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Gesamthandsgemeinschaften: eheliche Gütergemeinschaft
S und D sind verheiratet und leben in Gütergemeinschaft (§§ 1415ff. BGB). Sie verwalten ihr Vermögen gemeinschaftlich. G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €9.000. Gegen D hat er keinen Titel erwirkt. Als G den Billardtisch der Eheleute pfänden lässt, will D dagegen vorgehen.
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Eigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ / Prüfungsschema Begründetheit
G vollstreckt eine titulierte Forderung gegen S und lässt bei ihm ein iPad pfänden. Das iPad gehört D, der es bei seinem letzten Besuch bei S vergessen hatte. D erhebt Drittwiderspruchsklage. G wendet ein, er habe ohnehin noch eine Schadensersatzforderung gegen D.
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Anwartschaftsrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
D kauft von S eine Luxusuhr. Sie vereinbaren Ratenzahlung und einen Eigentumsvorbehalt. Weil S einen Tresor hat, bleibt die Uhr erst einmal bei ihm. Vor Zahlung der letzten Rate lässt G einen titulierten Anspruch gegen S vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher pfändet die Uhr. D will dagegen vorgehen.
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Vorbehaltseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
D verkauft S ein Fahrrad. Sie vereinbaren Ratenzahlung. Bis zur Zahlung der letzten Rate soll D Eigentümer bleiben. G hat gegen S eine titulierte Forderung. Er lässt diese vollstrecken, bevor S die letzte Rate an D gezahlt hat. Der Gerichtsvollzieher pfändet bei S das Fahrrad. D will dagegen vorgehen.
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§ 711 ZPO – Prüfung & Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen
D leiht S ihr Auto. G hat gegen S einen titulierten Anspruch und lässt diesen durch Gerichtsvollzieher Z vollstrecken. Z pfändet bei S das Auto der D. D will gegen die Pfändung vorgehen.