
ZR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Zweckmäßigkeit - Zwischenfeststellungsklage
Mandant M behauptet, einen Anspruch gegen B auf Herausgabe des in seinem Eigentum stehenden Pkw aus § 985 BGB zu haben. B bestreitet Ms Eigentum. M will daher zunächst auf Herausgabe des Pkw klagen. Erst in einem weiteren Prozess will er Nutzungen nach § 987 BGB von B verlangen.

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Zweckmäßigkeit - Stufenklage III
Anwältin A hat für Mandant M eine Stufenklage (§ 254 ZPO) gegen B erhoben. Noch bevor B auf der 1. Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt wird, erklärt er im Prozess eine negative Auskunft.

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Zweckmäßigkeit - Stufenklage I
Mandant M trägt schlüssig vor, dass ihm als Erbe ein Anspruch gegen den Erbschaftsbesitzer E aus § 2018 BGB zusteht. M hat bislang jedoch keine Kenntnis über den Umfang der Erbschaftsgegenstände. Es ist daher momentan nicht möglich, den Herausgabeanspruch konkret zu fassen.

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Zweckmäßigkeit - Abtretung an Dritte
Anwältin A hat für K Klage gegen B auf Zahlung des Kaufpreises erhoben. Während des laufenden Rechtsstreits tritt K den Kaufpreisanspruch wirksam an D ab. D erteilt K keine Einziehungsermächtigung.

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Beweisbedürftigkeit § 287 ZPO
K klagt gegen B auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB. Ks Anwalt A fragt sich, ob K hinsichtlich aller anspruchsbegründenden Tatsachen den Vollbeweis iSd. § 286 ZPO erbringen muss oder ob K Beweiserleichterungen zu kommen.