Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Rechtsgeschäftsähnliche Handlung (Mahnung, § 286 Abs. 1 BGB)
G hat gegen S einen fälligen Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB). Da S immer noch nicht gezahlt hat, fordert G ihn auf, zu zahlen. Er will den S aber nicht gleich in Verzug setzen, weil er das unhöflich fände.