Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung, u.a.
Erpresser müssen immer mit Selbstverteidigung rechnen
Erpresser müssen immer mit Selbstverteidigung rechnen
9. Mai 2023
34 Kommentare
4,7 ★ (41.034 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O fordert ununterbrochen nicht bestehende Schulden von T ein und wird dabei zunehmend gewalttätig. T plant O beim nächsten Übergabetreffen mit einer Waffe zu drohen, um O einzuschüchtern und dem Ganzen so ein Ende zu setzen. O bleibt davon unbeeindruckt, weil er die Waffe für unecht hält. Deshalb schießt T ihm in den Kopf.
Diesen Fall lösen 83,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Der BGH hat eine Mordverurteilung im sogenannten „Porsche-Mord" Fall aufgehoben und in Totschlag geändert. Das Gericht entschied, dass ein Opfer von Erpressung, das aus Notwehr eine andere Person erschießt, nicht die Kriterien für die Mordmerkmale der Arg- und Heimtücke erfülle. Ferner sei ein Erpresser in dieser Situation nicht arglos, da er immer damit rechnen müsse, dass sein Opfer das Recht auf Selbstverteidigung ausübt. Das Merkmale der Heimtücke sei auch dann restriktiv auszulegen, wenn das Opfer die Grenzen der Notwehr überschreite.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Könnte T sich wegen Totschlags strafbar gemacht haben, indem er O in den Kopf schoss (§ 212 Abs. 1 StGB)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Tötung des O gerechtfertigt, wenn T in Notwehr gehandelt hat (§ 32 StGB)?
Genau, so ist das!
3. Lag ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff des O auf T vor, als T dem O in den Kopf schoss?
Ja, in der Tat!
4. War der Kopfschuss erforderlich, um den Angriff des O abzuwenden?
Nein!
5. Ist Ts Handeln trotz Überschreitung der Notwehrgrenzen entschuldigt (§33 StGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Liegen die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands vor (§ 35 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
7. Könnte T sich zudem wegen Mordes strafbar gemacht (§ 211 StGB)?
Ja!
8. Könnte T durch den Kopfschuss das Merkmal der Heimtücke verwirklicht haben (§ 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 1 StGB)?
Genau, so ist das!
9. Könnte O zum Zeitpunkt der Schussabgabe arglos gewesen sein?
Ja, in der Tat!
10. Ist das Heimtückemerkmal in Anbetracht der Notwehrlage als erfüllt anzusehen?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Mangopüree
29.9.2022, 10:21:03
Habe ich das richtig verstanden, dass man hier nicht mit der Prüfung des schwersten Delikts beginnt, um eine Inzidentprüfung der Notwehr zu vermeiden?

Lukas_Mengestu
29.9.2022, 11:20:29
Hallo Mangopüree, der vorliegende Aufbau orientiert sich an der herrschenden Literatur, die den
Totschlagals Grunddelikt und den Mord als Qualifikation einstuft. Dies hat in der Tat den Vorteil, dass man bei der Heimtückeprüfung eine Inzidentprüfung vermeidet und auf die vorangegangenen Ausführungen Bezug nehmen kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Philipp Paasch
24.10.2022, 00:07:46
Richtig, dies ist klausurtaktisch hier am sinnvollsten. Streng genommen müsstet ihr dann aber auch Mord als § 212 Abs. 1, § 211 Abs. 1 StGB und nicht "nur" § 211 StGB. Natürlich weiß aber jeder, dass es nur verkürzt gewesen ist. 😄

Mangopüree
29.9.2022, 10:24:16
Vielleicht könntet ihr bei der Vertiefung tatsächlich eine Erklärung anbieten und es nicht „offen lassen“, wie es der BGH getan hat 😅 So bringt mir die Vertiefung leider gar nichts

Lukas_Mengestu
29.9.2022, 11:27:52
Hallo Mangopüree, die Frage der
Arglosigkeitist letztlich immer eine Frage des konkreten Sachverhaltes. Wie dargestellt, sprechen hier einige Gründe dafür, die
Arglosigkeitgrundsätzlich anzunehmen. Aufgrund der hier vorgenommenen wertenden Korrektur kommt es darauf aber im Ergebnis nicht an. Denn jedenfalls im Hinblick auf die bestehende Notwehrlage nimmt der BGH eine normative Korrektur vor und lehnt das Merkmal der
Arglosigkeitund damit auch die Heimtücke ab. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Philipp Paasch
24.10.2022, 00:04:40
Kätter
19.11.2022, 16:50:22
Ja, ich würde auch sagen, dass er
argloswar, aber darauf kommt es nicht an, da der Täter hier jedenfalls nicht tückisch gehandelt hat.
jenny24
18.2.2023, 15:44:23
Mir hat für das Verständnis dieser Konstellation der kurze Satz geholfen:der Erpresser DARF NICHT
arglossein. Darin besteht für NORMATIVE Korrektur
jenny24
18.2.2023, 15:45:43
Dies gilt aber nur, wenn durch die Erpressung eine Notwehrlage begründet ist!
Marceli
10.10.2022, 12:39:36
Würde man in der Examensklausur erst den Streit um die restriktive Anwendung der Heimtücke bringen (Tatbestandslösung:
verwerflicher Vertrauensbruch, Rechtsfolgenlösung) und dann die normative Einschränkung diskutieren? Oder den Streit weglassen und direkt auf die Einschränkung springen? Wie würdet ihr das machen? :)

Tigerwitsch
10.10.2022, 15:25:44
Ich würde schauen, was du in deiner Klausur sonst noch für Tatkomplexe prüfen musst. Da würde ich taktisch vorgehen: Hast du Zeit, dann kannst du m.E. kurz auf die restriktive Anwendung eingehen. Ansonsten gleich sofort auf das Problem sich stürzen, das liegt hier in der normativen Einschränkung. Wie du siehst, wurde in der Lösung des Falls auch zuvor der
Totschlagund mögliche Rechtfertigungs- und Ent
schuldigungsgründe geprüft. Das diente dazu, Inzidentsprüfungen zu vermeiden, die du ansonsten in der folgenden Mord-Prüfung durchführen müsstest.
n00b
26.1.2023, 11:03:40
Schließt obrigkeitliche Hilfe das Nowehrrecht auch dann aus, wenn diese zum Zeitpunkt der Notwehrlage gar nicht verfügbar ist, sondern erst herbeigerufen werden müsste? Bin etwas verwirrt.

Nora Mommsen
26.1.2023, 12:39:32
Hallo n00b, die Polizei muss nicht dabei sein damit obrigkeitliche Hilfe erreichbar ist. Solange die gerufene Polizei
rechtzeitigda wäre, und das Problem lösen könnte reicht dies aus. In der Regel vergehen zwischen Notruf und Eintreffen der Polizeibeamten nur wenige Minuten, sodass der Ausschluss obrigkeitlicher Hilfe nur bei akuten Gefahrenlagen angenommen werden kann. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
n00b
26.1.2023, 12:41:15
Danke

Juraluchs
9.7.2023, 21:54:16
Die Notwehr scheitert aber mE hier nicht auf Ebene der Erforderlichkeit, sondern der Ge
botenheit. Obrigkeitliche Hilfe ist nicht geeignet, den
Angriffhic et nunc abzuwenden. Lieben Gruß

Lukas_Mengestu
11.7.2023, 14:50:54
Hallo Juraluchs, in der Tat ist das Opfer eines
Angriffes primär dann gehalten, die Hilfe des Staates in Anspruch zu nehmen, wenn diese auch bereit steht. Eine vorübergehende Duldungspflicht des
Angriffes besteht nicht. Die Besonderheit des Falles liegt aber darin, dass es sich hier um einen fortdauernden
Angriffhandelt, der über einen längeren Zeitraum auf Ts freie Willensentschließung und sein Vermögen zielt. Aufgrund dieser zeitlichen Dimension hat der BGH es hier bereits an der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung scheitern lassen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Mike_12
8.4.2025, 14:32:46
QuiGonTim
4.9.2023, 12:24:04
Verstehe ich es richtig, dass der BGH hier einen Dauer
angriffanalog zur
Dauergefahrangenommen hat? Wird damit die Reichweite des besonders scharfen Schwertes der Notwehr nicht überdehnt?
Leo Lee
9.9.2023, 10:19:17
Hallo QuiGonTim, so ist es! Der BGH hat in der Tat einen „Dauer
angriff“ angenommen in Rn. 7 der Entscheidung (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0519b97704123cb30f44a2c3d20c04e6&Seite=10&nr=125696&pos=304&anz=69321). Eine Überdehnung kann man zwar bejahen; dies ist jedoch insoweit zweifelhaft, als die Erpressung durch den Täter selbst einen „Dauerzustand“ schafft, weshalb der Täter sich selbst ins Bein schießt hiermit, wenn er dieses Dauerunrecht ggü. Dem Opfer aufrechterhalten will. Merke: Bei Notwehr muss das Recht dem Unrecht (auch über eine längere Dauer) nicht weichen! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
evanici
20.9.2023, 00:26:50
Die Merkhilfe ist etwas "nichtig"
Erik_1995
3.3.2025, 13:28:52
@[evanici](214760) hä??
Megx
24.10.2024, 10:12:13
Soweit ich mich erinnere wird in Haustyrannen- Fällen die
Arglosigkeitdes Haustyrannen gerade deshalb angenommen, weil sich der tyrannisierte Partner nie zur Wehr setzt. Der BGH korrigiert in solchen Fällen "nur" die Rechtsfolge, bejaht aber die Heimtücke. Warum ist die Wertung aus diesem Fall "Er ist zwar
arglos, darf es aber nicht sein" nicht auf diese Fälle anzuwenden? Wo liegt der Unterschied?

Tobias Krapp
24.10.2024, 13:54:47
Hallo @[Megx](216108), sehr guter Gedanke! Der Unterschied liegt für den BGH darin, dass in unserem Fall hier tatsächlich eine Notwehrlage (
gegenwärtiger
rechtswidriger
Angriff) vorlag. Im Hausytrannenfall liegt mangels
Gegenwärtigkeit dagegen schon keine Notwehrlage vor, dort liegt (nur) eine
Dauergefahrund eine daraus resultierende Notstandslage vor. Diese Differenzierung kann man natürlich für etwas konstruiert halten und argumentieren, wertungsmäßig mache es doch keinen Unterschied, ob eine Notwehr- oder eine Notstandslage die Gegenwehr des Opfers veranlasst, schließlich liege in beiden Fällen, wie die Rechtsordnung entweder durch § 32 StGB oder §§ 34, 35 StGB zeigt, kein schutzwürdiges Vertrauen des ursprünglichen Täters vor einer Gegenwehr vor. Daher kritisiert auch ein Teil der Literatur diese Entscheidung des BGH und argumentiert wie du dafür, diese Fälle einheitlich zu lösen. Allerdings kann man auch durchaus für den BGH argumentieren: Die Notwehrlage besteht nur in "zugespitzen" Situationen, die dem Angreifer voll präsent sind. Hier ist es absolut naheliegend, dass eine Gegenwehr erfolgt. Bei einer
Dauergefahr, die zu einer Notstandslage führt, ist dem Angreifer dagegen nicht "rund um die Uhr" präsent, dass das Opfer gleich zum
Angriffübergehen könnte. Wertungsmäßig macht es für die angemessene innere Einstellung und Erwartung des Angreifers durchaus einen Unterschied, ob eine solche "zugespitzte" Situation besteht oder nicht. In der Klausur kann man sich, zumindest im 1. Examen, hier mit guter Begründung (s.o.) aber auch gegen den BGH stellen. Denn natürlich ist das letztlich eine Wertungsfrage, wie auch der BGH selbst betont ("normativ orientierte, einschränkende Auslegung"). Ich hoffe, das hat weitergeholfen! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
Megx
26.10.2024, 19:30:11
Danke, dass du mir die Lösung des BGH erklärt hast! Ich finde es tatsächlich eher konstruiert und für mich persönlich ist es nicht mit meinem Rechtsgefühl vereinbar, aber ich verstehe jetzt den dogmatischen Unterschied. :)
YanWing
24.1.2025, 15:19:14
Da ich wohl, ohne die BGH Entscheidung zu kennen, in einer Klausur niemals eine derartige normative Einschränkung vornehmen würde, wäre meine Lösung über das Ausnutzungselement gelaufen. Das Opfer war also aufgrund seiner
Arglosigkeitwehrlos (ohne wertungsmäßige Einschränkung), aber der Täter wollte dies nicht bewusst ausnutzen. Dafür spricht, dass er seine Tatwaffe dem Opfer gezeigt und sogar mit dessen Anwendung gedroht hatte. Er wollte ja gerade, dass die Gefahr ernst genommen wird. Ähnliche Fälle wären auch in anderen Konstellationen, ohne Notwehr/Notstand, denkbar. Ein Täter bedroht das Opfer, dieses nimmt die Drohung bzw. Gefahr nicht ernst und geht fälschlicherweise davon aus "der Täter würde es eh nicht durchziehen". Dann könnte man dem Opfer nicht wertungsmäßig die
Arglosigkeitabsprechen. Allerdings hätte der Täter, meiner Meinung nach, auch nicht heimtückisch gehandelt. Wenn die Tat dem Opfer ankündigt wird, der Täter alles dafür tut, dass eben keine
Arglosigkeitbesteht, dann ist die, meiner Ansicht nach, korrekte Lösung das subjektive Unrecht des Täters zu verneinen und nicht auf Opferseite das Fehlen einer
Arglosigkeitzu fingieren. Ich gehe davon aus, dass die meisten Studenten den Fall, ohne Kenntnis der BGH Entscheidung, ohnehin so gelöst hätten.
Erik_1995
3.3.2025, 13:28:26
ich hätte gleich mehrere Fragen: 1. Weshalb war die Tötung in der konkreten Situation nicht erforderlich? Der Verweis auf die Polizei ist mit dem Rechtsbewährungsprinzip doch unvereinbar. Das Recht soll dem Unrecht nicht weichen. T hätte aber gerade den aktuellen
Angriffdulden müssen, wollte er die Polizei einschalten. Auch erschließt sich mir nicht, weshalb Fragen der Ge
botenheit (3-Stufen-Theorie) in der Erforderlichkeit geprüft werden. 2. wäre es vertretbar, hier einen
Angriffvon O abzulehnen und dies als
Dauergefahrunter § 34 zu subsumieren? Ich sehe nicht recht wo in der Autosituation ein
gegenwärtiger
Angriffauf T lag. Es ähnelt doch vielmehr einer
Dauergefahrwie bei den Haustyrannenfällen. Dankeschön und liebe Grüße

Der BGBoss
4.3.2025, 10:35:38
Lief im Februar im 1. Examen in NRW

Linne Hempel
12.3.2025, 17:23:11
Hallo Der BGBoss, vielen Dank für Deinen Hinweis! Es ist großartig zu hören, dass einer unserer Fälle tatsächlich im Examen dran kam. Wir haben diese Information notiert und werden sie in unserer App entsprechend kennzeichnen, um die Examensrelevanz für die Community sichtbar zu machen. Deine Rückmeldung hilft uns, die Vorbereitung für alle Nutzer zielgerichteter zu gestalten und die Qualität unserer Inhalte stetig zu verbessern. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald die Kennzeichnung in der App sichtbar ist. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team