Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Daher erfüllt eine bloße Preisgabe, Beschädigung oder Zerstörung einer Sache den Begriff der Zueignung i. S. von § 246 StGB im Regelfall nicht
Nach dem Lerntreffen lässt die O ihren Habersack bei T, weil sie noch einkaufen muss und ihre Tasche sonst zu schwer ist. Den Habersack möchte sie beim nächsten Treffen mitnehmen. T verbrennt den Habersack noch am selben Abend aus Neid auf O, die mehrere gut benotete Übungsklausuren geschrieben hatte.