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Fehleridentität (Anfechtung beider RG)
29. März 2025
40 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V lässt Antiquitätenhändler A eine gebrauchte Vase begutachten. A sagt V wider besseres Wissen, dass sie nicht viel wert sei. V verkauft und übereignet die Vase für €10 an A. In Wahrheit ist die Vase antik und wertvoll.
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Einordnung des Falls
Fehleridentität (Anfechtung beider RG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. V kann seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
2. V kann seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. V kann die auf Übereignung gerichtete Willenserklärung wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).
Nein!
4. V kann die auf die Übereignung gerichtete Willenserklärung wegen der arglistigen Täuschung durch A anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
5. Kann V nach erfolgter Anfechtung Herausgabe der Vase nach § 985 BGB verlangen?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
3.4.2021, 14:29:37
Wäre jemand so lieb und würde mir erklären wo mein Denkfehler liegt? Für mich würde es Sinn machen,
dass der
Eigenschaftsirrtumebenfalls zur Anfechtung der Übereignung berechtigt. Hätte V von dem
Eigenschaftsirrtumgewusst, hätte er
janicht übereignen wollen? Genau so wie bei der
arglistigen
Täuschung. Ist es ganz allgemein so,
dass ein
Eigenschaftsirrtumgrds. Nicht zur Anfechtung des dinglichen RG berechtigt?
Speetzchen
3.4.2021, 20:20:16
Bei der
arglisten
Täuschungsind im Falle der Anfechtung beider Verträge beide Rechtsgeschäfte nichtig, sofern die
Täuschung, was der Regelfall ist, den V nicht nur zum Abschluss des KV sondern auch zum Abschluss des Übereignungsvertrags veranlasst hat. Die
arglistige Täuschungwirkt sozusagen auf beide RG,
dadie Eignung an dem selben Mangel leidet. Der Eigentschaftsirrtum wirkt sich hingegen nicht auf die Übereignung aus,
da(wie o.g.) es hier nur um die Frage geht, ob V generell
das Eigentum übereignen wollte. Er wollte
jagerade die Sache übereignen, ggf. halt zu einem anderen Preis.
Bienenschwarmverfolger
20.4.2021, 09:38:33
Ich möchte hier noch hinzufügen,
dass durchaus auch vertreten wird,
dass beim
Eigenschaftsirrtumauch die Übereignung nach 119 II anfechtbar ist (zB MüKo, 8. Aufl., § 119 Rn. 155). Ich persönlich finde diese Auffassung auch überzeugender:
Dass
das
Verfügungsgeschäft„wertneutral“ ist, ändert
janichts
daran,
dass der
Eigenschaftsirrtumkausal für die Übereignung ist. Hätte V den wertbildenden Faktor bei der Übereignung gekannt, hätte sie von dieser abgesehen. Nur
das und nicht mehr verlangt § 119 II, I. An diesem Fall wird, finde ich, sogar besonders gut deutlich,
dass es merkwürdig ist, 119 I und 123 I so unterschiedlich zu behandeln: Der Irrtum, den A durch die
Täuschungverursacht, ist
jagerade der
Eigenschaftsirrtum. Warum sollte der nur nach 123 I „fehleridentisch“ sein?
Rüsselrecht 🐘
6.11.2021, 20:18:08
s ist in der Tat verwirrend. Ich würde auch gerne etwas ergänzen. Grundsätzlich spielt die Frage des “Warums“ der Verfügung innerhalb der dinglichen Einigung keine Rolle. Der dinglich-abstrakte Minimalkonsens würde auch durch die
Täuschungoder Drohung grundsätzlich nicht berührt werden. Aber in der Situation des §
123 BGBist der Übereignende in einer anderen Situation als in den Fällen des § 119 und ist aufgrund der
Täuschung/Drohung schutzwürdig. Der Anfechtungsgegner verursacht den Willensmangel meist unter Verwirklichung eines Straftatbestandes. Gegenüber diesem Schutz des Erklärenden muss auch der mit dem
Abstraktionsprinzipverbundene Verkehrsschutz zurücktreten. Somit greift der Willensmangel des § 123 I BGB auf
das
Verfügungsgeschäftdurch.
Nils
7.1.2026, 19:05:23
Ich glaube, die Verwirrung resultiert hier einfach
daraus,
dass Jurafuchs
das Ergebnis anhand einer der Sichtweisen, die
dazu vertreten werden,
darstellt, ohne näher auf die unterschiedlichen Strömungen einzugehen. Letztlich ist es umstritten, ob beim
Eigenschaftsirrtumnach § 119 II BGB - sofern man
Fehleridentitätannehmen kann - ein einheitlicher Willensakt gegeben ist (eA,
dann +) oder eine abstrakt-separate Betrachtung (rein) des
Verfügungsgeschäfterfolgen soll, wie es die Gegenansicht macht (
dann -). Natürlich dürften beide Ergebnisse mit entsprechender Argumentation vertretbar sein.
DavidZ
24.11.2022, 14:39:36
Und wie sähe es aus, wenn V die Vase bei sich zuhause aufgestellt hätte, wenn er gewusst hätte,
dass die Vase antik ist? Weil
dann wäre der
Eigenschaftsirrtumdoch auch kausal für
das
Verfügungsgeschäftgeworden, denn er hätte aufgrund des
Eigenschaftsirrtums genau diese Vase eben nicht an jemand anders übereignen wollen, oder?
Nora Mommsen
29.11.2022, 15:50:29
Hallo
David, hätte V gewusst,
dass die Vase alt ist hätte er diesbezüglich keinem Irrtum unterliegen können.
Das
Verfügungsgeschäftbleibt aber in jedem Fall grundsätzlich neutral. Viele Grüße, Nora - für
das Jurafuchs-Team
DavidZ
29.11.2022, 18:26:18
Im „Examinatorium BGB AT“ von Armbrüster habe ich
jetztfolgendes gefunden: „Die Vorstellung über bestimmte Eigenschaften ist
dafür regelmäßig unbedeutend. Nur wenn die Sache bei Kenntnis der Herkunft o.ä. gar nicht veräußert worden wäre (und nicht nur ein anderer Preis ausgehandelt worden wäre) kann
daher von einem „
Doppelmangel“ bei Verpflichtungs- und
Verfügungsgeschäftausgegangen werden.“ Demnach wäre
dann
jaschon eine
Anfechtung des Verfügungsgeschäftsmöglich
sinaaaa
11.1.2023, 18:48:09
Warum kann man
dann die Übereignung wegen
Eigenschaftsirrtumnicht anfechten ? Sondern nur wegen
arglistischer
Täuschung?
Nora Mommsen
13.1.2023, 12:37:26
Hallo sinaaaa,
danke für deine Frage. Es wird angenommen,
dass die dingliche Einigung mithin die Erklärung wertneutral ist. Sie zielt nur
darauf ab die schuldrechtliche Verpflichtung durch Verfügung zu erfüllen, sprich: "Ich übereigne dir die Vase." Genaue Vorstellungen
dazu spielen im Rahmen der dinglichen Einigung keine Rolle mehr. Mithin kann der Erklärende auch nicht über Eigenschaften der Vase geirrt haben im Rahmen seiner dinglichen Erklärung. Viele Grüße, Nora - für
das Jurafuchs-Team
Petrus
18.2.2023, 09:33:29
Hier könnte man vielleicht noch
darauf hinweisen,
dass die Anfechtbarkeit wegen
Eigenschaftsirrtums auf Verkäuferseite auch gesperrt sein kann, wenn dem Käufer
dadurch die Gewährleistungsrechte entzogen werden würden. V kann hier nur nach § 119 II anfechten, weil der Käufer ein gutes Geschäft macht und
daher von seinen Gewährleistungsrechten keinen Gebrauch machen würde, bzw. weil er wegen der
Täuschungnicht schutzbedürftig ist.
Gruttmann
10.1.2024, 11:42:50
Hallo Petrus, gibt es
dazu Normen, wann dem Käufer Gewährleistungsrechte entzogen werden würden? Also ich verstehe noch nicht ganz, wieso er wegen eines
Eigenschaftsirrtums anfechten
darf, ich
dachte
das wäre nach Übergang nicht mehr möglich. Wegen
arglistiger
TäuschungJa
, aber wegen
Eigenschaftsirrtum,
dabin ich mir noch nicht schlüssig. Ich bin im 1. Semester, wir hatten
das noch nicht, deshalb würde eine kurze knackige Erklärung mir reichen und insbesondere helfen.
Danke im Voraus. LG
QuiGonTim
16.9.2023, 23:10:14
Habe ich es richtig verstanden,
dass
das
Verfügungsgeschäftwegen des Wortlautes von § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar ist? Denn V wurde durch die
arglistige Täuschungnicht nur zum Abschluss des Kaufvertrages, sondern auch zur Übereignung bestimmt?
Nils
7.1.2026, 19:21:32
So wie ich es verstanden habe, leiden im Fall des § 123 I BGB sowohl
das Verpflichtungs- als auch
das
Verfügungsgeschäftregelmäßig an dem gleichen Unwirksamkeitsgrund, so
dass ausnahmsweise
das
Abstraktionsprinzipeingeschränkt wird und die Unwirksamkeit des
Verpflichtungsgeschäfts auch auf
das
Verfügungsgeschäftdurchschlägt. Direkt am Wortlaut des § 123 I BGB kann ich
das aber nicht festmachen. Ich glaube hierbei handelt es sich um besondere Fallgruppen, die ganz ausnahmsweise ein Abweichen vom sonst strengen
Abstraktionsprinziperlauben.
ehemalige:r Nutzer:in
12.3.2024, 13:15:21
Liebes Jurafuchs-Team, auch hier wieder der Vermerk bezüglich der "Anfechtung eines Kaufvertrages"; Anfechtung der WE wäre richtig. Viele Grüße
Lukas_Mengestu
26.3.2024, 09:18:23
Hallo DelusionalD, völlig richtig! In §
142 BGBwird zwar missverständlich vom anfechtbaren „Rechtsgeschäft“ gesprochen, gemeint ist aber letztlich die anfechtbare
Willenserklärung(bei deren Nichtigkeit aber letztlich auch
das gesamte Rechtsgeschäft unwirksam ist). Gegenstand der Anfechtung ist also die fehlerhafte
Willenserklärung(vgl. auch § 119 Abs. 1 BGB: Wer bei der Abgabe einer „
Willenserklärung“). Wir haben
das präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
Alexander14
10.4.2024, 17:20:31
Woraus genau entnimmt man dem Sachverhalt den
Eigenschaftsirrtum? Die Vase ist antik und deswegen wertvoll. Ich kann dem Sachverhalt jedoch nicht entnehmen,
dass V sich
darüber irrt, denn der A sagt laut Sachverhalt bloß,
dass die Vase nicht viel wert sei. Der Wert ist aber
jagerade keine Eigenschaft.
Alexander14
10.4.2024, 21:16:52
Wie die Aufgabe gemeint ist, ist mir klar. Aber warum muss man
davon ausgehen? Aus „nichts wert“ kann man doch nicht „nicht alt“ folgern.
Lukas_Mengestu
11.4.2024, 10:33:48
Hi Alexander14, um Verwirrungen vorzubeugen, haben wir
jetztim Sachverhalt präzisiert,
dass V eine "gebrauchte" Vase begutachten lässt. Konkretes Wissen hinsichtlich des Alters kann man insoweit nicht unterstellen. Sofern der Antiquitätenhändler feststellt,
dass die Vase nichts wert sei, ist
damit zugleich miterklärt,
dass kein werterhöhender Faktor (zB ein besonders hohes Alter) vorliegt. Ich hoffe,
jetztwird es noch etwas klarer. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
Toni Heilig
3.8.2024, 23:06:24
Tatsächlich war ich auch verwirrt und bin schon
davon ausgegangen,
dass der Sachverhalt
darauf aus ist den Unterschied zwischen dem Irrtum über den Wert, welcher
jakein tauglicher
Eigenschaftsirrtumi.S.d. § 119 BGB ist und dem Irrtum über eine Eigenschaft wie
das Alter, welcher sehr wohl für eine Anfechtung taugt, zu erklären. Glaube man könnte
das im Sachverhalt noch etwas präzisieren. Aber sonst klasse Aufgaben 👌
cynthipünthi
23.10.2024, 13:30:55
Liebes Jurafuchs-Team, warum geht 119 II bzgl der WE des Kaufverrtags durch? Der Gefahrübergang hat stattgefunden, sprich nach hM ist 119 II doch versperrt…
H.B. Flexer
31.10.2024, 00:53:57
119 II ist gesperrt, wenn
das Gewährleistungsrecht greift. 439 BGB regelt aber nur die Rechte des Käufers, nicht der Verkäufers. Deswegen kann V mit 119 II anfechten.
benjaminmeister
14.11.2024, 20:50:45
Ich finde man könnte bei Aufgaben wie dieser hier schon die andere Ansicht erwähnen, nach der auch die dingliche Einigung gem. § 119 Abs. 2 BGB beim
Eigenschaftsirrtumregelmäßig (!) erfolgreich angefochten werden kann. Beispielhaft: Armbrüster, in: MüKoBGB, § 119 Rn. 159.
Sebastian Schmitt
18.11.2024, 10:40:03
Hallo @[ben
jaminmeister](216712), in der Tat gibt es diese Ansicht. Wir stellen uns aber ohnehin nicht gänzlich auf die Seite der ebenfalls vertretenen Auffassung und sagen mit ihr,
dass eine Anfechtung der Verfügung nach § 119 II BGB nie möglich sei. Vielmehr sagen wir,
dass die Übereignung grds (!) wertneutral und eine Anfechtung der Verfügung nur möglich ist, wenn die Verfügung (ebenfalls) auf einem Irrtum beruht.
Das scheint mir ein ganz guter Kompromiss zu sein, zumal wir
das Meinungsbild zur Anfechtung nach § 119 BGB hier nicht in allen Details und den Untermeinungen abbilden können und
das Schlagwort der "Wertneutralität" der Verfügung eben häufig noch erwartet wird. Wir haben
jetztzumindest einen kurzen Vertiefungshinweis aufgenommen, der klarstellt, wie umstritten die Frage ist. Selbst nach der aA scheint mir übrigens nicht zwingend,
dass wir hier wegen
Eigenschaftsirrtums anfechten könnten (vgl
das anschauliche Beispiel bei BeckOGK-BGB/Rehberg, Stand 1.9.2024, § 119 Rn 149.1; näher MüKoBGB/Oechsler, 9. Aufl 2023, § 929 Rn 34).
Das Wort "regelmäßig" benutzt MüKo/Armbrüster in diesem Zusammenhang übrigens nicht. Ich verstehe die dortigen Ausführungen auch nicht in diesem Sinn. Er sagt nur,
dass sich "gerade" ein
Eigenschaftsirrtumnach § 119 II BGB auch auf die Verfügungsebene auswirken kann.
Das sehe ich aber eher im Vergleich zu dem zuvor genannten § 119 I BGB, bei dem
das nach MüKo/Armbrüster seltener der Fall sein soll.
Dass
das aber eine "Regel" oder auch nur eine Mehrheit der Fälle sein soll, sehe ich in der Formulierung nicht. "Regelmäßig" benutzt allerdings MüKoBGB/Oechsler, 9. Aufl 2023, § 929 Rn 34 -
das zeigt schon, wie vielfältig hier
das Meinungsbild ist. Viele Grüße, Sebastian - für
das Jurafuchs-Team
marie-noel-p
4.1.2026, 18:04:24
Bei der Frage "Kann V nach erfolgter Anfechtung Herausgabe der Vase nach § 985 BGB verlangen?" sollte mMn in der Frage konkretisiert werden, ob
das Verpflichtungs- oder
das
Verfügungsgeschäftoder beide angefochten werden soll (außer
das ist aufgrund der
Fehleridentitätirrelevant).

