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Äußere Religions- und Weltanschauungsfreiheit 2: Betätigungsfreiheit
Studentin S ist gläubige Katholikin und praktiziert während der christlichen Fastenzeit strenges Fasten. Ihr Dozent D, strenger Atheist und Laizist, ist hoch unzufrieden mit S unterirdischen Studienleistungen, für die er ihr „Hungern“ verantwortlich macht. D veranlasst die Exmatrikulation der S.
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Kopftuch 3: Lehrerin mit Kopftuch
Bundesland B erlässt ein Gesetz, das es im Einzelfall ermöglicht, Lehrerinnen im Dienst das Kopftuch zu verbieten. Kopftuch-Trägerin A verbreitet im Unterricht gefährliche islamistische Propaganda. Lehrerin C, ebenfalls mit Kopftuch, verhält sich neutral und stets vorbildlich. Die öffentliche Schule S verbietet A das Kopftuch, C nicht.
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Kopftuch 2: Sachbearbeiterin in Behörde ohne Auftritt nach Außen
S gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an und ist der insgeheime Star-Beamte der Behörde B, denn er bearbeitet Akten in Rekordgeschwindigkeit und ist allseits beliebt. Da S seinen religiös verpflichtenden Turban (dastār) trägt, hat Behördenleiter L ihn in ein Kellerbüro verbannt. Schließlich entlässt L den S wegen seines Turbans.