Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2020

Gutläubiger Erwerb eines Fahrzeugs, das im Rahmen einer Probefahrt entwendet wurde

Gutläubiger Erwerb eines Fahrzeugs, das im Rahmen einer Probefahrt entwendet wurde

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Examensklassiker

D besucht das Autohaus A. Dort vereinbart er eine Probefahrt über eine Stunde mit einem Wohnmobil. Er bekommt den Schlüssel ausgehändigt und fährt davon. D verschwindet mit dem Wohnmobil. Danach verkauft und übereignet er dieses unter Vorlage von gefälschten, aber täuschend echt wirkenden KFZ-Zulassungsbescheinigungen (Teil I und II) am Hamburger Hauptbahnhof an das Ehepaar E, das D für den Eigentümer hält.

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Einordnung des Falls

Gutläubiger Erwerb eines Fahrzeugs, das im Rahmen einer Probefahrt entwendet wurde

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer Rheinland-Pfalz 2022
Examenstreffer Berlin/Brandenburg 2022
Examenstreffer Bremen 2024
Examenstreffer NRW 2024
Examenstreffer Hessen 2024

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hat Eigentum an dem Auto nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers.D und E haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. D hat E das Auto übergeben. E und D waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an E übergehen soll. D war jedoch nicht verfügungsbefugt. Eigentümer war weiterhin A.
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2. E war hinsichtlich des Eigentums des D am Wohnmobil gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB).

Ja!

Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört, § 932 Abs. 2 BGB. E wusste nicht positiv, dass D nicht Eigentümer des Wohnmobils war. E hat dies auch nicht grob fahrlässig verkannt: Nach Ansicht des BGH zerstört eine täuschend echt gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II den guten Glauben nicht. Der Erwerber muss sich diese jedoch zeigen lassen.

3. Sofern kein Fall des Abhandenkommens (§ 935 BGB) vorliegt, könnte E hier gutgläubig Eigentum erwerben.

Genau, so ist das!

Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus: (1) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer, (2) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (3) Verkehrsgeschäft, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB), (5) Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB). Eine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB liegt vor. D war nicht verfügungsbefugt. E war auch gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB): E glaubte infolge der Fälschung an das Eigentum des D.

4. A hat den unmittelbaren Besitz am Wohnmobil verloren, als er D das Wohnmobil zur Probefahrt überließ.

Ja, in der Tat!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache. Tatsächliche Sachherrschaft setzt voraus, dass die Person eine realisierbare Möglichkeit zur Einwirkung auf die Sache hat.BGH: Eine fortbestehende tatsächliche Sachherrschaft des A sei abzulehnen. Bei einer unbegleiteten, völlig unbewachten Probefahrt eines Kaufinteressenten für einen Zeitraum von einer Stunde bestehe keine enge räumliche Beziehung des Verkäufers zum Fahrzeug mehr. Die Sachherrschaft des Probefahrers sei auch nicht so flüchtig, dass ihm die Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache nach der Verkehrsanschauung abzusprechen wäre. Er könne beliebig einwirken, dem Verkäufer fehle jede Kontrolle. Es liege also auch keine bloße Besitzlockerung vor (RdNr. 13).

5. Ein unfreiwilliger Besitzverlust (§ 935 Abs. 1 BGB) kann auch durch das eigenmächtige Handeln eines Besitzdieners eintreten. D ist Besitzdiener des A.

Nein!

Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat (§ 855 BGB).BGH: D sei nicht Besitzdiener des A, da es am für die Besitzdienerschaft typischen sozialen Abhängigkeitsverhältnis fehle, das dem Besitzherrn zumindest faktisch die Möglichkeit gibt, seinen Willen gegenüber dem Besitzdiener durchzusetzen. A habe keine Möglichkeit, auf das Fahrzeug bzw. D einzuwirken. Aus dem Wortlaut des § 855 BGB und der Gesetzgebungsgeschichte folge, dass das Weisungsrecht seine Grundlage in einem Rechtsverhältnis finden und diesem Rechtsverhältnis das Gepräge geben müsse (RdNr. 22).

6. A ist das Wohnmobil zum Zeitpunkt der Überlassung zur Probefahrt an D abhanden gekommen (§ 935 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Abhandenkommen bedeutet Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne, nicht notwendigerweise gegen den Willen des Besitzers (etwa durch Diebstahl oder Verlust) .Durch Überlassen des Wohnmobils an D hat A den unmittelbaren Besitz verloren. Der Besitzverlust geschah auch nicht gegen den Willen des A: A hat den Besitz freiwillig auf D übertragen. Unerheblich ist, dass D dabei über seine wahre Motivation getäuscht hat. A ist das Wohnmobil damit im Zeitpunkt der Überlassung zur Probefahrt nicht abhandengekommen.

7. A ist das Fahrzeug abhanden gekommen, als D nicht von der Probefahrt zurückkehrte.

Nein, das trifft nicht zu!

Abhandenkommen bedeutet Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne, nicht notwendigerweise gegen den Willen des Besitzers (etwa durch Diebstahl oder Verlust) .D kehrte zwar gegen den Willen des A nicht von der Probefahrt zurück. Jedoch hatte D in diesem Zeitpunkt den unmittelbaren Besitz bereits verloren, sodass kein Abhandenkommen vorliegt. E hat daher gutgläubig Eigentum erworben.

8. Nach Ansicht der Literatur ist § 855 BGB hier analog anzuwenden.

Ja!

Die Literatur (und das OLG Köln, NZV 2006, 260) meint, es liege hier eine strukturell vergleichbare Situation vor, die eine analoge Anwendung des § 855 BGB rechtfertige. Mit Gebrauchsüberlassung erhalte der Kaufinteressent keine eigenen Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf den Besitz. § 855 BGB verlange nicht zwingend das Vorliegen eines Abhängigkeits- oder sozialen Über-/Unterordnungsverhältnisses, sondern bloß eine Beziehung, die den Besitzherrn zu jederzeitigen Weisungen bzw. zum Eingreifen, wie zum Abbruch der Fahrt berechtige.

9. Nach Ansicht des BGH kommt eine analoge Anwendung des § 855 BGB nur in Fällen in Betracht, in denen sich eine Person aus Gefälligkeit (nicht aufgrund eines Rechtsverhältnisses) den Weisungen des Besitzers unterwirft.

Genau, so ist das!

§ 855 BGB begründe eine Ausnahme vom Grundsatz, dass derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, als deren unmittelbarer Besitzer anzusehen ist und sei eng auszulegen. Ob die Norm analogiefähig sei, könne offen gelassen werden. Die Überlassung des Kfz zur Probefahrt sei kein Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) mit Rechten und Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Es begründe kein Direktionsrecht des Verkäufers gegenüber dem Kaufinteressenten. Das Vertragsanbahnungsverhältnis stelle sich, wenn dem Kaufinteressenten die Sache zur Probe außerhalb der Verkäufersphäre anvertraut wurde, als ein dem in § 868 BGB angeführten Beispielen der Miete und Verwahrung ähnliches Verhältnis dar, das von der Besitzdienerschaft abzugrenzen sei (RdNr. 26).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vincent

Vincent

12.6.2021, 11:21:40

Kämen ansonsten keinerlei Ansprüche in Betracht? Ich denke nur klausurtaktisch.. eigentlich ja nicht, oder? Strafrechtlich käme mir nur Betrug in den Sinn

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.6.2021, 17:06:59

Hallo Vincent, der Fall lässt sich natürlich noch unter vielen weiteren Facetten begutachten: Im Hinblick auf die Frage, ob A von E das Auto herausverlangen kann, kommt man letztlich tatsächlich zum Ergebnis, dass ein solcher

Herausgabeanspruch

nicht in Betracht. Im Hinblick auf § 985 BGB fehlt es schon an der notwendigen Eigentümerstellung und § 812 I 1 S. 1 BGB scheidet aus, da E das Auto durch Leistung des D und nicht des A verlangen kann. A hat aber ggü. D natürlich eine Reihe von Schadensersatzansprüchen sowohl wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Nebenpflicht (§ 280 I, 311 Abs. 2, 241 II BGB) als auch deliktisch (§ 823 I BGB bzw. §

823 II BGB

iVm § 246 StGB). Zudem kann er über § 816 I BGB den erzielten Verkaufspreis herausverlangen. Im Hinblick auf die Frage, inwiefern D sich strafbar gemacht hat, dürfte ein vollendeter Betrug zulasten der E jedenfalls daran scheitern, dass E kein Vermögensschaden entstanden ist, denn im Saldo hat E zwar den Kaufpreis verloren, aber ja gutgläubig Eigentum erworben und damit ein Äquivalent erhalten (der vom RG vertretenen "Makeltheorie", wonach dem gutgläubigen Erwerb der Verdacht der Hehlereich anhafte ist der BGH schon früh entgegengetreten, vgl. Fischer, StGB, § 263 Rn. 151). Ein Betrug gegenüber E und zulasten des A dürfte beim Merkmal der Vermögensverfügung scheitern. In einer solchen Dreieckskonstellation werden unterschiedliche Anforderungen im Hinblick auf das Verhältnis getäuschter und Geschädigter verlangt (

Befugnistheorie

, Lagertheorie...). Eine Zurechnung scheitert hier aber nach allen Theorien, da die bloße faktsiche Möglichkeit des Zugriffs nach allgemeiner Ansicht nicht genügt. Ein Diebstahl (§ 242 I StGB) scheidet aus, da kein

Gewahrsamsbruch

vorlag, sodass hier primär eine Unerschlagung nach § 246 I StGB zu bejahen ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BEI

Beinhart

8.10.2021, 11:54:15

Ich hab noch grundlegende Probleme mit der Anwendung des EBV: warum prüft man hier nicht zunächst den Anspruch aus § 861?

Unberechtigter Untervermieter

Unberechtigter Untervermieter

26.6.2021, 11:18:10

A hat nur den unmittelbaren Besitz verloren als er das Wohnmobil zur Probefahrt überließ. Er war aber immer noch

mittelbarer Besitz

er.

Ferdinand

Ferdinand

26.6.2021, 17:34:21

Falls du darauf abstellst, dass A vorliegend den mittelbaren Besitz unfreiwillig verloren hat: das ist im Rahmen des § 935 I BGB unerheblich. Wie sich aus Satz 2 eindeutige ergibt, gilt eine Sache nur als abhanden gekommen, wenn der unmittelbare Besitz gegen den Willen des Besitzers aufgehoben worden ist. Daher ist im vorliegenden Fall die relevante Frage, ob A bei Gebrauchsüberlassung an D den bis dahin jedenfalls bestehenden unmittelbaren Besitz unfreiwillig verloren hat.

Unberechtigter Untervermieter

Unberechtigter Untervermieter

26.6.2021, 17:36:59

Ja, das ist mir auch klar. Die Frage differenziert aber nicht und ist somit mE falsch.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.6.2021, 13:26:33

Vielen Dank euch beiden, wir haben die Frage nun entsprechend präzisiert und fragen nun explizit nach dem "unmittelbaren" Besitz. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BEI

Beinhart

14.10.2021, 18:34:44

Warum kommen hier nicht Anspruch aus EBV in Betracht? Also warum prüft man nicht § 861 I zuerst?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.10.2021, 10:40:24

Hallo Beinhart, entschuldige bitte, wenn ich Dich falsch verstehe, aber kann es sein, dass Du Dir überlegst, welche Ansprüche A gegen D hat? Da kommen sicherlich einige in Betracht, zB ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, 311 Abs. 2, 241 II BGB wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung (Schädigung des Eigentums des A durch Verkauf des Wohnmobils). Im Fall geht es jedoch in erster Linie um die Frage, ob ein gutgläubiger Eigentumserwerb der E in Betracht kommt. Dies wäre ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug abhandengekommen wäre (§ 935 BGB), was sodann geprüft wird. Auf §

861 BGB

kommt es insoweit nicht an. Ist es jetzt etwas verständlicher geworden? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BEI

Beinhart

15.10.2021, 14:35:34

Okay alles klar :) danke

evamarie

evamarie

18.2.2022, 23:40:45

Habe von einer Freundin erzählt bekommen, dass der Fall heute in Rheinland-Pfalz im ersten Examen lief :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.2.2022, 16:51:48

Klasse, vielen Dank für den Hinweis :-)

urheberrechtler

urheberrechtler

28.4.2022, 13:57:31

Kam heute in Berlin/Brandenburg Z2 und wahrscheinlich auch in NRW

evamarie

evamarie

28.4.2022, 14:32:11

In MV lief der Fall u.a. mit den Zusatzfragen nach der Herausgabe eines zweitschlüssels und der original zulassungspapiere

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

28.4.2022, 15:23:35

Danke euch! Echt toll, dass ihr uns immer sofort auf dem laufenden haltet! Wir hoffen, dass ihr gut durchgekommen seid! Herzliche Grüße und alles Gute - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Vincent

Vincent

29.7.2022, 11:38:39

Lief auch in Brandenburg

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.8.2022, 14:58:53

Super, vielen Dank für den Hinweis! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper

Edward Hopper

15.12.2023, 13:05:21

Analogie zu § 855 bei Probefahrt??? OVG Köln wieder Peak juristische Akrobatik.

AZ

azzardo

23.2.2024, 16:45:33

War heute Teil der ZR II Klausur in Hessen

WH

Why

24.2.2024, 15:21:25

In NRW auch! War das auch der Fall mit dem

Testament

und dem Wohnmobil?

AZ

azzardo

24.2.2024, 15:22:05

Ja genau!

Natze

Natze

25.2.2024, 15:16:13

Habt ihr zufällig Bock das näher zu erläutern? Einfach nur was für eine Abwandlung es mit dem

Testament

auf sich hat. Hoffe, dass sowas in BaWü am Donnerstag dran kommt :) Viel Erfolg euch noch weiterhin :) 🫶🏼

AZ

azzardo

26.2.2024, 22:51:18

Versuche es mal grob aus meiner Erinnerung darzustellen. Der Erwerber (A) des Wohnmobils hatte mit seinem Ehepartner ein gemeinschaftliches

Testament

aufgesetzt, in welchem sie sich gegenseitig als Vor- und ihre Kinder als Nacherben eingesetzt haben. A ist kurz nach dem Erwerb des Wohnmobils gestorben. Der Ehepartner (nennen wir ihn mal K) des Erwerbers ist daraufhin eine neue Beziehung eingegangen und hat in dieser ein neues

Testament

errichtet und den neuen Partner (G) als Alleinerben eingesetzt. K verstarb dann auch, woraufhin sowohl G als auch das Autohaus von den gemeinsamen Kindern von A und K das Wohnmobil herausforderten. Dir auch viel Erfolg! 😊

Natze

Natze

26.2.2024, 23:04:12

Ich schätze es sehr, dass du dir die Zeit genommen hast es auszuschreiben! Ich schließe dich in meine abendliche Gebete an den Jura-gott ein, dass ganz viele Punkte für dich regnen werden in der Korrektur 😁 vielen Dank :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.2.2024, 12:59:04

@azzardo: Lieben Dank für die Meldung und auch die weiteren Erläuterungen!

Foxxy

Foxxy

2.8.2024, 16:48:07

Hallo azzardo, vielen Dank für Deinen Hinweis! Es ist großartig zu hören, dass einer unserer Fälle tatsächlich im Examen dran kam. Wir haben diese Information notiert und werden sie in unserer App entsprechend kennzeichnen, um die Examensrelevanz für die Community sichtbar zu machen. Deine Rückmeldung hilft uns, die Vorbereitung für alle Nutzer zielgerichteter zu gestalten und die Qualität unserer Inhalte stetig zu verbessern. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald die Kennzeichnung in der App sichtbar ist. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team

WH

Why

24.2.2024, 15:20:40

Das Problem war gestern (23.02.2024) Teil der Examensklausur ZR II in NRW.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.2.2024, 13:06:00

Klasse, vielen Dank für die Meldung!

Natze

Natze

25.2.2024, 15:20:52

wie würde es sich auf die grobe fahrlässigkeit auswirken, wenn sich der Käufer die Papiere nicht zeigen lässt, diese jedoch hochwertige Fälschungen waren und der Käufer die unechtheit gar nicht erkennen hätte können. (unabhängig davon wie man das beweisbar ist) 😅

LELEE

Leo Lee

26.2.2024, 20:56:47

Hallo Natze, vielen Dank für die sehr gute Frage! Hierzu habe ich leider keine Entscheidungen oder Literaturstellen gefunden, da sich diese wenn schon singulär mit der Frage der 1. Nichtvorlage oder 2. Vorlage eines gefälschten KfZ-Briefs beschäftigen. Allerdings lässt sich ein Muster erkennen: Die erste Stufe ist immer, dass der Käufer/Erwerber sich diesen Brief VORLEGEN lassen muss. Tut er dies nicht, handelt er grob fahrlässig. Wenn er sich diesen vorlegen lässt, er aber täuschend echt ist, so handelt er nicht grob fahrlässig. Hieraus lässt sich also erschließen, dass der Erwerber sich den Brief auf jeden Fall erstmal vorlegen lassen muss, damit er überhaupt in den „Genuss“ der Gutgläubigkeit bzw. Nicht-grobe-Fahrlässigkeit kommen kann. Mithin lautet dann die Antworte auf die Frage, dass der Erwerber sich zunächst überhaupt den Brief vorlegen lassen muss, damit er – wenn diese sehr gut gefälscht sind – von der Gutgläubigkeit profitieren kann. Wenn er den Brief sich nicht vorlegen lässt, dann handelt er eben grob fahrlässig (ungeachtet dessen, ob der Brief täuschend echt war oder nicht; diesen hat er bislang noch nie gesehen)! I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Oechsler §

932

Rn. 47 ff. und 55 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Natze

Natze

26.2.2024, 21:19:25

Super, vielen Dank Leo ☺️


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