Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 ZPO vor - bei der Geschäftsstelle kann niemand erreicht werden
Mandant M legt Anwältin A eine ihm zugestellte Klage mit Versäumnisurteil-Antrag vor. Die ihm im schriftlichen Vorverfahren zur Verteidigungsanzeige gesetzte Frist hat M unverschuldet versäumt (§ 276 Abs. 1 ZPO). Bei der Geschäftsstelle ist niemand zu erreichen.
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Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Gegen den Mandanten M als Beklagten ist ordnungsgemäß ein Versäumnisurteil ergangen, welches ihm am Tag zuvor zugestellt wurde. Die Klageforderung des Klägers K ist unbegründet. M will, dass die Vollstreckung des Versäumnisurteils in jedem Fall verhindert wird.
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Einstiegsfall zur Glaubhaftmachung
Antragstellerin A stellt ordnungsgemäß einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsverfügung. A trägt vor, dass sie sowohl einen Verfügungsanspruch, als auch Verfügungsgrund habe. Sie fragt sich, ob sie die Richterin von den zugrunde liegenden Tatsachen voll überzeugen muss.
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Einstweilige Verfügung (Antrag)
Anwältin A soll für den Mandanten M einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsverfügung wegen eines Anspruchs auf Herausgabe des Fahrrads stellen. Der Herausgabeanspruch resultiert nicht aus Besitzschutzansprüchen wegen verbotener Eigenmacht.
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Schreiben an Mandanten
A ist frisch gebackene Anwältin. Als sie zum ersten Mal ein Mandantenschreiben aufsetzen muss, fragt sie sich, was darin alles zu erwähnen ist.