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Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Anspruch auf behördliches Einschreiten
V will ihr Haus um einen Anbau erweitern. Die zunächst erteilte Baugenehmigung wurde zurückgenommen. V hat den Anbau dennoch errichtet. Nachbar N stellt bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erlass einer Beseitigungsverfügung gegenüber V. Der Antrag wird abgelehnt.
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Grundfall Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage: Keine Adressatentheorie, sondern Vorhandensein eines Anspruchs
Um sich ihr Jurastudium finanzieren zu können, beantragt Lawra (L) eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG bei der zuständigen Behörde (B). B lehnt den Antrag ab. L stehen keine anderen finanziellen Mittel zur Verfügung. Sie will deswegen gegen Bs Entscheidung vorgehen.
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Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage: gesetzlich normierter Anspruch: Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung
Saunaliebhaberin Susi (S) möchte in ihrem Garten eine eigene Schwitzhütte errichten. Sie beantragt bei der zuständigen Behörde (B) die Erteilung der notwendigen Baugenehmigung. B lehnt den Antrag ab. S ist der Meinung, dass sie einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hat.
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Klagebefugnis: Anspruch nicht auf gebundene Entscheidung, sondern bloß auf ermessensfehlerfreie Bescheidung, weil Ermessen der Behörde eingeräumt
A möchte im Geltungsbereich eines Bebauungsplans eine Unterkunft für Asylsuchende errichten. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Behörde (B) weist die beantragte Baugenehmigung deswegen ab. A meint, dass von den Festsetzungen abgewichen werden kann.
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Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch aus einem Grundrecht: Art. 3 Abs. 1 GG (Selbstbindung der Verwaltung 2)
Ministerium M gewährt nach seinem Haushaltsplan und Verwaltungsrichtlinien Prämien, wenn Eigentümer mindestens 5 Hektar Land verpachten. P beantragt eine Subvention für 4,5 Hektar. M lehnt die Subvention ab. M hat schon viele Subventionen an Verpächter von 4,5 Hektar bewilligt.
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Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch aus einem Grundrecht: Art. 3 Abs. 1 GG: Antizipierte Selbstbindung der Verwaltung
Ministerium M gewährt nach Landeshaushaltsplan und Verwaltungsrichtlinien Prämien, wenn Eigentümer mindestens 5 Hektar Land verpachten. P beantragt als erster eine Subvention. M lehnt die Subvention ab. Die gleich gelagerten Anträge von X, Y und Z bewilligt M einige Wochen später.
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Fall zur Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch wegen möglicher Verletzung eines Grundrechts? - Jurafuchs
A will im Geltungsbereich eines Bebauungsplans eine Open-Air-Disco errichten. Das Vorhaben widerspricht dem Bebauungsplan. Behörde B lehnt den Antrag auf Baugenehmigung deswegen ab. A meint, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung aus Art. 14 Abs. 1 GG.
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Begründetheit VK: Fehlende Spruchreife: Bescheidungsurteil
Aktivistin A plant einen Informationsstand zur deutschen Klimapolitik an einer Bundesstraße. Sie beantragt dafür eine Sondernutzungsgenehmigung. Die Straßenbaubehörde lehnt diese mit der Begründung ab, dass solche Aktionen nicht unter eine Sondernutzung fielen und sie daher keine Genehmigung erteilen dürfe.
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Obersatz Fall 2: VK begründet
Gs Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer erlaubnisbedürftigen Gaststätte wird von der zuständigen Behörde B abgelehnt. B begründet das damit, dass G bereits eine andere Kneipe betreibt. G erhebt eine - zulässige - Verpflichtungsklage.
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Obersatz Fall 1: VK unbegründet
Gs ordnungsgemäßer Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Gaststätte wird von der zuständigen Behörde B abgelehnt. B meint, G besäße nicht die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 GastG), weil er in seiner letzten Kneipe Alkohol an Minderjährige ausgeschenkt hat. G erhebt Verpflichtungsklage.
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Baurechtliche Nachbarklage zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Einschreiten bei weiterer Bauausführung des Bauherrn, obwohl zuvor die Baugenehmigung aufgehoben wurde
P baut ein Haus am See. Behörde B nimmt die zunächst erteilte Baugenehmigung während der Bauarbeiten zurück. P baut weiter. Nachbarin N mag P nicht und behauptet pauschal, der Bau sei nicht mit der festgesetzten Art der baulichen Nutzung vereinbar. N will, dass B einschreitet.
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Baurechtliche Nachbarklage zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Einschreiten bei weiterer Bauausführung des Bauherrn, obwohl zuvor die Baugenehmigung aufgehoben wurde
M baut in einem durch B-Plan (§ 30 Abs. 1 BauGB) festgesetzten reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) eine Fabrik. Behörde B nimmt die zunächst erteilte Baugenehmigung zurück. M baut trotzdem. Nachbarin N meint, Fabriken seien mit Art der baulichen Nutzung im reinen Wohngebiet unvereinbar.