
ZR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Die Erledigung einer negativen Feststellungsklage
B fordert K unter Klageandrohung zur Mietzahlung für Januar bis März 2023 auf. K erhebt am 01.02. gegen B negative Feststellungsklage und beantragt, festzustellen, dass K aufgrund der Kündigung nicht verpflichtet sei, die betreffenden Mieten zu entrichten. Am 05.02. erhebt B Leistungsklage gegen K auf Zahlung der drei Mieten. K erklärt Erledigung.

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Säumnis des Beklagten
K klagt gegen B auf Zahlung. B erscheint nicht zum Termin. K trägt -was nicht schriftsätzlich angekündigt war- vor, B habe gestern den vollen Betrag gezahlt. K erklärt die Hauptsache für erledigt. K sagt zudem, dass B gestern telefonisch der Erledigung zugestimmt habe.

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Verweisungsantrag gestellt, vor erledigendem Ereignis
K klagt gegen B auf Zahlung von €4.000. Auf Hinweis des Gerichts über seine Unzuständigkeit stellt K einen Verweisungsantrag. B zahlt schließlich alles, sodass K den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt, noch bevor die Verweisung an das zuständige Gericht tatsächlich erfolgt.

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Welche Wirkung hat die einseitige Erledigungserklärung des Klägers im Zivilprozess?
K klagt gegen B auf Zahlung von €3.000. Nach Zustellung der Klage bei B zahlt dieser die €3.000 an K. K erklärt daraufhin in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. B widerspricht der Erledigungserklärung ausdrücklich.