Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Widerrufsrecht bei Bürgschaft
Die B-Bank gewährt der G-GmbH am 6.6.2019 ein Darlehen über €300.000 zu einem Zinssatz von 7,5% p.a. Gleichzeitig übernimmt der Geschäftsführer und Alleingesellschafter A zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs eine selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe, wobei der Bürgschaftsvertrag in den Räumen der G-GmbH geschlossen wird. Über die Möglichkeit eines Widerrufs sprechen B und A nicht. Nachdem die G-GmbH Insolvenzantrag stellt, kündigt die B den Kredit und verlangt von A Zahlung. A erklärt daraufhin am 5.5.2020 den Widerruf seiner auf Abschluss des Bürgschaftsvertrags gerichteten Willenserklärung.
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Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall"(BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Der sog. „Dieselskandal“ setzte im ganzen Bundesgebiet eine wahre Klageflut gegen den Autohersteller VW in Gang. Hintergrund der Klagen war der Umstand, dass VW in zahlreichen Dieselfahrzeugen illegale Abschalteinrichtungen verbaut hatte, die über den tatsächlichen Umfang des Schadstofausstoßes hinwegtäuschen sollten. In der vorliegenden Entscheidung äußerte sich der BGH erstmalig zu den Ansprüchen der Käufer. Dabei stellte er klar, dass es sich bei der Verwendung der Manipulationssoftware um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Käufer handele. Hierdurch war endlich höchstrichterlich geklärt, dass den Käufern nicht nur Mängelgewährleistungsansprüche gegen die Verkäufer zustehen, sondern auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch (§ 826 BGB) direkt gegen den Hersteller VW.
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Missbrauch der Vertretungsmacht bei Insichgeschäft und Bereicherungsausgleich bei unwirksamer Anweisung
Die K-GmbH & Co. KG gewährt der B-GmbH & Co. KG ein Darlehen. Dabei vertritt G, der Geschäftsführer der Komplementär-GmbHs von K und B, sowohl K als auch B. Die Komplementärin der B ist im Gesellschaftsvertrag (nur) im Außenverhältnis von § 181 BGB befreit. K zahlt das Darlehen vereinbarungsgemäß an D, einen Gläubiger der B, aus.