
ZR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht
Eigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ / Prüfungsschema Begründetheit
G vollstreckt eine titulierte Forderung gegen S und lässt bei ihm ein iPad pfänden. Das iPad gehört D, der es bei seinem letzten Besuch bei S vergessen hatte. D erhebt Drittwiderspruchsklage. G wendet ein, er habe ohnehin noch eine Schadensersatzforderung gegen D.

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Nießbrauch als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
S ist Eigentümer eines Grundstücks. Er räumt D ein Nießbrauch an dem Grundstück ein. G hat einen titulierten Anspruch gegen S und vollstreckt diesen Anspruch in das Grundstück. D will gegen die Vollstreckung vorgehen.

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Obligatorische Herausgabeansprüche als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
O überlässt seiner Nichte D unentgeltlich ein Auto, ohne ihr das Eigentum zu übertragen. D vermietet das Auto an S. G hat gegen S einen titulierten Anspruch und lässt das Auto bei S pfänden. D will sich gegen die Vollstreckung wehren.

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Anwartschaftsrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
D kauft von S eine Luxusuhr. Sie vereinbaren Ratenzahlung und einen Eigentumsvorbehalt. Weil S einen Tresor hat, bleibt die Uhr erst einmal bei ihm. Vor Zahlung der letzten Rate lässt G einen titulierten Anspruch gegen S vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher pfändet die Uhr. D will dagegen vorgehen.

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Vertragliches Pfandrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
G hat gegen S einen titulierten Anspruch. S nimmt bei ihrem Mitbewohner D ein Darlehen auf und räumt ihm zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs ein Pfandrecht an ihrer goldenen Halskette ein. D legt die Kette in sein Zimmer. G lässt die Kette ohne Zustimmung des D pfänden.
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§ 711 ZPO – Prüfung & Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen
D leiht S ihr Auto. G hat gegen S einen titulierten Anspruch und lässt diesen durch Gerichtsvollzieher Z vollstrecken. Z pfändet bei S das Auto der D. D will gegen die Pfändung vorgehen.