Zivilrechtliche Nebengebiete > Gesellschaftsrecht
Partei- und Prozessfähigkeit
Die Gurken-GbR besteht aus den Gesellschaftern G1 und G2. Sie hatte schon vor einem Jahr für €5.000 Gurkengläser bei Hersteller H gekauft, die Rechnung jedoch nie beglichen. H will klagen.
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Beteiligung Minderjähriger
Vater V will mit seiner 14-jährigen Tochter T eine GbR gründen, in der sie einen An- und Verkauf von seltenen Pokemon-Karten betreiben. V hat das dafür notwendige Kapital, T die Expertise.
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Gesamtschuld zwischen Gesellschaftern untereinander
Die Schwestern S1 und S2 betreiben die Autoreparatur-GbR und kaufen bei V eine neue Hebebühne. Als V von S1 Bezahlung verlangt, meint diese, die schulde nur den halben Kaufpreis. Die andere Hälfte müsse sich V von ihrer Schwester S2 holen.
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actio pro socio
Die Crypto-GbR besteht aus den Schwestern S1 und S2 sowie dem Freund F der S2. Kraft Gesellschaftsvertrages jeder Gesellschafter zur Erbringung einer Einlage in Höhe von €5.000 verpflichtet, die jedoch F noch nicht erbracht hat. Trotz Aufforderung durch S1 weigert sich die alleingeschäfts- und vertretungsbefugte S2, ihren Freund F auf Leistung der Einlage zu verklagen.
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Immobilienerwerb & Veräußerung durch GbR
S und T gründen die Immo-GbR (I) und lassen diese ins Gesellschaftsregister eintragen (eGbR). Im Namen der I erwerben sie ein Grundstück. I wird ins Grundbuch eingetragen. Später scheidet S aus und B tritt als neuer Gesellschafter ein. Der Wechsel wird im Register nicht eingetragen. T will das Grundstück an K veräußern. Als B widerspricht, nimmt T einfach S mit zum Notar. K weiß von nichts.
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Actio pro socio (§ 715b Abs. 1 S. 1 BGB)
Die Crypto-GbR besteht aus den Schwestern S1 und S2 sowie dem Freund F der S2. Kraft Gesellschaftsvertrages ist jeder Gesellschafter zur Erbringung einer Einlage in Höhe von €5.000 verpflichtet, die jedoch F noch nicht erbracht hat. Trotz Aufforderung durch S1 weigert sich die alleingeschäftsführungs- und vertretungsbefugte S2, ihren Freund F auf Leistung der Einlage zu verklagen.
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Übereignung eines GbR-Grundstücks, negative Publizität des Handelsregisters
S überträgt wirksam ihre Anteile an der mit T gegründeten und im Gesellschaftsregister eingetragenen Immo-GbR auf den neuen Gesellschafter B. Der Wechsel wird im Register nicht eingetragen. T will nun ein Grundstück der GbR an K veräußern. Als B widerspricht, nimmt T einfach S mit zum Notar. K weiß nichts von dem Gesellschafterwechsel.
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Gesellschaftsregister - nicht konstitutiv, aber für bestimmte Geschäfte notwendig
B1 und B2 wollen sich selbständig machen und von den explodierenden Immobilienpreisen profitieren. Sie vereinbaren mit schriftlichem Gesellschaftsvertrag, die B&B-GbR zu gründen. Deren Zweck soll darin liegen, Grundstücke zu erwerben und teurer weiter zu veräußern.