Entscheidungen von 2022: 36 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 36 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Entscheidungen von 2022 für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die 6 beliebtesten Fälle zum Thema Entscheidungen von 2022

Diese Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Entscheidungen von 2022 wurden von den Jurafuchs-Wissen-Nutzern zuletzt am häufigsten aufgerufen.
Jurafuchs-Illustration zum Fall zur Übereignung von Miteigentumsanteil an vermietetem Grundstück an Minderjährige (BGH, Beschluss vom 28.04.2022 – V ZB 4/21): Mutter und Vater sitzen beim Notar und wollen die Hälfte eines vermieteten Grundstücks an die minderjährige Tochter übertragen.

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Fall zur Übereignung von Miteigentumsanteil an vermietetem Grundstück an Minderjährige (BGH, Beschluss vom 28.04.2022 – V ZB 4/21): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Der BGH hatte zu entscheiden, ob Vater V, der die Hälfte eines vermieteten Grundstücks von F erworben hat, schenkungsweise an seine Tochter T übertragen kann. Grundsätzlich ist der Eigentumserwerb an einem Grundstück für Minderjährige lediglich rechtlich vorteilhaft. Etwas anderes gilt unter anderem dann, wenn das Grundstück vermietet ist. In diesem Fall rückt der Minderjährige durch den Eigentumserwerb in die Vermieterposition ein (§§ 578 Abs. 1, 566 Abs. 1 BGB). Als Vermieter ist er unter anderem verpflichtet, die Mietsache instandzuhalten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Zudem ist er einer Mängelhaftung (§§ 536, 536a BGB) ausgesetzt. Der Umfang seiner persönliche Haftung ist dabei nicht auf den Wert des Grundstücks beschränkt. Insoweit ist der Erwerb rechtlich nachteilhaft.

Jurafuchs-Illustration zum Fall zur Ersatzfähigkeit von Nutzungsausfall (OLG Frankfurt a.M., Urt.v. 27.07.2022 - 11 U 7/21): Eine Frau steht vor einem kaputten Auto und denkt: Ich fahr doch keinen Ford.

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Fall zur Ersatzfähigkeit von Nutzungsausfall (OLG Frankfurt a.M., Urt.v. 27.07.2022 - 11 U 7/21): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Das OLG Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, ob nach einem Autounfall der Geschädigte neben den Reparaturkosten zusätzlich Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur verlangen kann. Das OLG verneinte einen solchen Anspruch. Die Beschränkung des Fahrvergnügens sei nur eine immaterielle Beeinträchtigung aufgrund der subjektiven Wertschätzung und nicht als Schaden ersetzbar. Der Nutzungsersatz komme nur für vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der Sache in Betracht. Denn die Nutzungsausfallentschädigung müsse Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise auf die Grundlage der Lebensführung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen (RdNr. 45). Da das eingeschränkte Fahrvergnügen lediglich einen - nicht unter § 253 BGB fallenden - immateriellen Schaden darstellt, kann B diesen nicht geltend machen.

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Konkludente Fortsetzung eines Mietverhältnisses?

Vermieterin V kündigt Gewerbemieter M fristlos, da M drei Monate keine Miete zahlt. Daraufhin zahlt M das Geld nach. Die Mietsache behält er, obwohl V diese mehrfach herausverlangt. M zahlt die bisherige Miete weiter. Ein Jahr später zieht M aus ohne V für die letzten zwei Monate bezahlt zu haben. § 545 BGB war vertraglich ausgeschlossen.

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Gutgläubiger, lastenfreier Zweiterwerb einer Vormerkung

E verkauft ihr Grundstück an B. Zugunsten von B wird eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen. Zur Eigentumsübertragung kommt es nie. 2014 verkauft E das Grundstück an Z, ebenfalls gesichert mit einer Auflassungsvormerkung. Anfang Mai 2017 wird Bs Vormerkung fälschlich aus dem Grundbuch gelöscht. Mitte Mai 2017 verkauft Z das Grundstück an K und überträgt K ihre Vormerkung. Im Juni 2017 lässt B gegen die Löschung ihrer Vormerkung einen Widerspruch eintragen. Im März 2018 wird K als Eigentümer eingetragen.

Die neuesten Fälle zum Thema Entscheidungen von 2022

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Gutgläubiger, lastenfreier Zweiterwerb einer Vormerkung

E verkauft ihr Grundstück an B. Zugunsten von B wird eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen. Zur Eigentumsübertragung kommt es nie. 2014 verkauft E das Grundstück an Z, ebenfalls gesichert mit einer Auflassungsvormerkung. Anfang Mai 2017 wird Bs Vormerkung fälschlich aus dem Grundbuch gelöscht. Mitte Mai 2017 verkauft Z das Grundstück an K und überträgt K ihre Vormerkung. Im Juni 2017 lässt B gegen die Löschung ihrer Vormerkung einen Widerspruch eintragen. Im März 2018 wird K als Eigentümer eingetragen.

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