Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 ZPO vor - bei der Geschäftsstelle kann niemand erreicht werden
Mandant M legt Anwältin A eine ihm zugestellte Klage mit Versäumnisurteil-Antrag vor. Die ihm im schriftlichen Vorverfahren zur Verteidigungsanzeige gesetzte Frist hat M unverschuldet versäumt (§ 276 Abs. 1 ZPO). Bei der Geschäftsstelle ist niemand zu erreichen.
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Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Gegen den Mandanten M als Beklagten ist ordnungsgemäß ein Versäumnisurteil ergangen, welches ihm am Tag zuvor zugestellt wurde. Die Klageforderung des Klägers K ist unbegründet. M will, dass die Vollstreckung des Versäumnisurteils in jedem Fall verhindert wird.
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Streitverkündung
Kläger K (Käufer) verklagt Mandant M (Verkäufer) auf Schadensersatz wegen Mängeln an der Kaufsache. M hatte die Kaufsache von Lieferant L geliefert bekommen und könnte bei diesem für Schadensersatzansprüche gegenüber K Regress nehmen (§ 445a BGB).