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Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2022 – 4 C 4.20) – „Streit“ der Senate

Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2022 – 4 C 4.20) – „Streit“ der Senate

2. Juli 2025

31 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A beantragt eine Baugenehmigung für eine mobile Gastankstelle. Behörde B erteilt die Genehmigung mit einer Befristung von zwei Jahren. Als A gerichtlich gegen die Befristung vorgeht, stellt sich heraus, dass die Genehmigung auch mit Befristung rechtswidrig ist.

Diesen Fall lösen 79,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2022 – 4 C 4.20) – „Streit“ der Senate

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nebenbestimmungen zu einem Hauptverwaltungsakt sind nach herrschender Lehre und BVerwG grundsätzlich isoliert anfechtbar.

Ja, in der Tat!

Bei der isolierten Anfechtbarkeit geht es um die Frage, ob eine Nebenbestimmung unabhängig vom Hauptverwaltungsakt angefochten werden kann. Nach Auffassung des BVerwG und h.L. sollen Nebenbestimmungen grundsätzlich isoliert anfechtbar sein. Für diese Ansicht spricht neben dem effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) vor allem der Wortlaut von § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO („soweit“). Die isolierte Anfechtbarkeit ist ein absoluter Klassiker des Verwaltungsrechts und ein „Dauerbrenner“ in verwaltungsgerichtlichen Klausuren im 1. und 2. Staatsexamen!
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2. Ist die isolierte Anfechtbarkeit einer Nebenbestimmung nach der Rechtsprechung des BVerwG immer möglich?

Nein!

Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen nur dann begründet, wenn Hauptverwaltungsakt und Nebenbestimmung materiell teilbar sind (materielle Teilbarkeit). Dies setzt voraus, dass der (nicht angefochtene) Hauptverwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung in sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann.Achtung: Bevor Du zur – hier maßgeblichen – Frage kommst, ob Du die Nebenbestimmung isoliert anfechten kannst, musst Du in Prüfungsarbeiten oft zunächst die Frage beantworten, ob es sich überhaupt um eine Nebenbestimmung handelt. Dafür musst Du die Nebenbestimmung von der sog. Inhaltsbestimmung abgrenzen. Wie die Abgrenzung erfolgt, erfährst Du in unserem Kurs zum Verwaltungsrecht AT.

3. Es bestand zwischen zwei Senaten des BVerwG Uneinigkeit darüber, ob die isolierte Anfechtbarkeit der Nebenbestimmung auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn der verbleibende Hauptverwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig ist.

Genau, so ist das!

Die materielle Teilbarkeit von Hauptverwaltungsakt und Nebenbestimmung setzt nach st. Rspr. des BVerwG voraus, dass der Hauptverwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung rechtmäßig bestehen bleibt. Es kommt also gerade auf die Frage an: Führt der Wegfall der Nebenbestimmung zur Rechtswidrigkeit des Hauptverwaltungsakts? Ob der Hauptverwaltungsakt für sich genommen rechtswidrig ist, ist nicht von Bedeutung. Anders entschied der 8. Senat des BVerwG im Jahre 2019: Die isolierte Anfechtung einer Nebenbestimmung solle auch dann unbegründet sein, wenn die Rechtswidrigkeit des Hauptverwaltungsakts nicht erst durch den Wegfall der Nebenbestimmung ausgelöst wird, sondern der Hauptverwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Denn auch in diesen Fällen habe der Adressat kein Recht auf die isolierte Anfechtung, „die mit der Konsequenz verbunden wäre, dass der materiell rechtswidrige und dem Adressaten zustehende Verwaltungsakt weiterhin Geltung“ beanspruche.

4. Der 4. Senat des BVerwG hat weiterhin den Standpunkt vertreten, dass es für die isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen nicht darauf ankommt, ob der Hauptverwaltungsakt selbst rechtswidrig ist.

Ja, in der Tat!

Der 8. Senat des BVerwG ließ mit Urteil vom 06.11.2019 (BVerwG 8 C 14.18) - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des 4. Senats - eine isolierte Anfechtung einer Nebenbestimmung daran scheitern, dass der zurückbleibende Hauptverwaltungsakt für sich genommen aus anderen Gründen als dem Wegfall der Nebenbestimmung rechtswidrig war. Dem setzte sich der 4. Senat des BVerwG entgegen: Durch den wirksam erlassenen Hauptverwaltungsakt würde immer eine schutzwürdige Rechtsposition vermittelt. Eine rechtswidrige Nebenbestimmung beeinträchtige dieses subjektive Recht, unabhängig davon, ob der Hauptverwaltungsakt im Übrigen rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Zudem werde der Hauptverwaltungsakt bei isolierter Anfechtung der Nebenbestimmung bestandskräftig und sei somit der inzidenten gerichtlichen Kontrolle entzogen. Im Anfechtungsprozess gegen die belastende Nebenbestimmung könne dem Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts daher nicht entgegengehalten werden. (Beschl. v. 29.03.2022, Az. BVerwG 4 C 4.20).

5. Besonders der effektive Rechtsschutz spricht dafür, zur ursprünglichen Rechtsprechung (vor der Entscheidung aus 2019) zurückzukehren.

Ja!

Wenn die isolierte Anfechtung einer Nebenbestimmung nur dann begründet und somit – prozessual – erfolgreich wäre, wenn der damit verbundene Hauptverwaltungsakt unter allen Gesichtspunkten rechtmäßig wäre, würden damit die Rechtsschutzmöglichkeiten des Adressaten eingeschränkt werden. Denn der Adressat könnte in diesem Fall entweder auf die Anfechtung der Nebenbestimmungen verzichten und einen rechtswidrigen Verwaltungsakt mit einer rechtswidrigen Nebenbestimmung in Bestandskraft erwachsen lassen. Oder er könnte den gesamten Verwaltungsakt samt Nebenbestimmungen anfechten. Der Adressat darf aber auf die Bestandskraft des erlassenen Hauptverwaltungsakts vertrauen. Es ist Aufgabe der Behörde, rechtswidrige Verwaltungsakte aufzuheben (§§ 48, 49 VwVfG). Nach dem 4. Senat des BVerwG sei es daher „weder geboten noch angemessen, dem Anfechtungsprozess gegen die Nebenbestimmung die Sanktionslast für sonstige Mängel des Verwaltungsakts aufzubürden, zumal der rechtswidrige Verwaltungsakt in diesem Prozess nicht beseitigt werden kann“ (RdNr. 15).

6. Für eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung des Hauptverwaltungsakt spricht jedoch die präjudizielle Wirkung des Urteils.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 121 VwGO ist ein vorangegangenes Urteil für einen Folgeprozess dann bindend, wenn die rechtskräftige Zu- oder Aberkennung eines prozessualen Anspruchs für einen anderen prozessualen Anspruch vorgreiflich ist, der zwischen denselben Beteiligten streitig ist. Ob das der Fall ist, richtet sich nach dem Umfang der Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess. Diese umfasst den Streitgegenstand des Vorprozesses. Würde im Rahmen der isolierten Anfechtung einer Nebenbestimmung die inzidente Feststellung der Rechtswidrigkeit des Hauptverwaltungsakts in Rechtskraft erwachsen, liefe der Zweck der isolierten Anfechtung ins Leere. Denn die Rechtskraft würde eben nicht nur „isoliert” die Nebenbestimmungen, sondern – zumindest teilweise – auch den Hauptverwaltungsakt betreffen. Die juristische Argumentation in diesem Fall ist ausgesprochen anspruchsvoll. Du musst sie nicht bis ins letzte Detail darstellen können. Du solltest aber versuchen, sie nachzuvollziehen. In Deiner Klausur dürften die Argumente im Sachverhalt angesprochen werden – Du musst dann in der Lage sein, Dich dazu zu verhalten. Zentrales Argument: Es kann aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht darauf ankommen, ob der begünstigende Verwaltungsakt rechtmäßig ist, wenn der Kläger nur die belastende Nebenbestimmung anficht.

7. As Baugenehmigung ist unabhängig vom möglichen Wegfall der Befristung rechtswidrig. Ist die isolierte Anfechtung der Befristung bereits aus diesem Grund unbegründet?

Nein, das trifft nicht zu!

Die materielle Teilbarkeit setzt nach der Rechtsprechung des BVerwG voraus, dass der Hauptverwaltungsakt nicht dadurch rechtswidrig wird, dass die Nebenbestimmung entfällt. Ist der Hauptverwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig, kann jedoch materielle Teilbarkeit gegeben und die Anfechtung begründet sein. Danach scheitert As Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmung (Befristung) nicht bereits an der Rechtswidrigkeit des Hauptverwaltungsakts (Baugenehmigung). Denn der Grund für die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung liegt nicht im Wegfall der Nebenbestimmung. Diese Entscheidung ist keine echte Änderung der Rechtsprechung. Der 4. Senat hat den 8. Senat lediglich „aufgefordert“, seine „neue“ Ansicht wieder aufzugeben. Dies ist auch passiert: Auf Anfrage des 4. Senats hat sich der 8. Senat der Auffassung des 4. Senats angeschlossen (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2022, Az. 8 AV 1.22). Du musst das Hin- und Her der Senate nicht in der Klausur darstellen. Es reicht, wenn Du weißt, welche beiden Ansichten es gibt (bzw. gab) und welcher zu folgen ist. Hier solltest Du im besten Fall ein paar Argumente nennen können.

8. Auf der Grundlage der Entscheidung des 8. Senats aus 2019 wäre As Anfechtung der Befristung unbegründet.

Ja, in der Tat!

Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG war es für die isolierte Anfechtbarkeit einer Nebenbestimmung immer unerheblich, ob der „übrig bleibende“ Hauptverwaltungsakt aus Gründen rechtswidrig ist, die nichts mit dem Wegfall der Nebenbestimmung zu tun haben. Davon ist der 8. Senat des BVerwG im Jahr 2019 abgewichen: Es sei nicht von Bedeutung, aus welchen Gründen der Kläger keinen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat. Der an A adressierte Hauptverwaltungsakt ist – unabhängig von der Befristung – rechtswidrig. Nach der vom 8. Senat im Jahr 2019 vertretenen Ansicht wäre As Anfechtung der Befristung (= Nebenbestimmung) allein aus diesem Grund unbegründet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Hille93

Hille93

20.2.2024, 09:35:31

Ich verstehe nicht so ganz, was A davon hat, die Befristung isoliert anzufechten; wenn doch die Baugenehmigung für sich schon

rechtswidrig

ist. Im Fall hat sich die

Rechtswidrig

keit des VA anscheinend erst im Prozess rausgestellt... mein Ansatz wäre dann doch aber, was will A (Gedanke des § 88 VwGO): A will vermutlich im Ergebnis eine rechtmäßige Genehmigung? ...🤔

SUE0412

Sue0412

20.2.2024, 10:27:38

Ich verstehe das so, dass A nur die Nebenbestimmung als solche (die Befristung des VAs) anficht (das ist sein Klagebegehren). Dass der VA

rechtswidrig

ist, ändert erstmal nichts an seiner Wirksamkeit. Zunächst ist As Vertrauen in den (wenn auch rw) VA geschützt (Stichwort: Bestandskraft). Dieser wird ja durch die isolierte Anfechtung der NB nicht berührt, solange seine

Rechtswidrig

keit nicht aus dem Wegfall der Nebenbestimmung resultiert. Aber die

Behörde

könnte natürlich den

rechtswidrig

en VA nach

48 VwVfG

zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Und A müsste dann erneut gegen die Rücknahme des VA klagen.

EN

Entenpulli

5.3.2024, 09:40:05

@[Hille93](195144) Das hat viel mit den Kosten zu tun. Nach der neuen Rspr. gewinnt A seine Klage und die Beklagte muss die Kosten tragen. Außerdem besagt § 48 III

1 VwVfG

"Wird ein

rechtswidriger Verwaltungsakt

, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die

Behörde

dem Betroffenen auf Antrag den

Vermögensnachteil

auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist." Da der VA noch immer Bestand hat und nur die NB wegfällt, muss der VA nach

§ 48 VwVfG

zurückgenommen werden, was As Situation somit verbessert. (so habe ich das zumindest verstanden)

AY

aylin.

20.2.2024, 23:23:37

Vielen Dank für den Fall! Wäre super, wenn ihr kurz meinen Aufbau beurteilen könntet, da ich mir diesbezüglich unsicher bin..🙃 A. Zulässigkeit -

Statthafte Klageart

: § 42 I Alt. 1 VwGO gerichtet auf Aufhebung der Nebenbestimmung -> Abgrenzung: Inhalts-/Schrankbestimmung, um festzustellen, dass die Nebenbestimmung anfechtbar ist -

Klagebefugnis

, § 42 II VwGO: Nebenbestimmung = Belastender Zusatz des VA ->

Adressatentheorie

B.

Begründetheit

I. Rechtmässigkeit der Nebenbestimmung 1. Rechtsgrundlage 2. Formelle RMK 3. Materielle RMK -> Inzidente Prüfung der Baugenehmigung? -> Feststellung, dass die Nebenbestimmung grundsätzlich rechtmässig ist, aber der VA

rechtswidrig

? Könnte das Gericht in solch einer Konstellation die Baugenehmigung aufheben? Wenn ja, würde dies nicht gegen Art. 19 IV GG widersprechen? Vielen Dank :))

LEAAA2

leaaa2000

21.2.2024, 18:42:25

Hey, also in der

Begründetheit

prüfst du zuerst die RMK der Nebenbestimmung. Ist sie rechtmäßig, hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung (dann ist es auch egal, ob der Haupt-VA

rechtswidrig

ist, das ist ja gar nicht das Begehren des Klägers, ihm geht es ja nur um die Nebenbestimmung). Ist die NB hingegen

rechtswidrig

, muss weiter geprüft werden, ob materielle Teilbarkeit gegeben ist. Dazu prüfst du, ob der Rest-VA (die Baugenehmigung) rechtmäßig ist. Nach alter Rechtsprechung ist die materielle Teilbarkeit nicht gegeben, wenn der Rest-VA

rechtswidrig

ist, egal, ob wegen des Fehlens der NB oder aus anderen Gründen. Nach neuer Rechtsprechung ist die materielle Teilbarkeit aber gegeben, wenn der Rest-VA aus anderen Gründen

rechtswidrig

ist! Du musst also zusätzlich nach der RMK-Prüfung noch feststellen (wenn die Baugenehmigung

rechtswidrig

ist) woraus diese RWK jetzt herrührt. Liegt der Grund für die RWK nicht an dem Wegfall der Nebenbestimmung, ist materielle Teilbarkeit gegeben, das Gericht wird die NB aufheben. Warum ist das so? Durch den ja wirksam erlassenen Haupt-Va entsteht eine schutzwürdige Position, eine

rechtswidrig

e NB beeinträchtigt diese, egal, ob der Haupt-Va rechtmäßig oder

rechtswidrig

ist. Außerdem hat der Kläger nunmal nicht den Haupt-Va, sondern die NB angefochten. Das führt auch dazu, dass der Haupt-VA bestandskräftig wird, daher soll dem Kläger die RWK dessen auch nicht entgegengehalten werden können. Im Gegenteil soll er auf dessen Bestandskraft vertrauen können. Zu deiner Frage, nein das Gericht wird den

rechtswidrig

en VA (und kann auch gar nicht) nicht aufheben. Du brauchst also nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der NB, nicht mehr zu prüfen, ob der Rest-VA

rechtswidrig

ist. Vielleicht kann man sich merken, dass du zu diesem Problem bzw. zur neuen Rechtsprechung nur kommst, wenn die NB

rechtswidrig

ist, der Rest-VA auch

rechtswidrig

ist, aber aus anderen Gründen als wegen des Wegfalls der NB. Liebe Grüße :)

Władysław II. Jagiełło

Władysław II. Jagiełło

21.2.2024, 19:59:11

Firma dankt!

BE

Bioshock Energy

11.9.2024, 13:55:45

Also muss man die materielle RMK des Haupt VA durch die neue Rspr. zweimal Prüfen: (1) Einmal ob der Haupt VA generell rechtmäßig ist, ohne die NB. Wenn Nein (2) ob der

Rechtswidrig

e Rest VA mit der angefochtenen NB rechtmäßig wäre?

CR7

CR7

23.2.2024, 10:35:46

Liebes Team, danke für die wichtige Aufarbeitung. Ich habe aber eine kleine Anmerkung, da mich ein Punkt wirklich verwirrt hat. Ihr sprecht von der "alten Rechtsprechung" des BVerwG. Das ist aber so nicht ganz richtig. In dem hier vorliegenden Urteil sagt das BVerwG in Rn. 8 selbst, dass die Zweifel des 4. Senats an der Entscheidung des 8. Senats vom 06.11.2019 der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG entsprechen. Denn der 8. Senat habe nur eine

Konkretisierung

des in der Rechtsprechung anerkannten Maßstabs vorgenommen (Rn. 10). Da in den meisten Lehrbüchern und Skripten trotz des Urteils von 2019 immer noch der alten Rechtsprechung gefolgt wurde, würde ich an dieser Stelle nicht von der "alten Rechtsprechung des BVerwG" sprechen, da es sich nicht um eine echte Rechtsprechungsänderung durch den 4. Senat handelt, sondern um eine Korrektur des 8. Senats. Man kann quasi sagen: Der 4. Senat hat dem 8. Senat ein schlechtes Gewissen gemacht und der 8. Senat hat dies erkannt und der Anfrage nach § 11 III S. 1, S. 3 VwGO einfach zugestimmt. Es bleibt also bei der alten Rechtslage: Die NB ist isoliert anfechtbar, wenn die NB

rechtswidrig

ist und der VA ohne die NB sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; auf eine etwaige Rechtmäßigkeit des VA in jeder Hinsicht kommt es nicht an, sofern er nicht offenkundig

rechtswidrig

ist. Dies wird hier auch nochmal gut dargestellt und erläutert: https://youtu.be/TCcHC3rylqk?si=8uL9mNYEQwoDv_VD

Linne Hempel

Linne Hempel

23.5.2024, 09:16:31

Hallo CR7, vielen Dank für Deinen wichtigen Hinweis! Die Darstellung der Rechtsprechung war in der Aufgabe in der Tat etwas ungenau und irreführend. Wir haben das entsprechend korrigiert. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

ALE

Aleks_is_Y

27.5.2024, 15:47:12

Super vielen Dank für die Aktualisierung der Aufgabe! Im Ref wurden wir auch auf die Rechtssprechung"änderung" hingewiesen, sie wurde dort aber auch als tatsächliche Änderung dargestellt...

DOD

Dodo

28.2.2024, 23:09:29

Nachdem eine

Rechtswidrig

keit der Nebenbestimmung festgestellt wäre müsste das Gericht doch dann trotzdem die Rechtmäßig des verbleibenden VA überprüfen? Müsste sie dann konsequenter Weise die Gründe die bereits vor Anfechtung für die

Rechtswidrig

keit gesprochen haben ignorieren und nur auf die verbleibende Rechtmäßigkeit ohne Nebenbestimmung prüfen? Sich quasi vor jeder nicht begehrten Prüfung der

Rechtswidrig

keit, ohne Zusammenhang zur weggefallenen Nebenbestimmung, verschließen?

Daniel (blabab45)

Daniel (blabab45)

8.3.2024, 08:28:25

Ich würde mich deinen Überlegungen anschließen. Die Überprüfung des VA wird wohl nur auf solche Rechtmäßigkeitsmängel hin stattfinden, die gerade durch das Entfallen der Nebenbestimmung entstanden sind. In der Regel wird man das wohl schon aus der Begründung der Anordnung der Nebenbestimmung entnehmen können. Wenn die NB zur Herstellung der RMK angeordnet wurde, ist die Problematik schon naheliegender, als wenn es sich um eine „reine Ermessensanordnung“ handelt.

Linne Hempel

Linne Hempel

22.5.2025, 19:31:44

Hey in die Runde, ein kleiner Nachtrag hierzu: Der „Witz“ an der isolierten Anfechtung der Nebenbestimmung ist ja gerade, dass nur die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung Gegenstand der Klage ist. Das Klagebegehren ist auf die isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung beschränkt, der Kläger möchte den Hauptverwaltungsakt ja gerade „behalten“. Genau deswegen ist die gerichtliche Überprüfung dann auch darauf beschränkt, die Nebenbestimmung zu überprüfen. Der Hauptverwaltungsakt wird nur im Rahmen der materiellen Teilbarkeit relevant. Hier muss das Gericht lediglich feststellen, dass der Verwaltungsakt nicht gerade dadurch

rechtswidrig

wird, dass die Nebenbestimmung wegfällt. Ist eine isolierte Anfechtung begründet, hebt das Gericht die Nebenbestimmung (und nur diese) auf. Wenn der verbleibende Verwaltungsakt

rechtswidrig

ist, liegt es bei der

Behörde

, tätig zu werden und diesen zurückzunehmen (z.B. nach

§ 48 VwVfG

). Das ist für den Kläger vorteilhafter (z.B. wegen der Grundsätze zum

Vertrauensschutz

), als wenn das Gericht bereits den Verwaltungsakt aufheben würde. Außerdem besteht ja auch immer die Möglichkeit, dass die

Behörde

– trotz der

Rechtswidrig

keit des Verwaltungsakts – nicht tätig wird. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Daniel (blabab45)

Daniel (blabab45)

8.3.2024, 08:32:34

Ich finde den Fall sehr gelungen dargestellt. Allerdings hat mir auf der Folie, die das Gegenargument der potentiellen präjudiz Wirkung darstellt der „Abschluss“ gefehlt. Das Argument wird nicht richtig geschlossen in dem Sinne, dass nicht erwähnt wird, dass die Rechtskraftswirkung die Feststellungen zur Rechtmäßigkeit des VA gerade nicht umfassen. (Ich vermute mal aus denselben Gründen wie in der ZPO, weiß es aber eben gerade nach den Informationen auf der Folie nicht) Insofern wäre eine Ergänzung noch schön.

PET

Petrus

26.5.2024, 14:04:22

Hab ich das richtig verstanden, dass grds gegen

Nebenbestimmungen

eine

Anfechtungsklage

statthaft ist. Diese ist aber nur begründet, wenn materielle Teilbarkeit vorliegt, also der Haupt-VA nicht durch das Wegfallen der Nebenbestimmung

rechtswidrig

wird. Dabei ist aber egal, wenn der Haupt-VA auch sonst

rechtswidrig

ist. Das heißt, die AK wäre begründet, wenn der VA generell

rechtswidrig

ist, sie wäre aber unbegründet, wenn der Haupt-VA nur deswegen

rechtswidrig

wird, weil die Nebenbestimmung wegfällt, korrekt?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

27.5.2024, 10:20:21

Hallo Petrus, Genauso ist es richtig nach der aktuellsten Rechtsprechung des BVerwG.  Anbei ein Link, der die Rechtsprechung nochmal zusammenfasst: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-senat-isolierte-anfechtung-

nebenbestimmungen

-verwaltungsakt-

rechtswidrig

-streit/ Beste Grüße  Max - für das Jurafuchs-Team

JAN

Jan

1.6.2024, 10:33:40

unter welchem Prüfungspunkt ist das dann genau zu prüfen? Die aussage fehlt mir leider manchmal

Linne Hempel

Linne Hempel

11.6.2024, 17:49:42

Hallo Jan, danke für Deine Nachfrage. Die Frage, ob

Nebenbestimmungen

isoliert anfechtbar sind, stellt sich im Rahmen der statthaften Klageart. Denn wenn

Nebenbestimmungen

nicht isoliert mit der

Anfechtungsklage

angegriffen werden könnten, käme nur die

Verpflichtungsklage

, gerichtet auf den Erlass des begehrten Verwaltungsakt ohne die

Nebenbestimmungen

, als

statthafte Klageart

in Betracht. Die Frage der materiellen Teilbarkeit ist nach der Rspr. des BVerwG ein Prüfungspunkt im Rahmen der

Begründetheit

der Anfechtung der Nebenbestimmung. In dieser Aufgabe kam es uns vor allem darauf an, den „Streit“ der Senate darzustellen. Wie Du mit dem Thema in der Klausur umgehst, kannst Du Dir am besten in unserem Kurs zur VwGO anschauen: https://applink.jurafuchs.de/iLQzK7NslKb (

Statthaftigkeit

der

Anfechtungsklage

) und https://applink.jurafuchs.de/TQjg3tWslKb (

Begründetheit der Anfechtungsklage

). Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team.

Linne Hempel

Linne Hempel

11.6.2024, 17:50:52

Hallo Jan, danke für Deine Nachfrage. Die Frage, ob

Nebenbestimmungen

isoliert anfechtbar sind, stellt sich im Rahmen der statthaften Klageart. Denn, wenn

Nebenbestimmungen

nicht isoliert mit der

Anfechtungsklage

angegriffen werden könnten, käme nur die

Verpflichtungsklage

- gerichtet auf den Erlass des begehrten Verwaltungsakt ohne die

Nebenbestimmungen

- als

statthafte Klageart

in Betracht. Die Frage der materiellen Teilbarkeit ist nach der Rspr. des BVerwG ein Prüfungspunkt im Rahmen der

Begründetheit

der Anfechtung der Nebenbestimmung. In dieser Aufgabe kam es uns vor allem darauf an, den „Streit“ der Senate darzustellen. Wie Du mit dem Thema in der Klausur umgehst, kannst Du Dir am besten in unserem Kurs zur VwGO anschauen: https://applink.jurafuchs.de/iLQzK7NslKb (

Statthaftigkeit

der

Anfechtungsklage

) und https://applink.jurafuchs.de/TQjg3tWslKb (

Begründetheit der Anfechtungsklage

). Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team.

FTE

Findet Nemo Tenetur

3.8.2024, 19:26:03

Im Fall steht “dass die Baugenehmigung auch MIT der Nebenbestimmung

rechtswidrig

wäre” oder so ähnlich. Aber so wie ich die Fallproblematik verstanden habe, geht es doch gerade darum, dass die Baugenehmigung auch ohne Nebenbestimmung

rechtswidrig

wäre. Oder habe ich alles falsch verstanden?

Linne Hempel

Linne Hempel

9.8.2024, 16:14:34

Hallo Karolin, ich habe mir den Fall gerade noch einmal angeschaut und m.E. sind alle Formulierungen richtig. Falls ich etwas übersehen habe, lass mich doch gerne Wissen, in welchem Hinweis der Fehler ist. Um Deine Frage zu beantworten: Die materielle Teilbarkeit von Hauptverwaltungsakt und Nebenbestimmung setzt nach st. Rspr. des BVerwG voraus, dass der Hauptverwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung rechtmäßig bestehen bleibt. Bei dem hier dargestellten Streit ging es um die Frage, ob materielle Teilbarkeit auch dann verneint werden sollte, wenn der Hauptverwaltungsakt aus anderen Gründen

rechtswidrig

ist. Wenn der Verwaltungsakt unabhängig vom Wegfall der Nebenbestimmung

rechtswidrig

ist, könnte man also auch sagen: Der Verwaltungsakt ist auch mit der Nebenbestimmung

rechtswidrig

. Ich hoffe, ich konnte Deine Frage beantworten. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

schwemmely

schwemmely

11.3.2025, 15:26:06

Hei, Ich stehe gerade irgendwie auf dem Schlauch… Warum stimmt die Aussage zu:
„Besonders der effektive Rechtsschutz spricht dafür, zur ursprünglichen Rspr. (2019) zurückzukehren.“

 Wenn die isolierte Anfechtung einer Nebenbestimmung auch dann unbegründet sein soll, wenn die RW des Haupt-VA nicht erst durch den Wegfall der Nebenbestimmung ausgelöst wird, sondern der Haupt-VA aus anderen Gründen

rechtswidrig

wird. 
 ->Auch im Hinweistext wird ja auch gesagt, dass dadurch die Rechtsschutzmöglichkeiten des Adressaten eingeschränkt werden. 

Verwechsle ich irgendwas oder sollte es eigentlich „stimmt nicht“ heißen?

 Freu mich über Erklärungen :))

PAUHE

Paul Hendewerk

16.4.2025, 16:10:25

Also es ist natürlich diejenige Ansicht rechtsschutzintensiver, der zufolge die materielle Teilbarkeit nur dann entfällt, wenn gerade der Wegfall der Nebenbestimmung zur

Rechtswidrig

keit des VA führt und nicht irgendwelche anderen Gesichtspunkte. In der Klausur brauchst Du die Entwicklung der Rechtsprechung ja nicht nachzuzeichnen, sondern kannst einfach von "einer Ansicht" und "der anderen Ansicht" sprechen (wenn überhaupt). Ich würde mich von den Bezugnahmen auf die jeweiligen Senate des BVerwG nicht irritieren lassen.

Linne Hempel

Linne Hempel

22.5.2025, 19:22:57

Hey, es ist genauso, wie @[Paul Hendewerk](274540) sagt. Kleiner Nachtrag dazu, warum du, @[schwemmely](114183), hier vielleicht verwirrt warst. Die Frage lautet tatsächlich: (...) zur ursprünglichen Rechtsprechung (vor der Entscheidung aus 2019) zurückzukehren“, also gerade nicht zur Entscheidung des 8. Senats aus 2019. Es ist aber richtig, dass ihr euch das Hin und Her der Senate nicht merken müsst, sondern lediglich beide Ansichten kennen und wissen müsst, dass die „alte“ (vor 2019) und die nun mehr „wieder geltende“ (2022) Ansicht des 4. Senats die st.Rspr. des BVerwG ist. Wenn ihr dann noch ein paar Argumente nennen könnt, die für diese Ansicht sprechen, sind euch die Punkte garantiert. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

FRED

Frederieke

11.4.2025, 22:01:41

wenn ich jetzt zu dem Ergebnis komme, dass die Klage unbegründet ist, aufgrund fehlender materieller Teilbarkeit, sollte ich dann in der Klausur mit der Prüfung einer

Verpflichtungsklage

auf

Neubescheidung

fortfahren?

PK

P K

12.4.2025, 19:32:55

Wenn das noch vom Begehren des Klägers umfasst ist ja; darüber hinaus darfst du aber nicht prüfen, selbst wenn dies sachdienlich wäre (§ 88 VwGO). In der Kommentarliteratur wird vorgeschlagen, dass der Kläger immer einen Hilfsantrag auf

Neubescheidung

stellen soll. Ich meine allerdings, dass es nicht darauf ankommen kann, ob ein ausdrücklicher Hilfsantrag auf

Neubescheidung

gestellt wird. Denn auch die

Verpflichtungsklage

kann dem Begehren des Klägers Rechnung tragen, die Nebenbestimmung loszuwerden, wenn schon die

Anfechtungsklage

keinen Erfolg hat.

Rahel

Rahel

17.5.2025, 07:44:07

Es geht ja eigentlich um die materielle Teilbarkeit und dass diese auch dann vorliegt, wenn der VA als solcher auch ohne Nebenbestimmung

rechtswidrig

ist. Im Sachverhalt heisst es aber, „der Verwaltungsakt ist auch MIT Nebenbestimmung

rechtswidrig

“. Da müsste „ohne“ stehen.

Linne Hempel

Linne Hempel

22.5.2025, 19:08:51

Hey Rahel, danke für deine Anmerkung. Du sprichst hiermit genau den Knackpunkt dieser Aufgabe an und zugegebenermaßen kann man bei dem Hin- und Her zwischen den Senaten schnell den Überblick verlieren. Dröseln wird das ganze noch einmal auf: Ausgangspunkt ist die materielle Teilbarkeit, also die Frage, ob der Hauptverwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung rechtmäßig bestehen bleiben kann. Nach der st. Rspr. des BVerwG vor der Entscheidung des 8. Senat aus dem Jahr 2019 setzt liegt materielle Teilbarkeit nur dann nicht vor, wenn der Hauptverwaltungsakt gerade durch den Wegfall der Nebenbestimmung

rechtswidrig

wird. Ist der Hauptverwaltungsakt aber sowieso – also bereits aus anderen Gründen –

rechtswidrig

, so könne dies nicht zu Lasten des Klägers fallen. Die materielle Teilbarkeit ist zu bejahen, sodass die isolierte Anfechtung möglich ist. Hiervon ist der 8. Senat in einer Entscheidung im Jahr 2019 abgewichen. Kernaussage war: Auch in den Fällen, in denen der Hauptverwaltungsakt bereits unabhängig von der Nebenbestimmung

rechtswidrig

ist, gibt es kein Recht auf eine isolierte Anfechtung. Der 4. Senat hat dann im Jahr 2022 wieder dagegen argumentiert und den 8. Senat aufgefordert, sich wieder der „alten“ Rechtsprechungslinie anzuschließen. Also: Die materielle Teilbarkeit nur dann abzulehnen, wenn der Verwaltungsakt erst durch den Wegfall der Nebenbestimmung

rechtswidrig

wird und gerade nicht auch dann, wenn er aus anderen Gründen – also unabhängig vom Wegfall der Nebenbestimmung –

rechtswidrig

ist. Die wichtigsten Argumente dafür: 1. Die Nebenbestimmung greift unabhängig von der sonstigen (Un-)Rechtmäßigkeit in die Rechtsposition des Bürgers ein. 2. Ein wirksam erlassener Verwaltungsakt gewährt eine schutzwürdige Rechtsposition. 3. Eine inzidente Prüfung und Ablehnung wegen Mängeln des Hauptakts würde effektiven Rechtsschutz vereiteln. Nun kommen wir zu deiner Frage zurück. Die Aussage „As Baugenehmigung ist unabhängig vom möglichen Wegfall der Befristung

rechtswidrig

“ meint also: Die Baugenehmigung wird nicht erst dadurch

rechtswidrig

, dass die Nebenbestimmung wegfällt. Die darauf gerichtete Frage: „ Ist die isolierte Anfechtung der Befristung bereits aus diesem Grund unbegründet?“ ist also zu verneinen. Denn die materielle Teilbarkeit (welche Voraussetzung der

Begründetheit

ist) kann hier (nach der nun mehr wieder geltenden Rspr.-Linie des 4. Senats) nicht allein mit dem Verweis auf die für sich bereits

rechtswidrig

e Baugenehmigung abgelehnt werden. Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Linne Hempel

Linne Hempel

22.5.2025, 19:11:30

Hey Rahel, danke für deine Anmerkung. Du sprichst hiermit genau den Knackpunkt dieser Aufgabe an und zugegebenermaßen kann man bei dem Hin- und Her zwischen den Senaten schnell den Überblick verlieren. Dröseln wird das ganze noch einmal auf: Ausgangspunkt ist die materielle Teilbarkeit, also die Frage, ob der Hauptverwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung rechtmäßig bestehen bleiben kann. Nach der st. Rspr. des BVerwG vor der Entscheidung des 8. Senat aus dem Jahr 2019 setzt liegt materielle Teilbarkeit nur dann nicht vor, wenn der Hauptverwaltungsakt gerade durch den Wegfall der Nebenbestimmung

rechtswidrig

wird. Ist der Hauptverwaltungsakt aber sowieso – also bereits aus anderen Gründen –

rechtswidrig

, so könne dies nicht zu Lasten des Klägers fallen. Die materielle Teilbarkeit ist zu bejahen, sodass die isolierte Anfechtung möglich ist. Hiervon ist der 8. Senat in einer Entscheidung im Jahr 2019 abgewichen. Kernaussage war: Auch in den Fällen, in denen der Hauptverwaltungsakt bereits unabhängig von der Nebenbestimmung

rechtswidrig

ist, gibt es kein Recht auf eine isolierte Anfechtung. Der 4. Senat hat dann im Jahr 2022 wieder dagegen argumentiert und den 8. Senat aufgefordert, sich wieder der „alten“ Rechtsprechungslinie anzuschließen. Also: Die materielle Teilbarkeit nur dann abzulehnen, wenn der Verwaltungsakt erst durch den Wegfall der Nebenbestimmung

rechtswidrig

wird und gerade nicht auch dann, wenn er aus anderen Gründen – also unabhängig vom Wegfall der Nebenbestimmung –

rechtswidrig

ist. Die wichtigsten Argumente dafür: 1. Die Nebenbestimmung greift unabhängig von der sonstigen (Un-)Rechtmäßigkeit in die Rechtsposition des Bürgers ein. 2. Ein wirksam erlassener Verwaltungsakt gewährt eine schutzwürdige Rechtsposition. 3. Eine inzidente Prüfung und Ablehnung wegen Mängeln des Hauptakts würde effektiven Rechtsschutz vereiteln. Nun kommen wir zu deiner Frage zurück. Der Sachverhalt ist tatsächlich richtig. Denn die Aussage, dass die Baugenehmigung auch mit Nebenbestimmung

rechtswidrig

ist, bedeutet im Umkehrschluss, dass sie nicht erst durch den Wegfall der Nebenbestimmung

rechtswidrig

würde, sondern eben bereits aus anderen Gründen

rechtswidrig

ist. Die letzte Aussage „As Baugenehmigung ist unabhängig vom möglichen Wegfall der Befristung

rechtswidrig

“ steht damit im Einklang und meint ebenfalls: Die Baugenehmigung wird nicht erst dadurch

rechtswidrig

, dass die Nebenbestimmung wegfällt. Die darauf gerichtete Frage: „ Ist die isolierte Anfechtung der Befristung bereits aus diesem Grund unbegründet?“ ist also zu verneinen. Denn die materielle Teilbarkeit (welche Voraussetzung der

Begründetheit

ist) kann hier (nach der nun mehr wieder geltenden Rspr.-Linie des 4. Senats) nicht allein mit dem Verweis auf die für sich bereits

rechtswidrig

e Baugenehmigung abgelehnt werden. Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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