Fehleridentität (Anfechtung beider RG)

14. Oktober 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Verkäufer macht bewusst fälschliche Wetschätzung einer Vase als Illustration für Fall zu Anfechtung von Verfügungsgeschäften bei Fehleridentität.

V lässt Antiquitätenhändler A eine gebrauchte Vase begutachten. A sagt V wider besseres Wissen, dass sie nicht viel wert sei. V verkauft und übereignet die Vase für €10 an A. In Wahrheit ist die Vase antik und wertvoll.

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Einordnung des Falls

Fehleridentität (Anfechtung beider RG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V kann seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Bei einem Eigenschaftsirrtum irrt der Erklärende über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache. Eigenschaft einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren. Das Alter eines Gegenstands ist in aller Regel ein wertbildender Faktor. Während bei den meisten Gebrauchsgegenständen der Wert mit dem Alter sinkt, so kann es bei Sammlerstücken zu einem Wertzuwachs führen. Damit unterlag V bei Abgabe seiner Willenserklärung einem Eigenschaftsirrtum. Ohne diesen Irrtum hätte V eine entsprechende Willenserklärung nicht abgegeben und kann diese anfechten.
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2. V kann seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

A müsste V arglistig über Tatsachen getäuscht haben, sodass V einem Irrtum unterlegen ist, ohne den er eine Willenserklärung dieser Art nicht abgegeben hätte. Das Alter einer Vase ist ein dem Beweis zugänglicher Umstand der Vergangenheit oder Gegenwart. A hatte dies auch erkannt und handelte somit arglistig. Basierend auf der arglistigen Täuschung ist bei V auch der Irrtum entstanden, die Vase sei wertlos. Ohne diesen Irrtum hätte V die Vase nicht zu einem so niedrigen Preis verkauft. Mithin kann V seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete WE wegen arglistiger Täuschung anfechten.

3. V kann die auf Übereignung gerichtete Willenserklärung wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).

Nein!

Die Übereignung ist ein Rechtsgeschäft und entsprechend kann die hierauf gerichtete Willenserklärung deshalb ebenfalls angefochten werden. Allerdings beinhaltet die Einigung (dinglicher Vertrag in der Übereignung) nur den Inhalt: „Das Eigentum an dieser Sache soll übergehen“. Die Einigung ist damit grundsätzlich wertneutral. Vorstellungen und Abreden aus dem zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft dürfen wegen des Trennungsprinzips nicht auf die Einigung übertragen werden. Damit kann das Verfügungsgeschäft nur angefochten werden, wenn ihm ein eigener Irrtum zugrunde liegt. V wollte aber genau diesen Gegenstand übereignen. Er war daher nicht im Irrtum. Die Frage der Anfechtbarkeit von Verfügungen wegen Eigenschaftsirrtums ist in den Einzelheiten sehr umstritten. Neben Stimmen, die die Anfechtbarkeit generell ablehnen, finden sich auch solche, die häufig eine Anfechtbarkeit bejahen.

4. V kann die auf die Übereignung gerichtete Willenserklärung wegen der arglistigen Täuschung durch A anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäft können angefochten werden, wenn sie an demselben Fehler leiden (Fehleridentität). Der Fehler muss für beide Geschäfte separat festgestellt werden. Bei der arglistigen Täuschung ist es ausreichend, dass der Erklärende durch die Täuschung zur Abgabe der WE bestimmt wurde. Ohne die Täuschung hätte V die Vase nicht übereignet. Damit leidet auch die Willenserklärung bezüglich der Übereignung an dem gleichen Fehler wie die auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete WE und kann angefochten werden.

5. Kann V nach erfolgter Anfechtung Herausgabe der Vase nach § 985 BGB verlangen?

Ja, in der Tat!

Ein Anspruch aus § 985 BGB besteht, wenn eine sog. Vindikationslage vorliegt. Diese ist gegeben, wenn (1) der Anspruchsteller Eigentümer ist, (2) der Anspruchsgegner Besitz an der Sache hat und (3) kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) besteht. Aufgrund der wirksamen Anfechtung der Einigung hat V niemals das Eigentum an der Sache verloren. A hat auch die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem Besitzwillen (Besitz) an der Vase. Grundsätzlich kann auch ein Kaufvertrag ein Recht zum Besitz des Käufers vermitteln. Durch die wirksame Anfechtung fehlt es jedoch auch an einem Recht zum Besitz des A.
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