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Gutläubiger Erwerb eines Fahrzeugs, das im Rahmen einer Probefahrt entwendet wurde
Gutläubiger Erwerb eines Fahrzeugs, das im Rahmen einer Probefahrt entwendet wurde
3. Juni 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D besucht das Autohaus A. Dort vereinbart er eine Probefahrt über eine Stunde mit einem Wohnmobil. Er bekommt den Schlüssel ausgehändigt und fährt davon. D verschwindet mit dem Wohnmobil. Danach verkauft und übereignet er dieses unter Vorlage von gefälschten, aber täuschend echt wirkenden KFZ-Zulassungsbescheinigungen (Teil I und II) am Hamburger Hauptbahnhof an das Ehepaar E, das D für den Eigentümer hält.
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Einordnung des Falls
Gutläubiger Erwerb eines Fahrzeugs, das im Rahmen einer Probefahrt entwendet wurde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat Eigentum an dem Auto nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. E war hinsichtlich des Eigentums des D am Wohnmobil gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB).
Ja!
3. Sofern kein Fall des Abhandenkommens (§ 935 BGB) vorliegt, könnte E hier gutgläubig Eigentum erwerben.
Genau, so ist das!
4. A hat den unmittelbaren Besitz am Wohnmobil verloren, als er D das Wohnmobil zur Probefahrt überließ.
Ja, in der Tat!
5. Ein unfreiwilliger Besitzverlust (§ 935 Abs. 1 BGB) kann auch durch das eigenmächtige Handeln eines Besitzdieners eintreten. D ist Besitzdiener des A.
Nein!
6. A ist das Wohnmobil zum Zeitpunkt der Überlassung zur Probefahrt an D abhanden gekommen (§ 935 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
7. A ist das Fahrzeug abhanden gekommen, als D nicht von der Probefahrt zurückkehrte.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Nach Ansicht der Literatur ist § 855 BGB hier analog anzuwenden.
Ja!
9. Nach Ansicht des BGH kommt eine analoge Anwendung des § 855 BGB nur in Fällen in Betracht, in denen sich eine Person aus Gefälligkeit (nicht aufgrund eines Rechtsverhältnisses) den Weisungen des Besitzers unterwirft.
Genau, so ist das!
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