Referendariat > Die ZVR-Klausur
Materiell-rechtliche Einwendungen / Unvermögensfall
G ist Eigentümer wertvoller Noten, die bei S liegen. G verklagt S auf Herausgabe. Für den Fall, dass S die Noten nicht innerhalb von 4 Wochen herausgibt, beantragt er, S auf Zahlung von Schadensersatz (€20.000) zu verurteilen. Das Gericht verurteilt S antragsgemäß. S gibt die Noten nicht heraus, zahlt aber nach 5 Wochen €20.000. G beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Herausgabevollstreckung.
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Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO)
G weist Gerichtsvollzieher Z an, einen titulierten Anspruch in Höhe von €1.000 gegen die S zu vollstrecken. Der einzige Vermögenswert, den S hat, ist ein Porsche im Wert von €100.000. Z pfändet den Porsche. S will gegen die Pfändung vorgehen.
Zivilrecht > ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
3. Evidentes Dritteigentum (§ 71 Abs. 2 GVGA)
G hat gegen die selbstständige Automechanikerin S einen titulierten Anspruch. Er beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Dieser pfändet das Auto der D, das gerade zur Reparatur auf der Hebebühne steht. D will gegen die Pfändung vorgehen.
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„Normalfall“ Einziehungsklage - Begründetheit (Einziehungsberechtigung + keine Einwendungen des Beklagten)
G hat gegen S einen Zahlungstitel über €7.000. S hat gegen D eine Forderung über €7.000 aus einem Gebrauchtwagenverkauf. G erwirkt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) über die Kaufpreisforderung der S gegen D und erhebt Einziehungsklage gegen D. Ist diese begründet?
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Drittschuldnererklärung und Beweislaständerung
G hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) über die angebliche Forderung S gegen D. D zahlt nicht, G erhebt Einziehungsklage. G beantragt, D zu verurteilen, (1)Auskunft über das Bestehen der Forderung S gegen D zu erteilen; (2)entsprechend den Betrag an G zu zahlen.
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Drittschuldnererklärung und Beweislaständerung
G hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) über die angebliche Forderung S gegen D. D zahlt nicht, G erhebt Einziehungsklage. G beantragt, D zu verurteilen, (1)Auskunft über das Bestehen der Forderung S gegen D zu erteilen; (2)entsprechend den Betrag an G zu zahlen.
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§ 406 BGB analog iVm § 392 BGB
G pfändet eine Forderung der S gegen D über €600 und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluss wird D am 3.3.23 zugestellt. Als D nicht zahlt erhebt G Einziehungsklage am 1.6.23. D will aufrechnen mit 2 Forderungen gegen S über je €300, die am 1.1.23 (aus § 488 BGB) und 2.5.23 (aus § 433 BGB) fällig sind.
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Pfändung nach § 865 Abs. 2 S. 2 ZPO nach Beschlagnahme
S schuldet G1 €6.000 und G2 €50.000. S ist Eigentümerin eines Miethauses. Darin wohnen drei Mieter, D1, D2 und D3, die jeweils €2.000 Miete zahlen. G2 vollstreckt in das Miethaus. G1 in die Mietforderungen. D1, D2 und D3 zahlen nicht. G1 erhebt gegen sie Einziehungsklage.
Zivilrecht > ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Fall zur Pfändung von Sachen in Drittgewahrsam, § 809 ZPO - Jurafuchs
S und D wohnen in einer WG. Im gemeinsam genutzten Wohnzimmer steht der Fernseher der S. G hat einen titulierten Anspruch gegen S und beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Zwangsvollstreckung. Z pfändet ohne Zustimmung der D den Fernseher.