Verwaltungsrecht BT: Sonstiges: 25 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 25 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Verwaltungsrecht BT: Sonstiges für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs Illustration zum Licht-aus-bei-Dügida-Fall (BVerwG 13.9.2017): Während einer Versammlung der islamfeindlichen „Dügida“-Bewegung lässt der Oberbürgermeister die Beleuchtung städtischer Gebäude ausschalten. Die Versammlung findet im Dunkeln statt.

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Licht-aus-bei-Dügida-Fall (BVerwG 13.9.2017): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Als Reaktion auf eine Demonstration der Initiative „Düs­sel­dor­fer gegen die Is­la­mi­sie­rung des Abend­lan­des“ (Dü­gi­da) rief der Düsseldorfer Oberbürgermeister auf der offiziellen Homepage der Stadt dazu auf, die Außenbeleuchtung an Gebäuden auszuschalten, um ein „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ zu setzen. Zusätzlich bat er darum, an einer Gegendemonstration teilzunehmen. Der Oberbürgermeister schaltete tatsächlich das Licht an städtischen Gebäuden aus. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich 2017 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Verhalten des Oberbürgermeisters rechtmäßig war. Im Mittelpunkt stehen Probleme des Staatsorganisationsrechts. Im Kern geht es um die Frage, in welchem Umfang Amtsträger in Ausübung ihres Amtes in öffentlichen politischen Auseinandersetzungen Stellung beziehen dürfen. Nehmen staatliche Amtsträger Einfluss auf die freie Bildung der öffentlichen Meinung, steht dies in Konflikt mit dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Denn die Willensbildung des Volkes soll sich frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich „staatsfrei“ vollziehen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthält wichtige Weichenstellungen zu den Grenzen zulässiger politischer Kommunikation von kommunalen Amtsträgern, insbesondere zum Sachlichkeitsgebot.

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Verbot der Vollverschleierung für Schülerin im Unterricht

Muslimin M ist Mutter der 16-jährigen T und hat für T das alleinige Sorgerecht. Die Behörde fordert M – unter formell rechtmäßiger Anordnung der sofortigen Vollziehung – auf, dafür zu sorgen, dass T ohne Vollverschleierung zum Unterricht erscheint. M begehrt Eilrechtsschutz.