Tanken an Selbstbedienungstankstelle: Freischalten der Zapfsäule als Antrag ad incertas personas – Abgrenzung zur invitatio ad offerendum
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K füllt an der Selbstbedienungstankstelle der Pächterin P den Tank seines Autos mit Kraftstoff auf.
Einordnung des Falls
Tanken an Selbstbedienungstankstelle: Freischalten der Zapfsäule als Antrag ad incertas personas – Abgrenzung zur invitatio ad offerendum
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P hat ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über das Benzin „ad incertas personas“ abgegeben, indem sie eine funktionstüchtige Zapfsäule bereitgestellt hat.
Ja, in der Tat!
2. K hat das Angebot der P auf Abschluss eines Kaufvertrags zum angegebenen Literpreis angenommen, indem er eine von ihm bestimmte Menge Kraftstoff getankt hat.
Ja!