Fälle & Rechtsprechung
Definitionen
Prüfungsschemata
Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Abgrenzung zur bloßen Tatgeneigtheit 1
T denkt über eine heimliche Tötung seines Bruders B nach, um alleiniger Erbe des Vermögens der Großmutter zu werden. Er ist sich nicht sicher, ob er das durchziehen möchte und hat auch keine konkreten Vorstellungen über die Umsetzung. T informiert sich im Internet über potentielle unauffällige Tötungsformen.
Abgrenzung zur bloßen Tatgeneigtheit 2
T erwägt schon länger, sich in der Parfümerie der O mit neuen Parfüms auszustatten, ohne diese zu bezahlen. Er betritt den Laden und möchte sich erstmal einen Überblick über eventuell stehlenswerte Flakons verschaffen.
Bewusst unsichere Tatsachengrundlage 1
T betritt das Juweliergeschäft des O und möchte zügig einen Überfall durchführen, vorausgesetzt dass keine Kinder vor Ort sind. Da er zwei Kinder vorfindet, entfernt er sich wieder.
Tatentschluss – unproblematischer Grundfall
Um seine finanziellen Probleme zu lösen, will T seinen Erbonkel O umbringen. Eines Nachts bricht er in Os Wohnung ein und fügt ihm mehrere Messerstiche zu. O überlebt schwerverletzt.
Bewusst unsichere Tatsachengrundlage 2
T sucht seine Ehefrau F auf, die von ihm getrennt lebt. Er hat vor, ihr Säure ins Gesicht zu schütten, falls sie nicht bereit ist, der Ehe eine zweite Chance zu geben.
Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt
T hat sich dazu entschieden, seinen Bruder B mit einem Gift zu töten. Sofern er nach Verabreichung des Gifts zu viel Mitleid mit B hat, plant er, ihm ein Gegengift zu verabreichen.