Strafrecht > Strafprozessrecht
Anordnungsbefugnis / Gefahr im Verzug
T fährt nachts betrunken Auto und überfährt die O. Polizist P (Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft) verfolgt ihn. T flüchtet in seine Wohnung. P will die Wohnung des T durchsuchen um diesen zu ergreifen (§ 105 StPO) und dann seinen Führerschein einziehen (§ 94 Abs. 3 StPO). Weder Richter noch Staatsanwalt sind erreichbar.
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Anwesenheitspflichten
Gegen den Angeklagten A wird 30 Tage lang vor der großen Strafkammer verhandelt. Nach dem 10. Verhandlungstag scheidet die Beisitzerin R aus, weil sie bei Hengeler Meier das große jurafuchs.de/jqn12g6/erlangtes-etwas-bei-einem-darlehen-der-eigenen-bank" class="underline">Geld machen will. Sie wird durch eine andere erfahrene Richterin ersetzt. Außerdem schläft der müde jurafuchs.de/jqqjq9v/fehlerhafte-mitwirkung-einzelner-richter-persoenliche-gruende" class="underline">Schöffe S am 20. Verhandlungstag für 40 Minuten ein. Staatsanwältin S wird nach 25 Tagen gegen Staatsanwalt Z ausgetauscht.