Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen: 41 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

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Die 6 beliebtesten Fälle zum Thema Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen

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Referendariat > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Sachliche Zuständigkeit - Die Strafgewalt des Strafrichters

A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) vor dem Strafrichter angeklagt. Im Verfahren stellt sich heraus, dass zugleich eine lebensgefährdende Behandlung vorlag (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Er wird zu zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. A rügt mit der Revision, das Schöffengericht sei zuständig gewesen.

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Referendariat > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Strafklageverbrauch nach Teileinstellung, § 154a StPO

A wird wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250, 26 StGB) in Tateinheit mit Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) angeklagt. Im Prozess stellte das Gericht die Bedrohung „nach § 154 Abs. 2 StPO" vorläufig im Hinblick auf die wegen der Anstiftung zu erwartende Strafe ein. Später verurteilt es dann A wegen der Anstiftung.

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Referendariat > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO)

A wird wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt (§ 229 StGB) und geht in Berufung. Die Staatsanwaltschaft schließt sich nicht an. Das Berufungsgericht hebt das Urteil auf und verurteilt A wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu einer höheren Strafe.

Die neuesten Fälle zum Thema Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen

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Referendariat > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Zulässigkeit der Berufung - Wirksames Rechtsmittel des Gegners

Das Schöffengericht verurteilt A wegen Geldfälschung (§ 146 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil legt A verspätet Berufung ein. Auf die wirksame Berufung der Staatsanwaltschaft wird die Strafe auf zwei Jahre erhöht. A legt Revision ein.

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Referendariat > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO)

A wird wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt (§ 229 StGB) und geht in Berufung. Die Staatsanwaltschaft schließt sich nicht an. Das Berufungsgericht hebt das Urteil auf und verurteilt A wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu einer höheren Strafe.

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