Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge): 38 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 38 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Nichtanwendung einschlägiger Strafnormen als Rechtsanwendungsfehler
Falsche Gesetzesanwendung auf den festgestellten Sachverhalt
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt. Im Hauptverhandlungsprotokoll steht, A habe der Zeugin (Z) die Handtasche entrissen. Im Urteil steht, A habe der überraschten Z die Tasche geschickt von hinten von der Schulter abgestreift. Z konnte nicht mehr reagieren.
Fahrverbot (§ 44 StGB)
Entziehung der Fahrerlaubnis im Revisionsverfahren (§ 69 StGB)
Entziehung der Fahrerlaubnis – Begründungserfordernis (§ 69 StGB)
Gesamtstrafenbildung mit im Ausland begangener Tat
Franzose F wird für einen Raub in Deutschland verurteilt. Diesen beging er, bevor er wegen anderer Raubüberfälle in Frankreich vor französischen Gerichten verurteilt wurde. Das Tatgericht nimmt in der Strafzumessung aufgrund der Verurteilungen im Ausland einen „Härteausgleich“ vor, um „dem Gedanken des § 55 StGB Rechnung zu tragen“.
Strafaussetzung zur Bewährung bei Bewertung der Sozialprognose
Strafaussetzung zur Bewährung bei spät begangenem Raub und Reue
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung – Zäsurwirkung
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung – Auflösung einer alten Gesamtstrafe
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung – Härteausgleich nach Verbüßung der Vorstrafe
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung – Härteausgleich
Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB)
Summe der Einzelstrafen
Erhöhung der Einsatzstrafe bei der Gesamtstrafenbildung
A wird wegen dreifachen Diebstahls (§ 242 Abs. 1, 53 StGB) zu Einzelstrafen von ein Mal sechs und zwei Mal drei Monaten verurteilt. Die Gesamtstrafe von neun Monaten bildet das Gericht „nach der gängigen Faustregel Einsatzstrafe plus die Hälfte der übrigen Einzelstrafen.“
Fehler bei der Gesamtstrafenbildung – fehlende Einzelstrafen
Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe
Der nicht vorbestrafte A wird zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Das Gericht schreibt im Urteil dazu nur, dass es „die Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Einwirkung auf den Täter für unerlässlich“ hält. A geht in Revision.
Strafzumessung - Unzulässigkeit von Eventualbegründungen
Das Gericht wertet in der mündlichen Urteilsverkündung eine Vorstrafe des A strafschärfend, die aber tilgungsfähig (§ 45 BZRG) war. In der schriftlichen Urteilsbegründung schreibt das Gericht, es hätte die Strafe „auch ohne die Vorstrafe verhängt“ und behält die Strafe bei.
Berücksichtigung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs bei der Strafzumessung
Fehlen von Strafmilderungsgründen bei der Strafzumessung
Einziehung als Strafzumessungsfaktor
Doppelverwertungsverbot: Eigentumsschaden bei räuberischem Diebstahl (§ 252 StGB)
Strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens
Strafrahmenverschiebung bei der Geldstrafe (§ 49 StGB)
Eingeschränkte Schuldfähigkeit unter Betäubungsmitteleinfluss (§ 21 StGB)
Mehrere Strafmilderungsgründe und Doppelverwertungsverbot
A wird wegen Beihilfe zur Untreue (§§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht sieht A nicht als Mittäter an, weil er keine Vermögensbetreuungspflicht hatte. Das Gericht nimmt eine doppelte Strafrahmenmilderung vor (§§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB).
Zusammentreffen mehrerer Strafmilderungsgründe
A wird wegen Beihilfe zum versuchten Mord (§§ 211, 22, 23, 27 Abs. 1 StGB) zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Das Gericht legt als Strafrahmen „Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren“ zugrunde, da die Strafe „gemäß §§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB“ zu mildern sei.
Strafrahmenbestimmung bei Tateinheit (§ 52 StGB)
Doppelverwertungsverbot: Verletzungsfolgen bei Körperverletzung (§ 223 StGB)
Berücksichtigung nicht eindeutig festgestellter Tatsachen bei der Strafzumessung
Strafzumessung - Darstellungsfehler
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt. Nachdem A gesteht, wird eine lange Beweisaufnahme entbehrlich. In der Strafzumessung stützt sich das Gericht auf As Vorleben, die Tatfolgen und As Bemühungen um einen Ausbildungsplatz. Das Geständnis bleibt unerwähnt.
Minder schwerer Fall beim Raub – Anforderungen an die Urteilsbegründung
Berechnung des gemilderten Strafrahmens bei Strafzumessung
Obligatorische Strafmilderung bei Beihilfe – Herabsetzung des Strafrahmens (§ 27 Abs. 2 S. 2 StGB)
Strafzumessung – Fakultative Strafmilderung
Mitteilung des Strafrahmens bei der Strafzumessung
Darstellungsrüge - fehlerhafte Beweiswürdigung
A wird wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1 StGB) angeklagt. Sie hatte zur Tatzeit eine BAK von 1,4 Promille. Richter R, der selbst gerne mal zu tief ins Glas schaut, hält eine Fahruntüchtigkeit bei 1,4 Promille ausweislich der Urteilsgründe für „lachhaft" und spricht A frei.
Darstellungsfehler bei bloßer Wiedergabe gesetzlicher Maßstäbe?
Teste dein Wissen zu Die Revisionsklausur im Assessorexamen in 5 min