Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die ZVR-Klausur
Statthaftigkeit: gegen Maßnahmen; nicht gegen gerichtliche Entscheidungen
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. S hat eine Forderung in dieser Höhe gegen A. G beantragt beim Vollstreckungsgericht, diese Forderung zu pfänden und an ihn zu überweisen. Das Gericht hört S an und entscheidet dann antragsgemäß zugunsten von G.