Strafrecht > BT 8: Ausssagedelikte
Berichtigung der Falschaussage, § 158 nicht mehr rechtzeitig, d.h. verspätet
T wird als Zeuge vor Gericht vernommen. Dort sagt er falsch aus, um seinen Kumpel B zu schützen. Nach Ts Aussage fällt der Verdacht auf A, der daraufhin festgenommen wird. T kommen langsam Skrupel, sodass er sich bei Gericht meldet und seine Aussage korrigiert.