Zivilrecht > Sachenrecht
falsa demonstratio beim Grundstückserwerb
V ist Eigentümer zweier Grundstücke (Flurnummern 13 und 31). V möchte K das Grundstück mit der Flurnummer 13 verkaufen. Im Kaufvertrag und der Auflassungsurkunde steht fälschlicherweise "Flurnummer Nr. 31". K wird als Eigentümer des Grundstücks Nr. 31 im Grundbuch eingetragen.
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Kettenauflassung
V verkauft sein Grundstück an K und lässt es an diesen auf. K wird nicht in das Grundbuch eingetragen. K hat finanzielle Schwierigkeiten und verkauft das Grundstück an E und lässt es an diesen auf. E wird als Eigentümer eingetragen.
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Anspruch aus § 888
V verkauft K sein Grundstück. Eine Auflassungsvormerkung sichert den Eigentumsverschaffungsanspruch des K. V veräußert das Grundstück anschließend an G, der als Eigentümer eingetragen wird.
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Dingl. Vorkaufsrecht
V und K einigen sich über die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts zugunsten des K am Grundstück des V. Das Vorkaufsrecht wird im Grundbuch eingetragen. Nach Eintritt des Vorkaufsfalls übt K sein Vorkaufsrecht aus. V lässt das Grundstück an X auf, der als Eigentümer eingetragen wird.
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Anspruch auf Grundbuchberichtigung (Grundfall)
E einigt sich mit Ds Vertreter V darüber, dass der vertretene D das Eigentum am Grundstück des E erwerben soll. D wird sodann im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Später findet E heraus, dass V tatsächlich ohne Vollmacht gehandelt hat.
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Überblick Konkurrenzen
Studentin S sitzt vor ihrer Sachenrechtsklausur: Statt des tatsächlichen Eigentümers E steht A als Eigentümer im Grundbuch. S soll prüfen, ob E einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung hat. S überlegt sich zuerst einmal, welche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen.
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Voraussetzungen des Anspruchs (Überblick)
G hat mangels wirksamer Einigung (§§ 873, 925 BGB) kein Eigentum an As Grundstück erworben. Dennoch wurde G im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. A begehrt nun von G die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 19 GBO). G lehnt dies ab.
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Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) - Einstiegsfall II
G leidet unter einer akuten Psychose. A weiß dies nicht und einigt sich mit G darüber, dass das Eigentum an einem Grundstück auf G übergehen soll (§§ 873, 925 BGB). Das Grundbuchamt hat nach Prüfung der formalen Beurkundung der Willenserklärungen den G als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.