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Eintritt des Erwerbers eines Betriebs in bestehende Arbeitsverhältnisse, § 613a BGB
A ist Arbeitnehmerin bei der V-GmbH, welche ihr Textilunternehmen zum 01.01.2021 vollständig an die E-GmbH veräußert. Die V-GmbH war mit der Vergütung für A seit November 2020 im Rückstand. Da die E-GmbH noch keinen klaren Überblick über die Betriebsabläufe hat, versäumt auch sie die Vergütung bis einschließlich Februar 2021.