Tanken an Selbstbedienungstankstelle: Freischalten der Zapfsäule als Antrag ad incertas personas – Abgrenzung zur invitatio ad offerendum


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K füllt an der Selbstbedienungstankstelle der Pächterin P den Tank seines Autos mit Kraftstoff auf.

Einordnung des Falls

Tanken an Selbstbedienungstankstelle: Freischalten der Zapfsäule als Antrag ad incertas personas – Abgrenzung zur invitatio ad offerendum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P hat ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über das Benzin „ad incertas personas“ abgegeben, indem sie eine funktionstüchtige Zapfsäule bereitgestellt hat.

Ja, in der Tat!

Ob ein Antrag (bindende Willenserklärung) oder eine bloße invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Abgabe von Angeboten) vorliegt, hängt davon ab, ob der Erklärende Rechtsbindungswillen (objektiver Tatbestand der WE) hatte. BGH: Da durch das Einfüllen des Kraftstoffs „ein praktisch unumkehrbarer Zustand“ (Eigentumserwerb nach §§ 948, 947 BGB) geschaffen werde, entspreche es dem Interesse der Parteien, dass bereits im Zeitpunkt des Tankvorgangs ein Kaufvertrag geschlossen werde und nicht erst beim Bezahlen an der Kasse (RdNr. 16). Dies geht nur, wenn man bereits darin ein Angebot sieht, dass P die funktionsfähige Zapfsäule bereitstellt.Wenn wie hier die angebotene Leistung ohne vorherigen Vertragsschluss tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, redet man von einem Fall der Realofferte. Weitere Beispiele sind Getränke im Hotelzimmer ("Minibars"), Warenautomaten, Strom- oder Gaslieferungen.

2. K hat das Angebot der P auf Abschluss eines Kaufvertrags zum angegebenen Literpreis angenommen, indem er eine von ihm bestimmte Menge Kraftstoff getankt hat.

Ja!

Im Tanken des K liegt eine Annahmeerklärung durch schlüssiges Verhalten. P hat auf den Zugang der Annahmeerklärung im Voraus konkludent verzichtet (§ 151 S. 1 BGB). Andernfalls würde der Vertrag nur zustande kommen, wenn P den Tankvorgang, in dem die konkludente Annahmeerklärung des K liegt, auch tatsächlich wahrnimmt. Das ist in der Praxis aber nicht immer der Fall (RdNr. 16).

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024