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31 analog
Die Gesellschafterin G1 der Streuner-OHG verkauft dem K im Namen der OHG eine Babykatze für €1.000. Dabei versichert die G1 dem K, dass die Katze kerngesund ist, obwohl sie weiß, dass die Katze an einem Hüftschaden leidet. K muss die Katze wenige Wochen später für €500 an der Hüfte operieren lassen.
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Freiwilligkeit bei Aufwendungserstattungsanspruch (§ 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 BGB)
Die Fuchs-OHG muss Steuern in Höhe von €5.000 nachzahlen. Weil sie gerade kein Geld auf dem Konto hat und die Zahlungsfrist abläuft, überweist einer ihrer Gesellschafter, der G, kurzerhand das Geld von seinem Konto. Später verlangt er von der Fuchs-OHG Ausgleich dafür.
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Geschäftsführung vs Vertretung
Die Gesellschafterinnen der Autoreparatur-OHG, G1 und G2, haben keine besonderen Regeln zur Geschäftsführung und Vertretung vereinbart. Weil die Geschäfte lange gut liefen und sich das Geld auf dem Firmenkonto stapelt, erwirbt G1 im Namen der OHG eine Beteiligung an einem Start-Up Unternehmen, in der Hoffnung, die OHG würde davon langfristig profitieren.