § 138 BGB. Wenn eine Forderung nicht existiert, kann sie doch keinen wirtschaftlichen Wert haben oder liege ich damit falsch?

Nora Mommsen
25.1.2023, 13:30:25
Hallo Larzed, nach dem ökonomischen Begriff spielt die rechtliche Anerkennung des Guts dabei keine Rolle. Nichtige Forderungen haben dann einen wirtschaftlichen Wert, wenn sie nach den konkreten Umständen aufgrund geschäftlicher, familiärer, freundschaftlicher oder sonstiger Beziehungen faktisch realisierbar erschienen. Mit deinem Punkt bist du ganz bei den Kritikern dieses Begriffs, die einen solch extensiven Vermögensbegriff ablehnen. Diese folgen daher z.T. dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff, um solche Widersprüche zu vermeiden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
jc1909
4.2.2023, 13:23:44
Warum bejaht die hL bei dem vorherigen Fall dann einen Vermögensschaden? Die Forderung des Drogenkäufers wäre ja auch wegen § 134 BGB nichtig..

Simon
17.7.2024, 23:40:48
Die Nichtigkeit der Forderung im vorigen Fall ändert nichts daran, dass die Geldscheine, welches das Opfer an den Täter gezahlt hat, in seinem Eigentum standen und daher in sein Vermögen fielen. Hier standen die Geldscheine nie im Eigentum des Opfers, sodass man allenfalls auf eine Forderung gegen den Täter abstellen könnte. Diese besteht aber wegen Nichtigkeit der vertraglichen Abrede nach § 134 BGB nicht, sodass nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff ein Schaden entfällt.
Momme
17.6.2023, 20:01:52
Hallo, ich verstehe nicht, warum hier im Unterlassen der Geltendmachung des „Anspruchs“ auf die restlichen 500€ nach beiden
Vermögensbegriffen eine
Vermögensverfügungliegen soll - schließlich wird eine solche ja als „… das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt“ definiert. Nach der hL (juristisch-ökonomischer Begriff) ist ein solcher sittenwidriger Anspruch jedoch nicht Teil des strafrechtlich geschützten Vermögens… Wie kann man nun zunächst unter „
Vermögensverfügung“ feststellen, dass M unmittelbar in seinem Vermögen gemindert wurde und sodann unter „Vermögensschaden“ schreiben, unterstellt man folgt dem Vermögensbegriff der hL, dass derartige, missbilligte Ansprüche nicht Bestandteil des Vermögens sein können und infolgedessen beim M kein Schaden eingetreten ist? Das wäre nur dann nicht widersprüchlich, wenn dem Vermögen bei der
Vermögensverfügungeine andere (weitergefasste) Definition zu Grunde läge… (aber einen Begriff innerhalb einer Norm verschiedentlich auszulegen erscheint fragwürdig). M.E. nach ist die
Aussage, nach der M, indem er es unterließ, die restlichen 500€ einzufordern, eine
Vermögensverfügunggetroffen hat, nicht ohne Weiteres mit „Stimmt“ zu beantworten. Vielmehr wäre bereits an dieser Stelle zu diskutieren, auf welchen Vermögensbegriff abzustellen ist und eine
Vermögensverfügungdann entsprechend zu bejahen (rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff) oder zu verneinen (juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff). Wie seht ihr das?:)
Diaa
29.8.2023, 23:01:57
Welchem Begriff sollte man im 1. Examen folgen?
Leo Lee
3.9.2023, 20:19:05
Hallo Diaa, im ersten Examen sind die Korrektoren relativ gütig, weshalb du eigentlich - theoretisch zumindest - jeder Ansicht folgen kannst/darfst. Wichtig ist nur, dass du hier hinreichend klar machst, weshalb es ein Problem gibt und welche Argumente weshalb überzeugender sind als die Gegenseite. Allgemein empfehlt es sich jedoch, auch im ersten Examen lieber der praktischeren Meinung zu folgen. D.h., hier würde ich dir persönlich empfehlen, dem wirtschaftlichen Begriff zu folgen. "Totschlagargument" ist dabei, dass auch im Ganovenmilieu es keine straffreien Räume geben darf :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

Cosmonaut
11.2.2024, 19:35:38
@[Leo Lee](213375) Hey, Könntet ihr eine Übersicht der jeweiligen Positionen und streitenden Argumente ergänzen, das würde die Abstraktheit ein wenig konterkarieren! Vielen Dank!
Isabelle.Sophie
9.11.2023, 21:00:32
Im Rep haben wir gelernt, dass die Rspr. zwar den ökonomischen Vermögensbegriff vertritt, diesen mittlerweile aber durch
normative Kriterien ergänzt und daher die Werthaltigkeit von nichtigen Forderungen ablehnt. In de Aufgaben wird aber streng dem ökonomischen Begriff gefolgt ohne Berücksichtigung etwaiger Kriterien. Nun frage ich mich, was richtig ist.
Leo Lee
12.11.2023, 12:07:53
Hallo Isabelle.Sophie, du hast natürlich völlig recht, dass mittlerweile es im
EinzelfallAnsätze gibt, die ausgehend von dem ök. Begriff mit
normativen Gesichtspunkten den Begriff einschränken wollen. Beachte allerdings, dass mit „juristisch-ökonomisch“ dieser Begriff gemeint ist – grds. wird ökonomisch gewertet, jedoch wird dann etwa wieder eingeschränkt, wenn ein Fall von §§ 134 oder 138 BGB vorliegt. I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre von Fischer StGB 70. Auflage, § 263 Rn. 90 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Captain Stupid
20.7.2024, 19:05:01
Gibt es einen Grund, aus dem sich die Frage nach dem Vermögensbegriff erst beim Vermögensschaden stellt und nicht bereits bei der
Vermögensverfügung?